DRUCKEN

Das Anspruchsprinzip

Stand: 01.01.2024


Das Anspruchsprinzip bildet eine der wichtigsten Grundlagen der Sozialversicherung. Es dient dem Schutz der Versichertengemeinschaft und sorgt dafür, dass jede Person auch tatsächlich die Leistungen erhält, die ihr gesetzlich zustehen. 

Verwirklicht wird dieses Prinzip dadurch, dass für die Berechnung der Leistungen und Beiträge stets das Entgelt herangezogen wird. Zum Entgelt gehören alle Geld- und Sachbezüge, auf die die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die sie bzw. er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber oder von einer bzw. einem Dritten erhält.

Die Untergrenze für die Bemessung der Leistungen (und Beiträge) ist also jenes Entgelt, auf das die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer arbeitsrechtlich Anspruch hat (auf Grund gesetzlicher, kollektivvertraglicher oder einzelvertraglicher Bestimmungen). Und zwar unabhängig davon, ob dieses Entgelt von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber tatsächlich gezahlt wird oder nicht. Damit wird verhindert, dass die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer auf Grund einer Unterentlohnung leistungsrechtliche Nachteile in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung (aber auch bei der Abfertigung) erleidet. Kranken-, Wochen- und Arbeitslosengelder sowie Renten und Pensionen werden daher zumindest in jener Höhe ausbezahlt, die sich aus dem Anspruchsprinzip ergibt.

Beispiel:

  • Entgeltanspruch laut Kollektivvertrag: 2.000,00 Euro
  • Tatsächlich ausbezahlter Lohn: 1.900,00 Euro
  • Grundlage für die Leistungsbemessung: 2.000,00 Euro 

Überentlohnung

Erhält die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer mehr als ihr bzw. ihm arbeitsrechtlich zusteht (beispielsweise freiwillige Zahlung über dem Kollektivvertrag), wird dieser höhere Betrag als Grundlage für die Berechnung der Leistungen herangezogen. 

Beispiel:

  • Entgeltanspruch laut Kollektivvertrag: 2.000,00 Euro
  • Tatsächlich ausbezahlter Lohn: 2.200,00 Euro
  • Trinkgelder: 25,00 Euro
  • Grundlage für die Leistungsbemessung: 2.225,00 Euro

Unterschied Einkommensteuerrecht - Sozialversicherungsrecht

Bei der Berechnung der Lohnsteuer kommt es im Gegensatz zur Sozialversicherung ausschließlich darauf an, welcher Betrag der Dienstnehmerin bzw. dem Dienstnehmer tatsächlich zugeflossen ist. 

Reichen einer Dienstgeberin bzw. einem Dienstgeber die vorhandenen Mittel nicht zur Bezahlung des vollen Arbeitslohnes aus, hat sie bzw. er die Lohnsteuer nur vom gekürzten (ausbezahlten) Betrag zu ermitteln, einzubehalten und abzuführen. Dies deshalb, da im Einkommensteuerrecht eine ähnliche Regelung wie im Sozialversicherungsrecht fehlt, wonach Beiträge von den zustehenden Bezügen einzubehalten und abzuführen sind; unabhängig davon, ob diese Bezüge tatsächlich auch ausbezahlt wurden.