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Wochengeld: Infos zur Arbeits- und Entgeltbestätigung

Stand: 01.01.2024


Damit den Versicherten Wochengeld in der richtigen Höhe ausbezahlt werden kann, ist von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber eine Arbeits- und Entgeltbestätigung (AuE) für Wochengeld zu erstatten. Anhand der darin enthaltenen Angaben wird in weiterer Folge die entsprechende Geldleistung errechnet. Beim Ausfertigen dieser Bestätigungen stellen sich in der Praxis immer wieder Zweifelsfragen – vor allem, wenn es um den anzugebenden Nettoarbeitsverdienst geht. Schwerpunktmäßig soll der nachstehende Artikel zur Klarstellung beitragen, welche Entgeltbestandteile als relevanter Arbeitsverdienst anzusehen sind.

Allgemeines

Während eines individuellen oder absoluten Beschäftigungsverbotes erhalten Dienstnehmerinnen als Ersatz für das entfallende Entgelt Wochengeld.

Für die Bemessung des Wochengeldes ist in der Regel der durchschnittliche tatsächlich ausfallende Arbeitsverdienst aus den letzten drei Kalendermonaten vor dem Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft maßgeblich. Dabei wird das Ziel verfolgt, durch das Wochengeld das Einkommen zur Gänze aufrechtzuerhalten. Jedenfalls soll die Versicherte während der Zeit des Wochengeldbezuges weder einen finanziellen Nachteil erleiden noch eine Besserstellung erfahren. 

Es gilt der Grundsatz, dass auf vergangene Werte im Sinne des Durchschnittsprinzips zurückgegriffen wird und zukünftige Entwicklungen nicht berücksichtigt werden. Durch die durchschnittliche Betrachtung des Arbeitsverdienstes der letzten drei Kalendermonate werden dabei auch etwaige kurzfristige Entgeltschwankungen entsprechend berücksichtigt.

Nettoarbeitsverdienst

Die Höhe des Wochengeldes richtet sich gemäß § 162 Abs. 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) nach dem durchschnittlichen täglichen Nettoeinkommen der letzten 13 Wochen bzw. drei Kalendermonate vor Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft. 

Als gebührender Arbeitsverdienst im Sinne dieser Gesetzesstelle ist grundsätzlich jeder Geld- und Sachbezug zu verstehen und zwar auch dann, wenn dabei die monatliche Höchstbeitragsgrundlage überschritten wird. Dieser Betrag ist um die gesetzlichen Abzüge (Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung und Lohnsteuer) zu vermindern. Anknüpfungspunkt ist somit der Nettolohn.

Begriff Arbeits­verdienst

Nach Ansicht der Rechtsprechung ist der für die Wochengeldberechnung maßgebliche Begriff Arbeitsverdienst nicht mit dem Entgeltbegriff des § 49 ASVG gleichzusetzen, welcher auf die Beitragsbemessung zugeschnitten ist. Das bedeutet konkret, dass es für die Wochengeldbemessung keine Rolle spielt, ob ein Bezugsbestandteil in der Sozialversicherung beitragspflichtig oder -frei zu behandeln ist. 

Somit kommen grundsätzlich auch jene Leistungen, die gemäß § 49 Abs. 3 ASVG vom sozialversicherungsrechtlichen Entgeltbegriff ausgenommen sind, für die Berechnung des Wochengeldanspruches in Frage. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich dabei um Entgelt im arbeitsrechtlichen Sinn handelt. Somit scheiden Aufwandsentschädigungen aus, die nicht als Gegenleistung für die Bereitstellung der Arbeitskraft gewährt werden, sondern der Abdeckung eines finanziellen Aufwandes der Dienstnehmerin dienen. 

Werden Entgeltbestandteile während des Wochengeldbezuges weiter bezogen (zum Beispiel Sachbezüge), so haben diese – im Hinblick auf die Entgelt­ersatzfunktion – unberücksichtigt zu bleiben, da dies zu einem ungerechtfertigten Über- bzw. Doppelbezug führen würde. 

Im Ergebnis ersetzt die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) jenen Verdienst, den die Dienstnehmerin durchschnittlich während der Mutterschutzfrist erzielen würde, sofern sie weiterhin im Erwerbsprozess tätig wäre.

Sonder­zahlungen

Die Sonderzahlungen sind bei der Ermittlung des Nettoarbeitsverdienstes auszuscheiden und werden von der ÖGK in Form eines pauschalen Zuschlages in der Höhe von

  • 14 Prozent (Sonderzahlungen bis zur Höhe eines Monatsbezuges),
  • 17 Prozent (Sonderzahlungen bis zur Höhe von zwei Monatsbezügen) oder
  • 21 Prozent (Sonderzahlungen von mehr als zwei Monatsbezügen) berücksichtigt.

