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Sonderfall Vorstandsmitglieder: Wann endet die Pflichtversicherung?

Stand: 01.01.2024


Ein Vorstand wird seiner Funktion enthoben und erhält eine Kündigungsentschädigung (KE). Verlängert sich dadurch seine Pflichtversicherung?

Bei einer klassischen Dienstnehmerin bzw. einem klassischen Dienstnehmer lautet die Antwort "ja". Hier sieht das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) vor, dass sowohl für die Zeit des Bezuges einer KE als auch einer Urlaubsersatzleistung (UE) die Pflichtversicherung weiter besteht.

Eine derartige Bestimmung existiert für Vorstandsmitglieder (Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter) nicht. Das bedeutet: Auch in jenen Fällen, in denen diesen Personen eine KE (oder eine etwaig vereinbarte UE) gewährt wird, endet die Pflichtversicherung bereits mit der Enthebung bzw. dem Ausscheiden des Vorstandsmitgliedes aus der Organstellung.

Rechtsgrundlage

Die Pflichtversicherung eines Vorstandsmitgliedes (einer Geschäftsleiterin bzw. eines Geschäftsleiters) beginnt mit der  Bestellung und endet mit dem Ausscheiden (§§ 10 Abs. 3 und 12 Abs. 2 ASVG). Zum Personenkreis gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG gehören Vorstandsmitglieder (Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter) von Aktiengesellschaften, Sparkassen, Landeshypothekenbanken sowie Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und hauptberufliche Vorstandsmitglieder (Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter) von Kreditgenossenschaften.