Sonderzahlungen gehören sozialversicherungsrechtlich zum
Entgelt. Sie unterliegen daher der Beitragspflicht und sind grundsätzlich in
jenem Beitragsmonat abzurechnen, in dem die Sonderzahlung fällig ist.
Nachstehend finden Sie die wichtigsten Bestimmungen für die Abrechnung von
Sonderzahlungen und was zu beachten ist, wenn das Dienstverhältnis nicht das
ganze Kalenderjahr dauert.
Unter Sonderzahlungen versteht man jenes Entgelt, das in
größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen (wiederkehrend) gewährt wird.
Dazu gehören beispielsweise
- die Urlaubsbeihilfe,
- die Weihnachtsremuneration,
- die Gewinnanteile und
- das Bilanzgeld.
Der Anspruch, die Höhe und die Fälligkeit von Sonderzahlungen sind in den jeweiligen Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen, Einzeldienstverträgen oder aber auch in einzelnen Gesetzen, wie zum Beispiel dem Hausbesorgergesetz, geregelt. Daneben können Sonderzahlungen auch freiwillig gewährt werden.
Höhe
Fast alle Kollektivverträge regeln, dass die Höhe der
Sonderzahlungen der Entgelthöhe zum Zeitpunkt der Fälligkeit der
Sonderzahlungen entspricht. Regelmäßig geleistete Überstunden und Prämien
müssen nur dann in den Sonderzahlungen enthalten sein, wenn dies im
Kollektivvertrag vorgesehen oder vereinbart ist.
Bei Teilzeitbeschäftigten jedoch müssen regelmäßige
Mehrarbeitsstunden (nicht Überstunden) bei der Berechnung der Sonderzahlungen
berücksichtigt werden, sofern sie nicht als Zeitausgleich konsumiert wurden
(§ 19d Abs. 4 Arbeitszeitgesetz). Durch den Kollektivvertrag kann festgelegt
werden, welcher Zeitraum für die Berechnung der regelmäßig geleisteten
Mehrarbeit heranzuziehen ist.
Dauert das Dienstverhältnis nicht das ganze Kalenderjahr,
gebühren der Dienstnehmerin bzw. dem Dienstnehmer die Sonderzahlungen nur in aliquoter Höhe.
Aliquotierung bei Eintritt während des Kalenderjahres
Beginnt ein Dienstverhältnis während eines Kalenderjahres, gebühren (nach einer bestimmten Dauer des Dienstverhältnisses) aliquote Sonderzahlungen entsprechend der zurückgelegten Dienstzeit.
Aliquotierung bei Austritt während des Kalenderjahres
Endet das Dienstverhältnis während des Kalenderjahres, gebühren die Sonderzahlungen grundsätzlich nur im aliquoten Ausmaß. Es sind verschiedene Fallkonstellationen zu beachten:
- Arbeiterin bzw. Arbeiter - Ende vor Erhalt der Sonderzahlung: Die Sonderzahlungen gebühren in der Regel laut Kollektivvertrag anteilig und entfallen nur dann, wenn das Dienstverhältnis durch begründete Entlassung oder durch unbegründeten vorzeitigen Austritt beendet wurde.
- Angestellte bzw. Angestellter - Ende vor Erhalt der Sonderzahlung: Falls die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer einen Anspruch auf Sonderzahlungen hat, gebühren ihr bzw. ihm diese laut Angestelltengesetz (AngG) in dem Ausmaß, das dem Verhältnis zwischen der Dienstperiode, für die die Entlohnung gewährt wird, und der zurückgelegten Dienstzeit entspricht (§ 16 Abs. 1 AngG).
- Arbeiterin bzw. Arbeiter - Ende nach Erhalt der Sonderzahlung: Die Sonderzahlungen sind grundsätzlich entweder in allen Fällen oder auch nur dann aliquot zurückzuzahlen, wenn das Dienstverhältnis durch begründete Entlassung, durch unbegründeten vorzeitigen Austritt oder durch Dienstnehmerkündigung beendet wurde. Die Kollektivverträge können aber für die jeweiligen Sonderzahlungen unterschiedliche Rückzahlungsregelungen vorsehen.
- Angestellte bzw. Angestellter - Ende
nach Erhalt der Sonderzahlung: Es
gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen wie für Arbeiterinnen und Arbeiter.
