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Lehrlinge: Meldungen und Entgeltfortzahlung

Veröffentlichung: Magazin DGservice Nr. 2/Juni 2023


In unserem Überblick erfahren Sie alles zur korrekten Meldungserstattung von Lehrlingen und wie lange bei einer Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht.

Meldungen

Anmeldung

Für Lehrlinge ist vor Arbeitsantritt eine Anmeldung mittels elektronischem Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern (ELDA) an den zuständigen Krankenversicherungsträger zu übermitteln. 

Die Pflichtversicherung von Lehrlingen beginnt mit dem Tag des Beginnes des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Auf der Anmeldung ist daher nicht der tatsächliche Beschäftigungsbeginn, sondern der Beginn der Lehrzeit anzugeben.

Monatliche Beitragsgrundlagenmeldung

Im Selbstabrechnerverfahren ist eine monatliche Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) bis zum 15. nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes zu erstatten. Wird ein Lehrverhältnis nach dem 15. des Eintrittsmonates aufgenommen, endet die Frist mit dem 15. des übernächsten Monates. 

Im Beitragsvorschreibeverfahren ist eine mBGM unabhängig vom Beginn des Lehrverhältnisses bis zum Siebenten des Kalendermonates zu übermitteln, der dem Monat der Anmeldung oder der Änderung der Beitragsgrundlage folgt. 

Hinweis: Erfolgt im Anschluss an ein untermonatig endendes Lehrverhältnis eine Weiterbeschäftigung als Arbeiterin bzw. Arbeiter oder Angestellte bzw. Angestellter, sind auf der mBGM zwei Tarifblöcke - einer für den Arbeiter- bzw. Angestelltenlehrling und einer für den Arbeiter bzw. Angestellten - notwendig.

Abmeldung

Wird ein Lehrverhältnis während der Probezeit, durch einvernehmliche Lösung oder bei Vorliegen bestimmter Gründe beendet, ist eine Abmeldung binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung zu erstatten.

Entgeltfortzahlung

Im Erkrankungsfall und der daraus folgenden Arbeitsunfähigkeit sind für die Dauer des Anspruches auf Entgeltfortzahlung die Beiträge weiter zu entrichten. Die Entgeltfortzahlung für Lehrlinge ist im Berufsausbildungsgesetz geregelt. 

Hinweis: Das Lehrjahr im Sinne der Entgeltfortzahlung beginnt unabhängig von einer Lehrzeitanrechnung oder Lehrzeitverkürzung stets mit dem Stichtag des Eintrittes als Lehrling im konkreten Unternehmen.

Überblick: Entgeltfortzahlungsanspruch für Lehrlinge

Anspruch bei Krankheit bzw. Unglücksfall pro Lehrjahr:

  • acht Wochen volles Lehrlingseinkommen
  • vier Wochen Teilentgelt


Jeweiliger Anspruch (nach Ausschöpfung des Grundanspruches) bei ­neuerlicher Arbeitsverhinderung infolge Krankheit bzw. Unglücksfall ­innerhalb desselben Lehrjahres:

  • ersten drei Tage volles Lehrlingseinkommen
  • sechs Wochen Teilentgelt


Anspruch bei Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit pro Anlassfall:

  • acht Wochen volles Lehrlingseinkommen
  • vier Wochen Teilentgelt

Krankheit/Unglücksfall

Bei einer Krankheit bzw. einem Unglücksfall gebührt je Lehrjahr bis zu einer Dauer von acht Wochen das volle Lehrlingseinkommen. Für weitere vier Wochen hat der Lehrling einen Anspruch auf Teilentgelt in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem vollen Lehrlingseinkommen und dem aus der gesetzlichen Krankenversicherung gebührenden Krankengeld. 

Ist der Entgeltfortzahlungsanspruch (Grundanspruch) innerhalb eines Lehrjahres ausgeschöpft, gebührt bei einer weiteren Krankheit bzw. einem weiteren Unglücksfall das volle Lehrlingseinkommen für die ersten drei Tage. Für die weitere Zeit der Arbeitsunfähigkeit, längstens jedoch bis zur Dauer von sechs Wochen, ist wieder Teilentgelt zu leisten.

Die drei Tage volles Lehrlingseinkommen und die sechs Wochen Teilentgelt stehen nach Ausschöpfung des Grundanspruches immer ereignisbezogen für jeden weiteren Krankenstand innerhalb des Lehrjahres zu. 

Mit dem Beginn eines neuen Lehrjahres entsteht wieder ein neuer Grundanspruch. 

Hinweis: Kuren, Erholungsaufenthalte etc. zählen als Krankenstand, sofern sie von der Sozialversicherung bewilligt oder angeordnet wurden.

