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Sonstige Versichertengruppen

Stand: 01.01.2023


Freiwilliges Sozialjahr bzw. Umweltschutzjahr

Das Freiwilligengesetz fördert ein freiwilliges Engagement von Personen im sozialen Bereich. 

Teilnehmende an Diensten nach dem Freiwilligengesetz können Personen ohne einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nach Vollendung des 17.  Lebensjahres bzw. bei besonderer Eignung nach Vollendung des 16. Lebensjahres sein.

Sie üben einmalig eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit in der Dauer von sechs bis zwölf Monaten bei einer von einem anerkannten Träger zugewiesenen Einsatzstelle im Inland aus (Ausbildungsverhältnis). Die Teilnehmenden dürfen nicht mehr als 34 Wochenstunden tätig sein und lediglich ein Taschengeld bis zur Geringfügigkeitsgrenze erhalten.

Die Freiwilligen unterliegen der Vollversicherung (jedoch nicht der Arbeitslosenversicherung). Als pauschalierte monatliche Beitragsgrundlage ist die Geringfügigkeitsgrenze heranzuziehen. 

Beiträge zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind zu entrichten. Nebenbeiträge, Umlagen und Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge fallen nicht an. 

Die Freiwilligen sind in der Sozialversicherung sachleistungsberechtigt. Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld besteht nicht. 

Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland

Personen ohne einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung können grundsätzlich nach Vollendung des 17. Lebensjahres einmalig einen Gedenkdienst im In- und Ausland oder einen Friedens- und Sozialdienst im Ausland absolvieren. Der Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland kann in der Dauer von sechs bis zwölf Monaten bei einer von einem anerkannten Träger zugewiesenen Einsatzstelle geleistet werden. 

Die Teilnehmenden haben während ihres Einsatzes Anspruch auf ein Taschengeld.

Die Freiwilligen unterliegen der Vollversicherung (jedoch nicht der Arbeitslosenversicherung). Als pauschalierte monatliche Beitragsgrundlage ist die Geringfügigkeitsgrenze heranzuziehen. 

Beiträge zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind zu entrichten. Nebenbeiträge, Umlagen und Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge fallen nicht an. 

Die Teilnehmenden sind in der Sozialversicherung sachleistungsberechtigt. Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld besteht nicht. 

Freiwilliges Integrationsjahr

Anerkannte Flüchtlinge (Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte) können ein Freiwilliges Integrationsjahr absolvieren. Das Freiwillige Integrationsjahr soll den Teilnehmenden unter anderem soziale und berufliche Kompetenzen vermitteln. 

Das Freiwillige Integrationsjahr begründet kein Dienstverhältnis und es besteht weder ein Anspruch auf Entlohnung noch auf ein Taschengeld. 

Die Teilnehmenden sind (ohne Anspruch auf Kranken- und Wochengeld) dann krankenversichert, wenn sonst keine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung besteht. Sie sind unfallversichert, nicht jedoch arbeitslosen- und pensionsversichert. 

Die monatliche Beitragsgrundlage ist die Geringfügigkeitsgrenze. Der Beitrag zur Krankenversicherung ist von der jeweiligen Organisation zu tragen. Der Beitrag zur Unfallversicherung wird vom Bund übernommen. 

Hinweis:
Wenn Sie Asylwerberinnen und Asylwerber einstellen möchten, nehmen Sie bitte vorab mit dem Arbeitsmarktservice (AMS) Kontakt auf, um die Voraussetzungen für eine Beschäftigungsaufnahme abzuklären. 

Fachkräftestipendium

Mit dem Fachkräftestipendium fördert das Arbeitsmarktservice unter anderem die Ausbildung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern, die ihr Dienstverhältnis karenziert haben. Bei einer derartigen Karenzierung endet die Pflichtversicherung, das Beschäftigungsverhältnis bleibt arbeitsrechtlich jedoch aufrecht. 

Auf der Abmeldung sind die Felder "Entgeltanspruch Ende“ und "Betriebliche Vorsorge Ende“ zu befüllen. Das Feld "Beschäftigungsverhältnis Ende.“ bleibt leer. Als Abmeldegrund ist "Länger als 1 Monat währender unbezahlter Urlaub“ anzugeben. 

Während eines Fachkräftestipendiums besteht - wie bei Bezug von Arbeitslosengeld - ein Krankenversicherungsschutz. 

Parallel
zum Fachkräftestipendium ist aber ebenso ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis möglich – auch zur letzten Dienstgeberin bzw. zum letzten Dienstgeber. Verringert sich anlässlich der Ausbildung daher nur die Arbeitszeit des Beschäftigungsverhältnisses, ist, sofern noch keine monatliche Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) für den betroffenen Beitragszeitraum erstattet wurde, eine Änderungsmeldung zu übermitteln. 

Hinweis:
Nähere Informationen zum Fachkräftestipendium (Voraussetzungen, Dauer etc.) erhalten Sie beim Arbeitsmarkservice.