Ja, sofern eine entsprechende Vereinbarung zwischen Dienstgeberin bzw. Dienstgeber und Dienstnehmerin bzw. Dienstnehmer über die Änderung des Dienstvertrages mit folgendem Inhalt vorliegt:
- Das bisherige Bruttoentgelt liegt über dem kollektivvertraglichen Mindestlohn.
- Befristete oder unbefristete Verringerung des Anspruchslohnes
- Das verbleibende Bruttoentgelt entspricht zumindest dem kollektivvertraglichen Mindestlohn oder sonstigen lohngestaltenden Vorschriften.
Achtung:
Eine arbeitsrechtlich zulässige Minderung des überkollektivvertraglichen Bruttoentgeltes wirkt sich grundsätzlich auch auf sonstige Ansprüche aus (Sonderzahlungen, Krankenentgelt etc.). Es kann allerdings vereinbart werden, dass derartige Ansprüche weiterhin auf Basis des ursprünglichen überkollektivvertraglichen Bruttobezuges gebühren (siehe Frage 4).
Eine arbeitsrechtlich zulässige Verminderung des überkollektivvertraglichen Bruttoentgeltes wirkt sich grundsätzlich auch auf sonstige Ansprüche aus (zum Beispiel Sonderzahlungen, Urlaubsentgelt, Krankenentgelt, Mehrarbeits- bzw. Überstundenentlohnung, Ist-Lohnerhöhungen). Eine Reduktion von überkollektivvertraglichen Bruttobezügen hat insofern "grundsätzlich" eine Folgewirkung auf alle sonstigen Ansprüche, als diese vom Bruttobezug bemessen werden. Wenn also der Bruttobezug zulässigerweise reduziert wird, dann reduziert sich in der Regel zum Beispiel auch die Höhe der Sonderzahlungen, weil diese sich üblicherweise vom Bruttobezug errechnen. In diesem Fall sind die Sozialversicherungsbeiträge von der reduzierten Beitragsgrundlage für Sonderzahlungen zu entrichten.
Können Dienstgeberin bzw. Dienstgeber und Dienstnehmerin bzw. Dienstnehmer (zusätzlich) vereinbaren, dass unabhängig von der Verringerung der Bruttobezüge die sonstigen arbeitsrechtlichen Ansprüche in unveränderter Höhe weitergewährt werden?
Wenn die Parteien des Arbeitsvertrages beabsichtigen, dass die sonstigen Ansprüche in unveränderter Höhe ausbezahlt werden sollen (zum Beispiel Weitergewährung der Sonderzahlungen in unveränderter Höhe), dann steht es ihnen frei, eine Vereinbarung zu treffen, wonach diese sonstigen Ansprüche in ungekürzter Höhe ausbezahlt werden.
In diesem Fall ist bei den sonstigen arbeitsrechtlichen Ansprüchen weiterhin vom ungekürzten Bruttobezug auszugehen. Unter diesen Voraussetzungen werden in der Sozialversicherung die Beiträge der Sonderzahlung von der unverminderten Beitragsgrundlage berechnet.
Auf Grund der Änderung der Sachbezugswerteverordnung ändert die Österreichische Gesundheitskasse ihre Verwaltungspraxis ab dem 01.01.2023.
Das Ausmaß einer Gehaltsreduktion obliegt der freien Vereinbarung zwischen Dienstgeberin bzw. Dienstgeber und Dienstnehmerin bzw. Dienstnehmer, sofern der kollektivvertragliche Mindestlohn nicht unterschritten wird.
Ja, man kann sich im Rahmen der Privatautonomie für eine der beiden Varianten entscheiden:
- Entweder wird mit der Dienstnehmerin bzw. dem Dienstnehmer eine Dienstvertragsänderung vereinbart (Reduktion des Bruttoentgeltes), was zur Folge hat, dass sich die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage (und auch die Lohnsteuerbemessungsgrundlage) reduziert und die Beiträge von der niedrigeren Beitragsgrundlage berechnet werden.
- Oder man vereinbart eine bloße "Kostenbeteiligung" der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers, bei der die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage (und die Lohnsteuerbemessungsgrundlage) unverändert bleibt und die Beiträge von der unveränderten Beitragsgrundlage berechnet werden. Der Abzug erfolgt dann nur vom Nettoauszahlungsbetrag.
Achtung:
Eine zulässige Vereinbarung über eine Reduktion des Bruttoentgeltes wirkt sich gleichermaßen auf die Lohnsteuer und die Sozialversicherung aus.
Ja, die Regelungen der Sachbezugswerteverordnung sind unabhängig vom Beschäftigungsausmaß anzuwenden.
Ja, die Sachbezugswerteverordnung enthält keine Altersbeschränkung.
Nein, in der Sachbezugswerteverordnung ist diesbezüglich keine Einschränkung enthalten.
