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Urlaubsvorgriff

Stand: 01.01.2024


"Ein Angestellter beendet am 29.02.2024 sein Dienstverhältnis. Von seinem mit Jahreswechsel neu zustehenden Urlaubskontingent von 25 Arbeitstagen hat er bereits zehn Tage im Vorjahr als Urlaubsvorgriff in Anspruch genommen. Wann endet nun die Pflichtversicherung bzw. kann eine Rückverrechnung des Urlaubsentgeltes durchführt werden?"

Eine Urlaubsersatzleistung steht im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses als Abgeltung für nicht konsumierten Urlaub zu. Die Höhe der Ersatzleistung errechnet sich entsprechend der Dauer der im laufenden Urlaubsjahr zurückgelegten Dienstzeit. In Beispiel ergibt sich demnach ein aliquoter Urlaubsanspruch im Ausmaß von vier Arbeitstagen (25 Arbeitstage : 366 x 60 Beschäftigungstage).

Der im Vorjahr gewährte zehntägige Urlaubsvorgriff ist mit Jahreswechsel dem neuen Urlaubsjahr zuzuordnen. Ob eine Rückerstattung des zuviel geleisteten Urlaubsentgeltes erfolgen kann oder nicht, muss nach § 10 Abs. 1 Urlaubsgesetz (UrlG) beurteilt werden (OGH vom 22.11.2000, GZ 9 ObA 235/00z).

Ein über das aliquote Urlaubsausmaß hinaus verbrauchter Urlaub ist somit nur dann rückzuerstatten, wenn das Dienstverhältnis durch unberechtigten vorzeitigen Austritt der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers oder verschuldete Entlassung geendet hat. Liegt einer dieser Beendigungsgründe vor, kann Urlaubsentgelt im Ausmaß von sechs Urlaubstagen (zehn Arbeitstage abzüglich vier Tage aliquoter Urlaubsanspruch für das laufende Jahr) rückgefordert werden. Bei allen anderen Auflösungsgründen ist dies ausgeschlossen.

Die etwaige Rückerstattung von Urlaubsentgelt führt weder zu einer Verkürzung der Pflichtversicherung noch zu einer Verminderung der Beitragsgrundlage. Der Erstattungsbetrag reduziert allerdings die Lohnsteuerbemessungsgrundlage des laufenden Bezuges im Monat der Rückzahlung. Die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag, den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und für die Kommunalsteuer bleibt davon unberührt.