Arbeitsunfall/Berufskrankheit

Bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit gebührt das volle Lehrlingseinkommen - ohne Rücksicht auf andere Zeiten einer Arbeitsverhinderung - bis zur Dauer von acht Wochen. Teilentgelt ist bis zur Dauer von weiteren vier Wochen zu gewähren. Es besteht für jeden einzelnen Arbeitsunfall bzw. jede einzelne Berufskrankheit ein eigenes Anspruchskontingent für die Entgeltfortzahlung. 

Auch eine Folgeerkrankung gilt als selbständiger Arbeitsunfall, der einen neuerlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung auslöst. 

Hinweis: Wird nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit ein Kur- oder Erholungsaufenthalt etc. bewilligt oder angeordnet, richtet sich der Anspruch nach den zuvor genannten Bestimmungen.

Teilentgelt

Das an Lehrlinge zu leistende Teilentgelt ist – unabhängig von der Höhe – beitragsfrei.

Die Verpflichtung einer bzw. eines Lehrberechtigten zur Gewährung eines Teilentgeltes besteht auch dann, wenn der Lehrling aus der gesetzlichen Krankenversicherung kein Krankengeld erhält. In diesem Fall besteht das Teilentgelt aus dem vollen Lehrlingseinkommen. 

Beispiel: Ein Lehrling ist vom 15.06. bis 19.06. krank. Auf Grund der im Lehrjahr bereits vorliegenden Krankenstände hat er für den 15.06. noch Anspruch auf das volle Lehrlingseinkommen. Für den Zeitraum vom 16.06. bis 19.06. erhält er Teilentgelt. 

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz sieht vor, dass bei einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit das Krankengeld erst ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit gebührt. Daher steht dem Lehrling in diesem Fall das Krankengeld erst ab dem 18.06. zu. 

Lösung: Der Lehrberechtigte hat Teilentgelt für den Zeitraum vom 16.06. bis 19.06. zu leisten. Da vom 16.06. bis 17.06. kein Anspruch auf Krankengeld besteht, gebührt für diesen Zeitraum das volle Lehrlingseinkommen (= beitragsfrei). Vom 18.06. bis 19.06. gebührt Teilentgelt in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem vollen Lehrlingseinkommen und dem Krankengeld.

Hinweis:
Ist der Entgeltfortzahlungsanspruch innerhalb eines Lehrjahres bereits vollständig ausgeschöpft, gebührt bei einer weiteren Arbeitsverhinderung infolge Krankheit bzw. Unglücksfall für die ersten drei Tage das volle Lehrlingseinkommen. Dieses ist jedoch beitragspflichtig, da es sich in dieser Konstellation um kein Teilentgelt handelt.

Wechsel in ein ­Arbeiter- bzw. Angestelltendienstverhältnis

Bei einem Wechsel von einem Lehrverhältnis in ein Arbeiter- bzw. Angestelltendienstverhältnis beginnt mit dem Eintritt in das Dienstverhältnis ein neues Arbeitsjahr und es entsteht ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch. 

Bei einer Arbeiterin bzw. einem Arbeiter zählt die Lehrzeit, die bei derselben Arbeitgeberin bzw. demselben Arbeitgeber absolviert wurde, als relevante Vordienstzeit für den Entgeltfortzahlungsanspruch. Der erhöhte Entgeltfortzahlungsanspruch nach einjähriger Betriebszugehörigkeit steht daher der Arbeiterin bzw. dem Arbeiter sofort zu. 

Bei einem Wechsel von einem Lehrverhältnis in ein Angestelltendienstverhältnis können die Lehrzeiten freiwillig angerechnet werden. 

Fragen und Antworten zur Entgeltfortzahlung bei Lehrlingen können Sie unter dem Link "Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall" in der rechten Navigationsleiste nachlesen.

EXKURS: Internatskosten sowie Lehrlingseinkommen und negativer Schulerfolg

Internatskosten: Die gesamten Internatskosten (Unterbringung und Verpflegung) eines Lehrlings sind von der bzw. dem Lehrberechtigten zu tragen (§ 9 Abs. 5 Berufsausbildungsgesetz). Ein Ersatz dieser Kosten kann bei der zuständigen Lehrlingsstelle beantragt werden. Hinweis: Der Kostenersatz gilt nicht für Lehrberechtigte beim Bund, bei einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband. 

Lehrlingseinkommen und negativer Schulerfolg: Die Höhe des Lehrlingseinkommens ist in der Regel im jeweiligen Kollektivvertrag festgelegt. Einige Kollektivverträge, etwa der Kollektivvertrag für das Metallgewerbe, sehen vor, dass Lehrlingen im Falle eines negativen Schulerfolges - die nicht berechtigt sind in die nächsthöhere Schul­stufe aufzusteigen - im darauffolgenden Lehrjahr nur das Lehrlingseinkommen in der Höhe des vorigen Lehrjahres zusteht. Dies gilt jedoch nicht bei einem negativen Schulerfolg wegen Krankheit oder Unfall.

Autorin: Mag.a (FH) Karina Sandhofer/ÖGK