Die Sachbezugswerteverordnung stellt darauf ab, dass die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer ein dienstgebereigenes Fahrzeug mit einem CO2-Emissionswert von Null Gramm pro Kilometer für nicht beruflich veranlasste Fahrten nutzen kann. Soweit sichergestellt ist, dass nur die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer das emissionsfreie Fahrzeug nutzt, sieht die Sachbezugswerteverordnung keine Einschränkung auf nur ein solches Fahrzeug vor.
Die Höhe der Gehaltsreduktion ist unabhängig von den tatsächlichen Kosten (zum Beispiel Leasingrate) frei zu vereinbaren. Der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber steht es frei, ob die Höhe des Betrages der Leasingrate entspricht, oder ein Teil von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber getragen wird oder ob die jährliche Leasingrate auf vierzehn Mal aufgeteilt wird und die Gehaltsreduktion somit auch bei Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration erfolgt.
Die Leasingdauer ist von einem späteren Erwerb völlig getrennt voneinander zu betrachten.
Am Ende des Leasings kann das Fahrrad entweder zurückgestellt oder von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber um den Restwert gekauft werden, damit das Fahrrad endgültig in ihr bzw. sein Eigentum übergeht.
Ein anschließender verbilligter Kauf durch die Dienstnehmerin bzw. den Dienstnehmer stellt einen geldwerten Vorteil dar. Dieser ist in der Höhe der Differenz zwischen dem tatsächlichen Übernahmepreis und dem um übliche Preisnachlässe verminderten Endpreis des Abgabeortes anzusetzen.
Alternativ kann auch der steuerliche Buchwert abzüglich eines pauschalen Abschlages von 20 Prozent herangezogen werden. Bei Elektrofahrrädern wird eine Nutzungsdauer von fünf Jahren angenommen. Errechnet sich der Buchwert von den Nettoanschaffungskosten, sind für den üblichen Endpreis 20 Prozent Umsatzsteuer hinzuzurechnen (Lohnsteuerrichtlinien 2002 – LStR 2002, Randzahl 207).
Bei Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung kann die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer ein solches Elektrofahrzeug unentgeltlich aufladen. In diesem Fall ist kein Sachbezug anzusetzen.
Ersetzt oder trägt die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber die Kosten für das Aufladen eines firmeneigenen Elektrofahrzeuges, ist kein Sachbezug anzusetzen, wenn die Kosten des Aufladens an einer öffentlichen Ladestation nachgewiesen werden, oder die verwendete Ladeeinrichtung die Zuordnung der Lademenge zum firmeneigenen Elektrofahrzeug sicherstellt.
Als Kostenersatz sind für das Kalenderjahr 2023 22,247 Cent/Kilowattstunde anzusetzen. Ab dem Jahr 2024 ist der Strompreis vom Bundesminister für Finanzen spätestens bis 30.11. jeden Jahres im Rechts- und Fachinformationssystem des Finanzressorts zu veröffentlichen. Ist die verwendete Ladeeinrichtung nachweislich nicht in der Lage, die Lademenge dem firmeneigenen Elektrofahrzeug zuzuordnen, ist für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31.12.2022 und vor dem 01.01.2026 enden, für einen Kostenersatz von 30,00 Euro pro Kalendermonat kein Sachbezug anzusetzen.
Achtung:
Kostenersätze der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers für das Aufladen eines dienstnehmereigenen (privaten) Elektrofahrzeuges stellen keinen Auslagenersatz dar. Es liegt somit steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn vor (LStR 2002, Randzahl 175b).
Ersetzt die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber ganz oder teilweise die Kosten für die Anschaffung einer Ladeeinrichtung für ein firmeneigenes Elektrofahrzeug oder schafft sie bzw. er für die Dienstnehmerin bzw. den Dienstnehmer eine Ladeeinrichtung an, ist nur der 2.000,00 Euro übersteigende Betrag als geldwerter Vorteil anzusetzen und somit als beitragspflichtiger Sachbezug abzurechnen.
Ersetzt die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber die Kosten des Aufladens eines firmeneigenen Elektrofahrzeuges an einer öffentlichen Ladestation und liegt ein Nachweis (Beleg) für diese Ladekosten vor, ist kein Sachbezug anzusetzen. Betroffen sind Fälle, in denen die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer an einer Ladevorrichtung bei einer Tankstelle oder an einer im öffentlichen Raum aufgestellten „Ladesäule“ für das elektrische Aufladen der Batterie des Fahrzeuges bezahlt und von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber die Kosten dafür ersetzt bekommt (§ 4c Abs. 1 lit. 2a der Sachbezugswerteverordnung). Ein solcher belegmäßig nachgewiesener Kostenersatz ist somit zur Gänze steuer- und beitragsfrei.