Das „Öffentliche Impfprogramm Influenza“ ist ein österreichweit einheitliches Impfangebot für Influenza. Es ist eine gemeinsame Aktion von Bund, Ländern und Sozialversicherung. Das Impfprogramm wird in der kommenden Impfsaison 2024/2025 fortgesetzt. Die Bestellung von Influenza-Impfstoff ist ab 9.9.2024 möglich. Hier finden niedergelassene Ärztinnen und Ärzte (Kassen- und Wahlarztpraxen) laufend aktualisierte Informationen.
Influenza-Impfprogramm in Arztpraxen
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Impfprogramm
Burgenland
Die Krankenversicherungsträger der Sozialversicherung (ÖGK, SVS, BVAEB) arbeiten für das Grippeimpfprogramm zusammen. Pro Bundesland ist einer der drei Träger für alle Anliegen zuständig.
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Kärnten
Die Krankenversicherungsträger der Sozialversicherung (ÖGK, SVS, BVAEB) arbeiten für das Grippeimpfprogramm zusammen. Pro Bundesland ist einer der drei Träger für alle Anliegen zuständig.
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Niederösterreich
Die Krankenversicherungsträger der Sozialversicherung (ÖGK, SVS, BVAEB) arbeiten für das Grippeimpfprogramm zusammen. Pro Bundesland ist einer der drei Träger für alle Anliegen zuständig.
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Oberösterreich
Die Krankenversicherungsträger der Sozialversicherung (ÖGK, SVS, BVAEB) arbeiten für das Grippeimpfprogramm zusammen. Pro Bundesland ist einer der drei Träger für alle Anliegen zuständig.
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Salzburg
Die Krankenversicherungsträger der Sozialversicherung (ÖGK, SVS, BVAEB) arbeiten für das Grippeimpfprogramm zusammen. Pro Bundesland ist einer der drei Träger für alle Anliegen zuständig.
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Steiermark
Die Krankenversicherungsträger der Sozialversicherung (ÖGK, SVS, BVAEB) arbeiten für das Grippeimpfprogramm zusammen. Pro Bundesland ist einer der drei Träger für alle Anliegen zuständig.
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Tirol
Die Krankenversicherungsträger der Sozialversicherung (ÖGK, SVS, BVAEB) arbeiten für das Grippeimpfprogramm zusammen. Pro Bundesland ist einer der drei Träger für alle Anliegen zuständig.
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Vorarlberg
Die Krankenversicherungsträger der Sozialversicherung (ÖGK, SVS, BVAEB) arbeiten für das Grippeimpfprogramm zusammen. Pro Bundesland ist einer der drei Träger für alle Anliegen zuständig.
Impfprogramm
Wien
Die Krankenversicherungsträger der Sozialversicherung (ÖGK, SVS, BVAEB) arbeiten für das Grippeimpfprogramm zusammen. Pro Bundesland ist einer der drei Träger für alle Anliegen zuständig.
für Patientinnen und Patienten in ganz Österreich
Fragen zur Abrechnung der Impfstiche
Technische Fragen e-Impfshop
- Wer kann sich im Rahmen des neuen öffentlichen Impfprogramms gegen Grippe (Influenza) impfen lassen?
Das Impfprogramm steht allen Menschen offen, die sich längerfristig in Österreich aufhalten – unabhängig davon, wie und wo sie krankenversichert sind.
Auch Personen, die zur Arbeit über die Grenze pendeln - vom benachbarten Ausland nach Österreich oder umgekehrt (Grenzgänger) – können sich kostenlos gegen Influenza impfen lassen.
Nicht kostenlos impfen lassen können sich Personen, die weder längerfristig in Österreich wohnen noch arbeiten, z. B. Touristinnen und Touristen bzw. Besucherinnen und Besucher, die kurz nach Österreich einreisen, um sich gegen Influenza impfen zu lassen.
- In welchen Impfsettings können niedergelassene Ärztinnen und Ärzte impfen?
In welchen Impfsettings können niedergelassene Ärztinnen und Ärzte impfen?
- in Ordinationen
- im Rahmen von Hausbesuchen
- in Betrieben (bitte beachten Sie dazu die speziellen Konditionen für betriebliche Impfungen)
- in Alters- und Pflegeheimen
- in stationären oder teilstationären Einrichtungen wie z. B. in Kur- und Reha-Anstalten, Tagesstrukturen und Wohnheimen für Menschen mit Beeinträchtigung
- Welche Impfstoffe stehen zur Verfügung?
