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Übernahme von Dienstnehmeranteilen zur Sozialversicherung durch die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber

Stand: 01.01.2024


Übernimmt eine Dienstgeberin bzw. ein Dienstgeber jene Anteile zur Sozialversicherung (SV), die eigentlich die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer zu tragen hätte, stellt dies grundsätzlich einen beitragspflichtigen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar. Doch es gibt Ausnahmen:

1.) Altersteilzeit
Bei Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern, für die die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber Altersteilzeitgeld bezieht, ist als Beitragsgrundlage die Grundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit heranzuziehen (§ 44 Abs. 1 Z 10 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG).

Bei der Altersteilzeit übernimmt die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber die Dienstnehmeranteile zur SV vom Differenzbetrag zwischen dem Altersteilzeitentgelt zuzüglich Lohnausgleich und der 100-prozentigen SV-Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit. Diese Übernahme der Dienstnehmeranteile führt zu keiner Erhöhung der "fixen" Beitragsgrundlage nach § 44 Abs. 1 Z 10 ASVG.

2.) 20 Prozent-Regelung
Diese besagt Folgendes: Der die Dienstnehmerin bzw. den Dienstnehmer belastende Teil der allgemeinen Beiträge darf zusammen mit dem von ihr bzw. ihm zu leistenden Beitrag zur Arbeitslosenversicherung 20 Prozent der Geldbezüge nicht übersteigen. Den Unterschiedsbetrag hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber zu tragen (§ 53 Abs. 1 ASVG). Diese gesetzliche Verpflichtung zur Übernahme von Dienstnehmerbeiträgen stellt keinen beitragspflichtigen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar.

3.) Unbezahlter Urlaub
Während eines bis zu maximal einen Monat dauernden unbezahlten Urlaubes hat die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer die SV-Beiträge sowie den Schlechtwetterentschädigungsbeitrag zur Gänze selbst zu tragen. Als Beitragsgrundlage gilt der Betrag, der auf jenen Zeitabschnitt entfällt, der unmittelbar vor dem Urlaub liegt und in seiner Länge der Urlaubsdauer entspricht (§ 47 lit. a ASVG). Auch wenn stattdessen die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber diese Beiträge übernimmt, kommt es zu keiner Erhöhung dieser "fixen" Beitragsgrundlage.