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Meldungen bei Arbeitsunfähigkeit

Stand: 01.01.2024


Meldung der Arbeitsunfähigkeit

Versicherte haben den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit (AU) ohne Verzug der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber bekannt zu geben. Der Krankenversicherungsträger wird über die AU durch die Ärztin bzw. den Arzt oder durch die medizinische Einrichtung informiert. Dienstgeberinnen und Dienstgeber können Beginn und Ende der AU mittels Krankenstandsbescheinigung Online (KSB Online) abfragen bzw. sich zur elektronischen Zustellung anmelden.

Entgeltfortzahlung

100 Prozent: Wird der bzw. dem Versicherten im Falle einer AU das Entgelt weiterbezahlt, bleibt die Pflichtversicherung bestehen. Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge (BV-Beiträge) sind weiter zu entrichten. 

50 Prozent: Sinkt das Entgelt auf 50 Prozent der Geld- und Sachbezüge, gebührt, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind, halbes Krankengeld. Die Pflichtversicherung besteht weiter. Sozialversicherungsbeiträge sind vom 50-prozentigen Entgelt abzurechnen.

< 50 Prozent: Sinkt das Entgelt unter 50 Prozent, endet die Pflichtversicherung, da kein Anspruch mehr auf beitragspflichtiges Entgelt besteht. Sind die sonstigen Voraussetzungen erfüllt, erhalten Anspruchsberechtigte ab diesem Zeitpunkt volles Krankengeld vom Krankenversicherungsträger.

Betriebliche Vorsorge: Sinkt der Entgeltanspruch auf oder unter 50 Prozent, sind BV-Beiträge von einer fiktiven Bemessungsgrundlage zu entrichten.

Arbeits- und Entgeltbestätigung

Damit Krankengeld ausbezahlt werden kann, ist von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber eine Arbeits- und Entgeltbestätigung für Krankengeld auszustellen (§ 361 Abs. 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG). 

Die Arbeits- und Entgeltbestätigung ist via ELDA (Elektronischer Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern) im Interesse der bzw. des Anspruchsberechtigten ehestmöglich an den Krankenversicherungsträger zu übermitteln. Eine Abschrift ist der bzw. dem Versicherten auszuhändigen.

Abmeldung

Die Pflichtversicherung endet mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Weicht dies vom Ende des Entgeltanspruches ab, endet die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches (§ 11 ASVG). 

Besteht das Dienstverhältnis über das Ende des beitragspflichtigen Entgeltfortzahlungsanspruches hinaus weiter, ist laut den Empfehlungen zur einheitlichen Vollzugspraxis der Versicherungsträger im Bereich des Melde-, Versicherungs- und Beitragswesens keine Abmeldung erforderlich. Die Krankenversicherungsträger entnehmen das Ende des Entgeltanspruches als Serviceleistung der von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber übermittelten Arbeits- und Entgeltbestätigung. 

Im Verlauf der AU sind mehrere Konstellationen mit unterschiedlichen Meldepflichten möglich:

  • Endet die AU und nimmt die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer die Beschäftigung wieder auf, lebt das Versicherungsverhältnis automatisch wieder auf.
  • Kommt es während der AU zu einer arbeitsrechtlichen Lösung, ist eine Abmeldung erforderlich (Beispiel 1). Achtung: Bei einer einvernehmlichen Lösung, bei Kündigung durch die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber, ungerechtfertigter Entlassung bzw. berechtigtem vorzeitigen Austritt während der AU besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die vorgesehene Dauer (auch über das arbeitsrechtliche Ende des Dienstverhältnisses hinaus).
  • Besteht das Dienstverhältnis über den Höchstanspruch auf Krankengeld ("Aussteuerung") hinaus weiter, sind einige Besonderheiten zu beachten.

"Aussteuerung"

Bezieherinnen und Bezieher von Krankengeld werden über das baldige Ende des Anspruches gemäß § 139 ASVG schriftlich informiert. Dienstgeberinnen und Dienstgebern empfehlen wir, KSB Online zu nutzen und zeitgerecht mit der Dienstnehmerin bzw. dem Dienstnehmer Kontakt aufzunehmen. Endet der Krankengeldanspruch, ist jedenfalls eine Abmeldung nach Ende der "Aussteuerung" erforderlich (Beispiel 2). Unterliegt das Beschäftigungsverhältnis der Betrieblichen Vorsorge, endet diese mit Ende Krankengeld. Wird das Beschäftigungsverhältnis in weiterer Folge arbeitsrechtlich gelöst und werden keine Beendigungsansprüche abgerechnet, ist eine Richtigstellung der Abmeldung notwendig (Beispiel 3). Fallen Beendigungsansprüche an, sind eine An- und Abmeldung erforderlich (Beispiel 4). Nimmt eine abgemeldete Dienstnehmerin bzw. ein abgemeldeter Dienstnehmer nach der "Aussteuerung" die Beschäftigung wieder auf bzw. entsteht ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung, ist eine Anmeldung notwendig. Um in solchen Fällen Meldefristverletzungen zu vermeiden, empfehlen wir, vorab mit dem Krankenversicherungsträger Kontakt aufzunehmen.

Beispiele

Beispiel 1

Beschäftigung endet während AU am 17.06.2024 → Abmeldung erforderlich; "Entgeltanspruch Ende", "Beschäftigungsverhältnis Ende" und "Betriebliche Vorsorge Ende" = 17.06.2024

Arbeitsunfähigkeit_Beispiel 1_Quelle ÖGK








Beispiel 2

EFZ bis 30.11.2023, KG bis 15.07.2024, keine arbeitsrechtliche Lösung → Abmeldung erforderlich; "Entgeltanspruch Ende" = 30.11.2023 (Ende EFZ), gegebenenfalls "Betriebliche Vorsorge Ende" = 15.07.2024 (Ende KG), "Abmeldegrund" = SV-Ende - Beschäftigung aufrecht 

Arbeitsunfähigkeit_Beispiel 2_Quelle ÖGK






Beispiel 3

Fortsetzung von Beispiel 2, arbeitsrechtliche Lösung am 10.08.2024 → Richtigstellung der Abmeldung; "Ende Entgeltanspruch" (Abmeldedatum) und "Richtiges Ende Entgelt" (Richtiges Abmeldedatum) = 30.11.2023 (Ende EFZ), "Ende des Beschäftigungsverh." = 10.08.2024, zutreffenden Abmeldegrund auswählen 

Arbeitsunfähigkeit_Beispiel 3_Quelle ÖGK






Beispiel 4

Fortsetzung von Beispiel 2, arbeitsrechtliche Lösung am 10.08.2024, Urlaubsersatzleistung 11.08.2024 bis 20.08.2024 → Anmeldung (11.08.2024), Abmeldung (20.08.2024), zutreffenden Abmeldegrund auswählen 

Arbeitsunfähigkeit_Beispiel 4_Quelle ÖGK






BV = Betriebliche Vorsorge, EFZ = Entgeltfortzahlung, KG = Krankengeld, Pfl. = Pflichtversicherung