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Zahlungen an den Betriebsratsfonds

Stand: 01.01.2024


Zuwendungen, die die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber an den Betriebsratsfonds leistet, sind grundsätzlich beitragsfrei zu behandeln. Unter gewissen Umständen können jedoch die vom Betriebsratsfonds an die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer weitergegebenen Beträge Beitrags- und Lohnsteuerpflicht auslösen. 

Lohnsteuerfreie Zuwendungen

Bestimmte Zuwendungen aus dem Betriebsratsfonds an einzelne Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sind genauso lohnsteuerfrei zu behandeln, wie wenn sie direkt durch die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber erbracht worden wären (Lohnsteuerrichtlinien 2002 - LStR 2002, Randzahl 21). Sie sind daher auch beitragsfrei gemäß § 49 Abs. 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) zu behandeln. 

Die gleichen Steuerbefreiungen gemäß § 3 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), die auch die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber im Zuge der Auszahlung berücksichtigen kann, gelten demnach für folgende Sachverhalte:

  • Die Organe des Betriebsratsfonds bestimmen unabhängig vom Willen der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers, an welche einzelnen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer welche Leistungen erbracht werden sollen.
  • Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber dotiert den Betriebsratsfonds mit einer bestimmten Summe und dieser entscheidet wiederum ausschließlich (unabhängig vom Willen der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers), welche Leistungen aus dem übergebenen Betrag die einzelnen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer erhalten. 

Lohnsteuerpflichtige Zahlungen

Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber vereinbart mit dem Betriebsrat, dass für einen bestimmten Zweck ein bestimmter Betrag über den Betriebsratsfonds an die einzelnen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer weitergeleitet wird. 

Die über den Betriebsrat weitergegebenen Beträge stellen in solchen Fällen einen lohnsteuerpflichtigen Vorteil für die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer dar. Das heißt, nur weil die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber die individuellen Zuwendungen nicht direkt, sondern über Zwischenschaltung des Betriebsratsfonds an die einzelnen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer weitergibt, wird dadurch keine Steuerfreiheit begründet (LStR 2002, Randzahl 91). Insofern unterliegen diese Zahlungen auch der Beitragspflicht. 

Ausgenommen davon und somit beitrags- und lohnsteuerfrei sind Zuwendungen für unmittelbare Katastrophenschäden wie beispielsweise Sachschäden oder Kosten für Aufräumarbeiten (LStR 2002, Randzahl 92).