Aliquotierung bei unterschiedlich hohen Bezügen
Kommt es zu einem Wechsel von einer Voll- zu einer Teilzeitbeschäftigung (und umgekehrt), kann der Kollektivvertrag für die Berechnung der Sonderzahlungen zwei Möglichkeiten vorsehen:
- Ermittlung nach der tatsächlichen Entgelthöhe zum Fälligkeitszeitpunkt (Stichtagsberechnung) oder
- Ermittlung entsprechend des im Anspruchszeitraum geleisteten unterschiedlichen Arbeitszeitausmaßes (Mischsonderzahlung).
Existiert keine Regelung, ist eine Mischberechnung
vorzunehmen.
Bei Teilzeitbeschäftigten mit unterschiedlichem Ausmaß der
Beschäftigung ist die Berechnung der Sonderzahlungen im Kollektivvertrag
geregelt. Der Kollektivvertrag für Handelsangestellte sieht beispielsweise eine
Berechnung der Weihnachtsremuneration nach dem Durchschnitt der letzten 13
Wochen vor deren Fälligkeit vor.
Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer
Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG) bzw. nach dem
Väter-Karenzgesetz (VKG), gebühren Sonderzahlungen in dem der Vollzeit- und
Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr (Mischsonderzahlung).
Gleiches gilt auch für Fälle der Altersteilzeit nach dem 50.
Lebensjahr, bei Betreuungspflichten von nahen Angehörigen, bei
Bildungsteilzeit, Pflegeteilzeit sowie Familienhospizteilzeit.
Aliquotierung bei Unterbrechung der Dienstleistung
Für Krankenstandszeiten, in denen nach Ausschöpfung des
Entgeltfortzahlungsanspruches (§ 8 und § 2
Entgeltfortzahlungsgesetz) kein Entgeltanspruch mehr besteht, gebühren keine
Sonderzahlungen, es sei denn, der Kollektivvertrag bestimmt ausdrücklich einen
solchen Anspruch.
Kommt es vor dem Entfall des Entgeltes zu einer Kürzung des
Krankenentgeltes (zum Beispiel bei Angestellten auf 50 Prozent bzw. 25 Prozent),
sind auch die Sonderzahlungen entsprechend zu kürzen.
Bei einer Unterbrechung
der Dienstleistung durch eine Bildungs-, Pflege- oder Familienhospizkarenz,
Karenz nach dem MSchG bzw. VKG oder einen Präsenz-, Ausbildungs- oder
Zivildienst gebühren die Sonderzahlungen nur in dem Ausmaß, das dem Teil des
Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen.
Beitragspflicht
Von den im Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen
sind Sonderbeiträge bis zu einem Höchstbetrag von EUR 12.120,00 (dies ist das
60fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage im Jahr 2023) zu entrichten.
Von den Sonderzahlungen nicht zu entrichten sind
- die Kammerumlage,
- die Landarbeiterkammerumlage (ausgenommen in Kärnten) und
- der Wohnbauförderungsbeitrag.
Übt eine Dienstnehmerin bzw. ein Dienstnehmer gleichzeitig mehrere Beschäftigungen
nebeneinander im gleichen Kalenderjahr aus, müssen bei jedem Dienstverhältnis
von den Sonderzahlungen Sonderbeiträge bis zur Höchstbeitragsgrundlage
entrichtet werden.
Wenn auf Grund eines
Dienstgeberwechsels in einem Kalenderjahr nacheinander mehrere
Dienstverhältnisse vorliegen, kommt es zu einer Aufsummierung der einzelnen
Sonderzahlungen für die Beurteilung, ob die Höchstbeitragsgrundlage bereits
erreicht wurde. Die jährliche Höchstbeitragsgrundlage für Sonderzahlungen gilt
somit für alle hintereinander liegenden Dienstverhältnisse in einem
Kalenderjahr.
Beitragsfälligkeit
Die Sonderbeiträge sind am letzten Tag jenes Kalendermonates
fällig, in dem die Sonderzahlung auszuzahlen ist. Wird die jeweilige
Sonderzahlung jedoch bereits zu einem früheren Zeitpunkt gewährt, sind die
Sonderbeiträge bereits am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in dem die
Sonderzahlung ausgezahlt wurde.
Im Beitragsvorschreibeverfahren sind die Sonderbeiträge mit Ablauf
des zweiten Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post fällig
bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der
Krankenversicherung.