- FLUENZ (nasaler Lebendimpfstoff): für Kinder und Jugendliche ab dem vollendeten 2. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
- INFLUVAC TETRA: für alle Altersgruppen ab vollendetem 6. Lebensmonat: inaktivierter tetravalenter Impfstoff (mit Kanülen)
- FLUAD TETRA (adjuvantiert): für Personen ab dem vollendeten 60. Lebensjahr (mit Kanülen)
Aktuelle Impfempfehlungen finden Sie im „Impfplan Österreich“ unter www.sozialministerium.at/impfplan.
- Ab wann kann kostenloser Influenza-Impfstoff bestellt werden?
Bestellungen sind ab 9.9.2024 möglich.
- Gibt es eine Mindestbestellmenge?
Ja, 20 Impfdosen pro Impfstoff-Typ.
- Ab wann wird kostenloser Influenza-Impfstoff geliefert?
Spätestens ab Anfang Oktober 2024.
- Wohin wird der Influenza-Impfstoff zugestellt?
Die Zustellung erfolgt in Ihre Ordination. Alternativ können Sie auch eine öffentliche Apotheke in Ihrem Bundesland als Zustelladresse angeben.
- Ich impfe als Kassen-/Wahlarzt auch in Betrieben und in Altersheimen. Welche Bedingungen gelten hier?
Laufend aktualisierte Infos zu betrieblichen Mitarbeiterimpfungen und Impfungen in Alters- und Pflegeheimen….
- Ist die Impfung in den e-Impfpass einzutragen (Impfregister)?
Ja, die Eintragung ist verpflichtend. Mehr Infos…
- Veröffentlichung meiner Ordination im Internet und Impfung für Menschen ohne „Stammordination“
Nicht alle Menschen haben eine „Stammordination“ oder eine Hausärztin bzw. einen Hausarzt, wo sie die kostenlose Influenza-Impfung erhalten können. Für diese Personen kann es schwierig werden, eine Ordination zu finden, in der sie sich impfen lassen können.
Eine möglichst vollständige Liste der am „Öffentlichen Impfprogramm Influenza“ teilnehmenden Ordinationen ist für die Betroffenen eine große Unterstützung.
Wir ersuchen Sie daher, im Rahmen Ihrer Möglichkeiten ausnahmsweise auch Patientinnen und Patienten zu impfen, die keine „Stammpatienten“ sind. Bitte beachten Sie daher Folgendes:
- In Ihrem Nutzerprofil im e-Impfshop der Bundesbeschaffung GmbH aktiviert ein Häkchen die Zustimmung zur Veröffentlichung Ihrer Ordinationsdaten (Name und Standort der Ordination) auf den Internetseiten der Sozialversicherung (www.gesundheitskasse.at/grippe) bzw. des Gesundheitsministeriums (www.impfen.gv.at). Patientinnen und Patienten können sich dort informieren, ob eine „Wunsch-Ordination“ am Impfprogramm teilnimmt bzw. eine teilnehmende Ordination in ihrer Region finden.
- Sie können durch Anklicken des Häkchens die Veröffentlichung Ihrer Daten jederzeit (auch während der Impfsaison) in Ihren Profildaten widerrufen bzw. erneut ermöglichen. Eine Änderung wird einmal wöchentlich wirksam, denn in diesem Abstand wird die Liste der am „Öffentlichen Impfprogramm Influenza“ teilnehmenden Ordinationen online aktualisiert.
- Ich habe eine Kassenordination und habe Anfragen von externen Patientinnen und Patienten, die eine Impfstelle suchen. Ist ein Arztwechsel während des Quartals möglich?
Ja, das Stecken der e-card für die Influenza-Impfung ist problemlos möglich - auch innerhalb desselben Quartals in einer Kassenordination derselben Fachrichtung. Die Grundleistungsvergütung ist davon nicht betroffen.
So läuft die Bestellung von kostenlosem Influenza-Impfstoff
- Wie können Arztpraxen Impfstoff im Rahmen des öffentlichen Influenza-Impfprogramms bestellen?
