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mBGM-Meldefristen und die Konsequenzen (Säumniszuschläge)

Stand: 01.01.2024


mBGM-Meldefristen

Im Selbstabrechnerverfahren ist die mBGM bis zum 15. nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes zu erstatten. Wird ein Beschäftigungsverhältnis nach dem 15. des Eintrittsmonates aufgenommen, endet die Frist für die Vorlage der ersten mBGM mit dem 15. des übernächsten Monates. Alle weiteren mBGM sind in Folge bis zum 15. des Folgemonates zu übermitteln.

Für fallweise Beschäftigte sind (zumindest) die Versicherungstage bis zum Siebenten des Folgemonates mit der mBGM (Tarifblock fallweise Beschäftigte ohne Verrechnung) zu melden. Erst dadurch wird die vor Arbeitsantritt zu erstattende Anmeldung des fallweisen Beschäftigten abgeschlossen. Die Übermittlung der Beitragsgrundlagen muss in einem zweiten Schritt bis zum 15. des Folgemonates bzw. bei Eintritt nach dem 15. des Monates bis zum 15. des übernächsten Monates vorgenommen werden. Die gemeldete mBGM "ohne Verrechnung" ist zusätzlich zu stornieren.

Tipp: Melden Sie bei fallweise Beschäftigten gleich die Versicherungstage und die dazugehörigen Beitragsgrundlagen mit einer mBGM. Sie ersparen sich dadurch zwei weitere Meldungen!


Im Beitragsvorschreibeverfahren sind die Versicherungstage und die Beitragsgrundlagen unabhängig vom Beschäftigungsbeginn bis zum Siebenten des Folgemonates zu übermitteln. Nach erfolgter Anmeldung ist jedenfalls eine mBGM erforderlich. Erst durch diese Meldung wird der Anmeldevorgang final abgeschlossen. 

In weiterer Folge ist eine mBGM nur dann zwingend erforderlich, wenn sich die Beitragsgrundlage ändert. Dazu kommt es bei einer Erhöhung oder Verringerung des laufenden Entgeltes oder wenn Sonderzahlungen gebühren. Im letzteren Fall wird leider oftmals auf die mBGM vergessen. Vermeidbare Säumniszuschläge sind die Konsequenz.

Verspätete Vorlage der mBGM

Nach Ablauf der gesetzlichen Meldefrist werden die Dienstgeberinnen und Dienstgeber über das SV-Clearingsystem informiert, dass mBGM fehlen. 

Langen trotz der ergangenen Vorlageaufforderung bis zum Ende des Kalendermonates die fehlenden mBGM nicht ein, ist die ÖGK bis zur vollständigen Übermittlung der ausständigen Abrechnungsunterlagen berechtigt, die Beitragsgrundlagen des Vormonates für die Beitragsabrechnung fortzuschreiben. Liegen im Vormonat derartige Daten nicht vor (Erstmeldung), erfolgt die Ermittlung der Beitragsgrundlage auf Grund von Daten einer anderen bzw. eines anderen Versicherten für den betroffenen Beitragszeitraum (mit gleicher Tarifgruppe oder gleichem Beschäftigungsausmaß) bei der selben Dienstgeberin bzw. beim selben Dienstgeber oder bei ähnlichen Betrieben (Ermittlung laut "ÖNACE Durchschnittswert").

Wird eine mBGM amtswegig erstellt (ex-offo-mBGM), erhält der Meldepflichtige wiederum über das SV-Clearingsystem eine entsprechende Information.

Die auf Basis der fortgeschriebenen Beitragsgrundlagen ermittelten Beiträge werden auf dem Beitragskonto der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers verbucht und sind innerhalb der gesetzlichen Zahlungsfrist einzuzahlen. Bei Zahlungsverzügen gelangen die allgemeinen Betreibungsmaßnahmen (Verzugszinsen, Mahnungen, Exekutionen etc.) zur Anwendung.

Im Bereich der Betrieblichen Vorsorge (BV) gelangt die gesetzliche Ermächtigung zur Fortschreibung der Beitragsgrundlagen und Ermittlung der Beiträge nicht zur Anwendung. Dies hat zur Folge, dass bei fehlenden mBGM keine anwartschaftsbegründenden Beitragsgrundlagen für die Abfertigung der Beschäftigten vorliegen. Im Extremfall scheinen die Ansprüche sogar auf den jährlich an die Versicherten ergehenden Kontomitteilungen der Betrieblichen Vorsorgekassen nicht auf. Rückfragen der Betroffenen bei ihren Dienstgeberinnen und Dienstgebern sind die Folge.

Eine ähnliche Situation ergibt sich bei den Beitragsgrundlagen zur Pensionsversicherung. Die mit einer amtlich erstellten mBGM ermittelten "vorläufigen" Beitragsgrundlagen werden im Rahmen des Pensionsfeststellungsverfahrens nicht berücksichtigt. Die Anspruchsermittlung erfolgt ausschließlich anhand der von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber zu erstattenden mBGM und der darin enthaltenen tatsächlichen Beitragsgrundlagen.

Säumniszuschläge

Auf Grund der vorliegenden Meldefristüberschreitung wird in weiterer Folge ein Säumniszuschlag vorgeschrieben. Dessen Höhe bemisst sich an der Meldungsart und der Dauer der Meldefristüberschreitung. 

Die amtswegig erstellten mBGM und die vorgeschriebenen Säumniszuschläge entbinden die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber aber keineswegs davon, die korrekten mBGM nachzureichen. Es werden stets die tatsächlichen Beitragsgrundlagen der Versicherten und die davon zu entrichtenden Beiträge benötigt.