In der Praxis kann es vorkommen, dass im Dreimonatszeitraum Sonderzahlungen zur Auszahlung gelangen, die aus den unterschiedlichsten Gründen wegen der Überschreitung des Jahressechstels mit der Tariflohnsteuer zu besteuern sind. Dieser Sechstelüberhang bewirkt, dass die Lohnsteuer der laufenden Bezüge höher ist als in den "normalen" Monaten. 

Aus praktischer Sicht ist dabei zu empfehlen, in solchen Fällen die Sechstelüberschreitung aus der Abrechnung herauszurechnen. Dies geschieht in der Weise, dass in einem zweiten Arbeitsgang der Nettobetrag ohne Sonderzahlung ermittelt wird.

Lücken in den letzten drei Monaten

Falls in den letzten drei Monaten Zeitstrecken auftreten, in der die Versicherte keinen oder nicht den vollen Entgeltanspruch erhalten hat (zum Beispiel Krankheit, unbezahlter Urlaub), müssen diese auf der AuE in den entsprechenden Formularfeldern vermerkt werden (dadurch reduziert sich der Divisor = die Anzahl der Kalendertage zur Ermittlung des durchschnittlichen Entgeltes pro Tag). Darüber hinaus sind bei der Bildung des Nettoarbeitsverdienstes die geleisteten Bezüge (zum Beispiel Krankenentgelt in der Höhe von 50 Prozent oder 25 Prozent) außer Acht zu lassen.

Je nach Fallkonstellation (abhängig von der Dauer der Unterbrechung und der Höhe des Entgeltes) kann die (fiktive) Nettoermittlung ohne Teilentgelt massive Auswirkungen auf die Höhe des täglichen Wochengeldes haben. Da die Lohnsteuer gemäß § 77 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bei Dienstnehmerinnen, die im Kalendermonat durchgehend beschäftigt werden, mit der Monatslohnsteuertabelle berechnet wird, ergibt sich eine deutlich geringere bzw. gar keine Lohnsteuerbelastung. 

Dies führt mit Sicherheit zu einer gewissen Verzerrung der tatsächlichen Gegebenheiten, ist jedoch im Hinblick auf die derzeitige Rechtslage nicht anders zu lösen, zumal eine Berechnung der Lohnsteuer mittels Tageslohnsteuertabelle nur dann zu erfolgen hat, sofern eine Beschäftigung während des Kalendermonates beginnt oder endet.

Auswirkungen von Sachbezügen auf das Wochengeld

Im Zusammenhang mit Sachbezügen treten in der Praxis unterschiedliche Konstellationen auf. Wird ein Sachbezug (zum Beispiel PKW, Wohnung, Deputate) für die Zeit des Wochengeldbezuges weitergewährt, ist er bei der Berechnung des Wochengeldes nicht noch einmal zu berücksichtigen (Oberster Gerichtshof – OGH 12.04.2011, 10 ObS 33/11t), weil dies zu einem ungerechtfertigten Überbezug führen würde. Sachbezüge hingegen, die während der Wochenhilfe nicht weitergewährt werden, zählen zum Nettoarbeitsverdienst. 

Für die Wochengeldberechnung können die amtlichen Sachbezugswerte – also die fiskalische Bewertung – als brauchbare Orientierungshilfe für eine Bewertung herangezogen werden (OGH 14.03.2018, 10 ObS 158/17h).

Grundsätzlich ist nämlich davon auszugehen, dass ein von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber bisher verrechneter Wert des Sachbezuges den Gegebenheiten entspricht und daher einen realen Einkommensbestandteil bildet. 

Sachbezug wird nicht weitergewährt: Bei der Ausstellung der AuE ist dem Nettobezug der letzten drei Kalendermonate der Bruttosachbezug hinzuzurechnen. Der geldwerte Vorteil dieser Bezüge ist zusammen mit den Geldbezügen in einer Summe im Formularfeld "Arbeitsverdienst der letzten drei Kalendermonate für Dienstnehmerinnen (netto)" einzutragen. 

Zusätzlich muss beim Feld "Sachbezug in Arbeitsverdienst enthalten" "ja" angekreuzt werden. Art und Menge des vor Eintritt des Versicherungsfalles gewährten Sachbezuges sind zudem auf der AuE im Formularfeld "Sachbezüge" anzuführen. 

