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Unentschuldigtes Fernbleiben

Stand: 01.01.2024


Vereinzelt kommt es vor, dass eine Dienstnehmerin bzw. ein Dienstnehmer unentschuldigt der Arbeit fernbleibt. Zwei zentrale Fragen ergeben sich daraus für die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber: Welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen hat ein derartiges Fernbleiben und wie ist die Meldeverpflichtung gegenüber der Sozialversicherung korrekt und zeitgerecht zu erfüllen?

Arbeitsrecht

Es können unterschiedlichste Gründe vorliegen, wenn eine Dienstnehmerin bzw. ein Dienstnehmer anlässlich des Fernbleibens von der Arbeit der Meldeverpflichtung gegenüber der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber nicht nachkommt (etwa eine schwere Erkrankung oder ein Unfall). Das unentschuldigte Fernbleiben vom Arbeitsplatz lässt somit keinesfalls den sofortigen Schluss zu, dass die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer den vorzeitigen Austritt erklärt hat und das Beschäftigungsverhältnis somit arbeitsrechtlich endet.

Ein vorzeitiger Austritt kann in Berücksichtigung der herrschenden Rechtsprechung lediglich dann angenommen werden, wenn keine noch so geringen Zweifel bestehen, dass die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer das Beschäftigungsverhältnis auf diese Art und Weise beenden wollte.

Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn die beschäftigte Person verlangt, die Arbeitspapiere auszuhändigen bzw. diese Person bereits eine neue Beschäftigung angetreten hat.

Auch eine sofortige Entlassung seitens der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers ist in derartigen Fällen im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen äußerst problematisch. Hier ist im Vorfeld zu klären, ob überhaupt ein Grund vorliegt, der eine sofortige Entlassung rechtfertigt.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Falle eines unentschuldigten Fernbleibens vom Arbeitsplatz keine voreiligen Schlüsse gezogen oder Maßnahmen gesetzt werden sollten. Tritt ein solcher Fall ein, empfiehlt sich eine eingehende Beratung bei der zuständigen Interessenvertretung (etwa Wirtschaftskammer) in Anspruch zu nehmen.

Sozialversicherung

Die Pflichtversicherung endet mit dem Ende des Entgeltanspruches. Der Dienstnehmerin bzw. dem Dienstnehmer gebührt für die Dauer des unentschuldigten Fernbleibens vom Arbeitsplatz grundsätzlich kein Entgelt. Eine Abmeldung von der Sozialversicherung hat binnen sieben Tagen nach dem Wegfall des Entgeltanspruches zu erfolgen.

Beispiel

Annahmen: Herr A. ist beim Unternehmen B. beschäftigt. Am 12.07. bleibt er unentschuldigt der Arbeit fern. Wiederholte Versuche der Dienstgeberin den Betreffenden zu kontaktieren bleiben erfolglos. Die Gründe für die unentschuldigte Abwesenheit können somit nicht eruiert werden. 

  • Im Hinblick auf diesen Sachverhalt gebührt dem Dienstnehmer für die Zeit seines Fernbleibens kein Entgelt.
  • Die Dienstgeberin übermittelt innerhalb von sieben Tagen - in diesem Beispiel am 18.07. - eine Abmeldung und befüllt das Feld "Ende Entgeltanspruch" und "Betriebliche Vorsorge Ende" mit 11.07. Ob bzw. wann die Beschäftigung arbeitsrechtlich endet, steht noch nicht fest. Das Feld "Ende des Beschäftigungsverhältnisses" bleibt daher leer. Abmeldegrund ist "SV-Ende - Beschäftigung aufrecht".
  • Nach Abschluss der von der Interessenvertretung empfohlenen Maßnahmen stellt sich heraus, dass die Beschäftigung arbeitsrechtlich (zum Beispiel durch Entlassung) per 28.07. endet.
  • Eine Meldung an die Österreichische Gesundheitskasse mit der ELDA-Satzart "Richtigstellung Abmeldung" ist notwendig. Die Felder "Ende Entgeltanspruch" und "Betriebliche Vorsorge Ende" sind wiederum mit 11.07. zu belegen. In das Feld "Ende des Beschäftigungsverhältnisses" ist der Tag des arbeitsrechtlichen Endes der Beschäftigung einzutragen. Ebenso ist der nunmehr bekannte Abmeldegrund (etwa fristlose Entlassung) - ursprünglich wurde "SV-Ende - Beschäftigung aufrecht" bekanntgegeben - richtigzustellen.

 

Hinweis: Eine Stornomeldung ist lediglich dann zu erstatten, wenn die ursprüngliche Abmeldung mangels zu diesem Zeitpunkt bekannter Informationen zu Unrecht vorgelegt wurde. Korrekturen zu bereits erstatteten Abmeldungen sind stets mit der ELDA-Satzart "Richtigstellung Abmeldung" vorzunehmen.