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Erstattung von Park- und Mautgebühren

Stand: 01.01.2024


Dienstnehmer eines Unternehmens nutzen für Dienstreisen das eigene Kraftfahrzeug. Es wurde vereinbart, dass anstelle des amtlichen Kilometergeldes die nachweislich entstandenen Park- und Mautgebühren erstattet werden. Wie ist dies beitrags- und steuerrechtlich zu beurteilen? Und was wäre zu beachten, wenn das Kilometergeld vergütet werden würde?

Der Ersatz von Parkgebühren ist nur dann steuer- und beitragsfrei, wenn nicht das volle amtliche Kilometergeld (für Personen- und Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer 0,42 Euro) ausbezahlt wird. Ist dies der Fall, kann der auf das volle amtliche Kilometergeld fehlende Betrag für den Ersatz von Park- oder Mautkosten steuer- und beitragsfrei verwendet werden. 

Erhält eine Dienstnehmerin bzw. ein Dienstnehmer das volle amtliche Kilometergeld, sind eventuell zusätzlich bezahlte Aufwendungen (wie zum Beispiel Parkgebühren, Mauten etc.) jedoch steuer- und beitragspflichtig, da das amtliche Kilometergeld eine Pauschalabgeltung darstellt, in der sämtliche Kosten für das dienstnehmereigene Kraftfahrzeug inkludiert sind.

Hinweis:
Sind die Parkgebühren nachweislich höher als das zustehende Kilometergeld, kann die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber diese höheren Parkgebühren anstelle des Kilometergeldes steuer- und beitragsfrei auszahlen. Diese Verrechnungsmethode hat aber für einen längeren Zeitraum (Kalenderjahr) zu erfolgen. Ein Wechsel zwischen Kilometergeldersatz und dem Ersatz von tatsächlichen Kosten je einzelner Dienstreise ist nicht zulässig ( Lohnsteuerrichtlinien 2002, Randzahl 712c).