Sachbezug wird weitergewährt: Sachbezüge, die während des Wochengeldbezuges weitergewährt werden, gehören jedenfalls nicht zum ausgefallenen Nettoarbeitsverdienst. Beim Formularfeld "Sachbezug, Weitergewährung während Wochengeldbezug" ist in einem derartigen Fall "ja" anzukreuzen.

Provisionen

Entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob es sich bei Provisionen um laufendes Entgelt oder um eine Sonderzahlung handelt, sind die Entstehungsursachen der Leistung. Naturgemäß entstehen Provisionsansprüche bereits auf Grund der Verkaufs- oder Vermittlungstätigkeit. Diese Provisionen, auch wenn sie nicht monatlich, sondern viertel-, halbjährlich oder jährlich gewährt werden, sind in der Sozialversicherung als laufende Bezüge abzurechnen und müssen daher in die jeweiligen Beitragszeiträume aufgerollt werden. Sie sind beim Nettoarbeitsverdienst im Rahmen der AuE zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Provisionen, die monatlich akontiert werden (vertraglich vereinbarte "Garantieprovisionen"). 

Eine Sonderzahlung liegt bei einer Umsatzprovision nur dann vor, wenn der Anspruch nicht von der Erzielung laufender Umsätze, sondern von weiteren individuellen Bedingungen (bestimmter Zuwachs des Jahresumsatzes, Überschreiten von Umsatzschwellen oder ein festgelegter Bestandszuwachs) abhängt. Diese Sonderzahlung ist aus dem Nettoarbeitsverdienst zu "entfernen". Sie wird beim Wochengeld in der Regel durch den Sonderzahlungsaufschlag (21 Prozent statt 17 Prozent) berücksichtigt.

Einmalige Zahlungen

Außertourliche Bezüge (wie etwa Einmalprämien), mit denen im Regelfall besondere, über die normalen Arbeitsanforderungen hinausgehende Leistungen (Mehrleistungen) belohnt werden, sind aus dem Nettoarbeitsverdienst auszuscheiden.

Periodenfremde Bezüge

Periodenfremde Bezüge (wie zum Beispiel kumulierte Auszahlungen von Mehr- oder Überstunden aus früheren Zeiträumen) bleiben bei der Ermittlung des Nettoarbeitsverdienstes außer Betracht, auch wenn sie im Betrachtungszeitraum ausbezahlt werden. In der Frage, ob die in einem bestimmten Zeitraum erzielten Überstundenent­gelte als Arbeitsverdienst zu berücksichtigen sind, ist von dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatz auszugehen, dass sich die zeitliche bzw. periodenmäßige Zuordnung von Entgelt bzw. Erwerbseinkommen nicht nach dessen Zufluss, sondern nach der Leistungserbringung richtet. Dabei sind nach Maß­gabe des Entgeltersatzzweckes jene Bezüge auszunehmen, die der Versicherten auch unabhängig vom Beschäftigungsverbot weiterhin zukommen würden (Arbeits- und Sozialgericht Wien 13.11.2013, 24 Cgs 6/13t).

Frei- und Absetzbeträge

Zu den Frei- bzw. Absetzbeträgen zählen zum Beispiel das Pendlerpauschale (PP), der monatliche Freibetrag laut Freibetragsbescheid, der Pendlereuro, der Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB), der Alleinerzieherabsetzbetrag (AEAB) oder der Familienbonus Plus (Fabo +). Diese beeinflussen die Höhe des Nettobezuges, da sie die Lohnsteuer reduzieren. Diese individuellen Posten sind im Rahmen der Personalverrechnung zu berücksichtigen, wenn die Dienstnehmerin die entsprechenden Erklärungen zum PP oder zum AVAB/AEAB bei der Dienstgeberin bzw. beim Dienstgeber abgibt (alternativ könnte auch eine Antragstellung im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung durch die Dienstnehmerin erfolgen).

Zur Ermittlung des Nettoarbeitsverdienstes für die AuE ist daher die Lohnsteuer in der Höhe abzuziehen, die den in der Personalverrechnung tatsächlich berücksichtigten individuellen Besteuerungsmerkmalen der Dienstnehmerin entspricht. 

Diese Auslegung wird auch durch die Rechtsprechung des OGH gestützt, wonach ­unter den gesetzlichen Abzügen hinsichtlich der Lohnsteuer nur jene Abzüge zu verstehen sind, die die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber nach § 47 Abs. 1 EStG 1988 vom Arbeitslohn vorzunehmen hat (OGH 24.09.1991, 10 ObS 193/91). Darunter fällt nicht jene Lohnsteuer, die auf Grund einer erst in späteren Jahren durchgeführten Arbeitnehmerveranlagung gemäß § 73 EStG 1988 anfällt.