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Mitarbeiterrabatte: Beitragsrechtliche Auswirkungen

Stand: 01.01.2024


Mitarbeiterrabatte sind beitragsfrei, wenn

  • sie allen oder bestimmten Gruppen von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern eingeräumt werden und
  • die kostenlos oder verbilligt bezogenen Waren oder Dienstleistungen von den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern weder verkauft noch zur Einkünfteerzielung verwendet und nur in einer solchen Menge gewährt werden, die einen Verkauf oder eine Einkünfteerzielung tatsächlich ausschließen.


In weiterer Folge sind zwei Sachverhalte zu unterscheiden:

  • Der jeweilige Mitarbeiterrabatt ist nicht höher als 20 Prozent: Diese Mitarbeiterrabatte können unbeschränkt, ohne Zusammenzählung und ohne jährliche Begrenzung, beitragsfrei behandelt werden.
  • Der jeweilige Mitarbeiterrabatt ist höher als 20 Prozent: Diese Mitarbeiterrabatte sind zusammenzurechnen, am Lohnkonto zu dokumentieren und nur bis zu einer jährlichen Höhe von 1.000,00 Euro beitragsfrei. Ein übersteigender Teil ist beitragspflichtig.


Eine Zusammenzählung der "bis zu 20-Prozent-Rabatte" und der "über 20-Prozent-Rabatte" erfolgt nicht.

Der Mitarbeiterrabatt ist von jenem Endpreis zu berechnen, zu dem die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber die Ware oder Dienstleistung fremden Letztverbraucherinnen und Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet (sofern der geldwerte Vorteil des Sachbezuges nicht ohnehin schon in der Sachbezugswerteverordnung festgelegt ist). Der Endpreis ist daher jener Preis, von dem übliche Rabatte für Kundinnen und Kunden oder Preisnachlässe bereits abgezogen wurden.

Sind die Kundinnen und Kunden der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers keine Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher, wie etwa im Großhandel, ist der um übliche Preisnachlässe verminderte übliche Endpreis des Abgabeortes anzusetzen. Der Mitarbeiterrabatt kann auch von einem mit der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber verbundenen Konzernunternehmen gewährt werden.

Laufender Bezug oder Sonderzahlung

Da beitragspflichtige Mitarbeiterrabatte grundsätzlich keinem größeren Zeitraum als dem Kalendermonat zuzuordnen sind, sind sie als laufender Bezug im Monat der Zuwendung (Kaufmonat) abzurechnen. Sollten beitragspflichtige Mitarbeiterrabatte im Einzelfall wiederkehrend (zum Beispiel jährlich) gewährt werden, sind sie als Sonderzahlung zu behandeln.

Mitarbeiterrabatt und Geringfügigkeit

Bei geringfügig Beschäftigten ist im Monat der Gewährung eines Mitarbeiterrabattes zu prüfen, ob dadurch die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. Dabei ist aber nur der beitragspflichtige Teil des gewährten Mitarbeiterrabattes anzusetzen.

Beispiele

Beispiel 1

Ein Dienstgeber verkauft ein Produkt um 100,00 Euro an die Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher. Seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können dieses Produkt um 80,00 Euro erwerben.

Lösung:
Da hier die 20-Prozent-Grenze eingehalten wird, ist dieser Mitarbeiterrabatt (20,00 Euro) beitragsfrei.

Beispiel 2

Eine Dienstgeberin verkauft ein Produkt um 500,00 Euro an die Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher. Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können dieses Produkt um 250,00 Euro erwerben.

Lösung:
Hier wird ein Rabatt von 50 Prozent gewährt. Beitragsfreiheit besteht nur, wenn im Kalenderjahr der Betrag von 1.000,00 Euro nicht überschritten wird.

Beispiel 3

Ein Dienstgeber verkauft ein Produkt um 6.000,00 Euro an die die Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher. Seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können dieses Produkt um 4.700,00 Euro erwerben.

Lösung: Hier wird die 20-Prozent-Grenze überschritten. Daher sind 1.000,00 Euro beitragsfrei, sofern im Kalenderjahr noch keine Mitarbeiterrabatte gewährt wurden. Die restlichen 300,00 Euro sind als beitragspflichtiger Sachbezug zu werten.

Achtung: Der Betrag von 1.000,00 Euro ist für dieses Kalenderjahr zur Gänze ausgeschöpft! Es dürfen aber weiterhin abgabenfreie Rabatte bis zu 20 Prozent gewährt werden.