Die Bestellung läuft elektronisch über den e-Impfshop der Bundesbeschaffung GmbH (BBG), der vielen Ärztinnen und Ärzten schon durch das COVID-Impfprogramm bekannt ist. Für den e-Impfshop brauchen Sie ein Nutzerkonto, das auf Ihren Namen als Ärztin bzw. Arzt läuft. Zu den technischen Infos zum e-Impfshop ...
- Kann ich über das e-Impfshop-Nutzerkonto meiner Arztpraxis auch für externe Impfungen mitbestellen?
Ja. Wenn Sie z. B. Ihre Patientinnen und Patienten in Alters- und Pflegeheimen oder das Personal von Betrieben impfen, können Sie über Ihr Nutzerkonto Impfstoff bestellen.
Impfhonorar und Abrechnung
- Wie hoch ist das Impfhonorar?
Sie erhalten pro Impfstich 15,00 Euro.
Mit dem Honorar sind sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit der Impfung, insbesondere die Aufklärung, die Impfung selbst und die verpflichtende Dokumentation im zentralen Impfregister zur Gänze abgegolten.
- Ist ein Selbstbehalt einzuheben?
Nein. In der Impfsaison 2024/2025 gibt es keinen Selbstbehalt mehr.
- Wie wird der Impfstich mit der Sozialversicherung abgerechnet?
Vertrags- und Wahlpraxen mit Möglichkeit zur elektronischen Abrechnung über die Ordinationssoftware: Sie rechnen pro Impfung die Position INFLU 1 (Tarif: EUR 15,-- pro Impfung) mit dem zuständigen Krankenversicherungsträger bzw. der zuständigen Krankenfürsorgeanstalt ab.
Wenn keine Möglichkeit zur elektronischen Abrechnung besteht: Sie rechnen mittels Sammelabrechnung ab. Das dafür notwendige Online-Formular finden Sie ab Herbst unter gesundheitskasse.at/influenza. Dies betrifft z. B. die Abrechnung mit manchen Krankenfürsorgeanstalten (KFA) oder Wahlarztpraxen ohne e-card-Anbindung.
Abrechnung von Nicht-Versicherten oder rein privat Versicherten
- Sozialversicherungsnummer vorhanden: Nicht-Versicherte und rein privat Versicherte sind mit dieser Versicherungsnummer über die ÖGK abzurechnen.
- Keine Sozialversicherungsnummer vorhanden: die Abrechnung erfolgt unter Angabe des Namens und des Geburtsdatums der geimpften Person. Bei elektronischer Abrechnung ist das Feld der Versicherungsnummer (VSNR) in der Form 0000TTMMJJ zu befüllen.
Eine private Abrechnung des Impfstichs bzw. eine Zuzahlung durch den Patienten sind nicht zulässig.
- Ich impfe das Personal von Betrieben. Wer übernimmt die Kosten für das Impfhonorar?
Die Kosten übernimmt der Betrieb. Das gilt auch für Mitarbeiterimpfungen in Gesundheits- bzw. Pflegeeinrichtungen. Sie handeln Ihr Impfhonorar individuell mit dem Betrieb aus. Mehr Infos zu betrieblichen Mitarbeiterimpfungen…
- Kann ich Patientinnen und Patienten mit privat bezahlten Impfstoffen im Rahmen des „Öffentlichen Impfprogramms Influenza“ impfen und den Impfstich abrechnen?
Nein. Sie können nur jene Impfstiche mit der Sozialversicherung abrechnen, die mit Impfstoffen aus dem ÖIP durchgeführt wurden.
- Kann ich Patientinnen und Patienten mit dem Impfstoff aus dem „Öffentlichen Impfprogramm Influenza“ auf Privathonorar impfen?
Nein. Wenn Sie Impfstoff aus dem „Öffentlichen Impfprogramm Influenza“ verimpfen, zahlen die Patientinnen und Patienten kein Honorar für den Impfstich.
- Gibt es bei privaten Impfungen für die Patientinnen und Patienten ein Anrecht auf Kostenerstattung?
Nein. Die Grippeimpfung ist keine Krankenbehandlung, daher gibt es auch keine Kostenerstattung.
- Ich habe Fragen zur Abrechnung der Influenza-Impfstiche. Wohin kann ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an Ihre üblichen Ansprechpartner beim jeweiligen Krankenversicherungsträger. Zusätzlich finden Sie Kontakte für die Abrechnung mit der ÖGK ganz oben auf dieser Seite (Button „Kontakt – Fragen zur Abrechnung der Impfstiche“).