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Nettolohnvereinbarung

Stand: 01.01.2024


Der Entgeltanspruch der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers richtet sich grundsätzlich nach dem Bruttobetrag. Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber schuldet daher eine Bruttovergütung. In der Praxis kommt es jedoch immer wieder vor, dass vereinbart wird, die Vergütung netto zu schulden. 

Bei einer Nettolohnvereinbarung übernimmt die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber die sonst von der Dienstnehmerin bzw. vom Dienstnehmer zu tragenden Abgaben (Sozialversicherungsbeiträge, Lohnsteuer und sonstige Abgaben), so dass der Lohn "brutto für netto" zusteht.

Das Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) regelt unter anderem auch, dass eine Nettolohnvereinbarung vorliegt, wenn die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung zur Sozialversicherung nicht erfüllt und die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten und abgeführt hat.

Darüber hinaus gilt ein Nettoarbeitslohn als vereinbart, wenn die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber

  • den gezahlten Arbeitslohn (einschließlich sonstiger Bezüge und Vorteile im Sinne des § 25 EStG 1988) nicht im Lohnkonto erfasst hat,
  • die Lohnsteuer nicht oder nicht vollständig einbehalten und abgeführt hat, obwohl sie bzw. er weiß oder wissen musste, dass dies zu Unrecht unterblieben ist, und
  • die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber eine Bruttolohnvereinbarung nicht nachweisen kann (§ 62a Z 2 EStG 1988).

Arbeitsrechtlich ist zwischen der echten (originären) und der unechten (abgeleiteten) Nettolohnvereinbarung zu unterscheiden. 

Echte Nettolohnvereinbarung

Der Anspruch der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers richtet sich aus der Lohnvereinbarung nur auf den Nettolohn.
Lohnzuschläge, Lohnerhöhungen etc. sind vom Nettolohn zu berechnen (VwGH 16.05.1995, 94/08/0165).
Auch bei der Berechnung der Abfertigung Alt ist vom Nettoentgelt auszugehen (OGH 13.06.1996, 8 ObA 214/96).

Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber muss den Wegfall individueller Steuervorteile ebenso ausgleichen wie generelle Steuererhöhungen. Andererseits muss sie bzw. er neu gewährte Steuervorteile nicht an die Dienstnehmerin bzw. den Dienstnehmer weitergeben (OGH 13.07.1994, 9 ObA 97/94). 

Unechte Nettolohnvereinbarung

Es wird zunächst nur der Nettolohn zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestimmt. Die maßgebliche Größe ist aber der zu Grunde liegende Bruttolohn, von dem ausgehend bei einer Veränderung der Abgaben auch das Nettoentgelt neu zu berechnen ist (Anpassungsvorbehalt).

Steuernachteile oder eine Erhöhung des Sozialversicherungsbeitrages muss die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer hinnehmen. Ihr bzw. ihm kommen im Gegenzug aber auch Beitrags- und Lohnsteuersenkungen zugute.

Regelung empfehlenswert

Eine echte Nettolohnvereinbarung muss ausdrücklich getroffen werden. Im Zweifelsfall ist eine unechte Nettolohnvereinbarung anzunehmen (OGH 17.03.2004, 9 ObA 72/03h). 

Lohnabrechnung ist auszuhändigen

Auch wenn eine "brutto für netto"-Vereinbarung abgeschlossen wurde, hat die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer Anspruch auf eine Lohnabrechnung. Die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer hat dadurch die Möglichkeit zur Überprüfung, ob seine Dienstgeberin bzw. sein Dienstgeber die abzuführenden Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und sonstigen Abgaben dem Gesetz entsprechend abgerechnet und abgeführt hat.