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Urlaubsentgelt - Welche Entgeltbestandteile sind zu berücksichtigen?

Stand: 01.01.2024


Das während des Urlaubes fortzuzahlende Urlaubsentgelt umfasst sämtliche Entgeltbestandteile, auf die die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer für die Bereitstellung ihrer bzw. seiner Arbeitskraft regelmäßig Anspruch hat. 

Lediglich Aufwandsentschädigungen und Sachbezüge, die wegen ihres unmittelbaren Zusammenhanges mit der Erbringung der Arbeitsleistung während des Urlaubes nicht in Anspruch genommen werden können (etwa Essensgutscheine), bleiben außer Betracht. Durch Zeitausgleich abgegoltene Mehrarbeits- bzw. Überstunden sind ebenfalls nicht zu berücksichtigen.

Kann nicht festgestellt werden, welches Entgelt während des Urlaubes angefallen wäre, ist der Durchschnitt der letzten dreizehn voll gearbeiteten Wochen relevant. Bei Provisionen sind die die letzten zwölf Kalendermonate relevant.

Kollektivverträge können abweichende Berechnungsmodalitäten beinhalten.

Generalkollektivvertrag über den Begriff des Entgeltes gemäß § 6 Urlaubsgesetz (UrlG)

§ 1 Geltungsbereich

  1. Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.
  2. Fachlich: Für alle Betriebe, für die die Wirtschaftskammern die Kollektivvertragsfähigkeit besitzen.
  3. Persönlich: Für alle Arbeitnehmer, die dem Geltungsbereich des ersten Abschnitts des Urlaubsgesetzes unterliegen und in einem Betrieb im obigen Sinn beschäftigt sind.

§ 2 Entgeltbegriff

(1) Als Entgelt im Sinne des § 6 UrlG gelten nicht Aufwandsentschädigungen sowie jene Sachbezüge und sonstige Leistungen, welche wegen ihres unmittelbaren Zusammenhangs mit der Erbringung der Arbeitsleistung vom Arbeitnehmer während des Urlaubs gemäß § 2 UrlG nicht in Anspruch genommen werden können. Als derartige Leistungen kommen insbesondere in Betracht: 

  • Tages- und Nächtigungsgelder,
  • Trennungsgelder,
  • Entfernungszulagen,
  • Fahrtkostenvergütungen,
  • freie oder verbilligte Mahlzeiten oder Getränke,
  • die Beförderung der Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Kosten des Arbeitgebers sowie
  • der teilweise oder gänzliche Ersatz der tatsächlichen Kosten für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.


(2) Als Bestandteil des regelmäßigen Entgeltes gelten auch

  • Überstundenpauschalien sowie
  • Leistungen für Überstunden, die auf Grund der Arbeitszeiteinteilung zu erbringen gewesen wären, wenn der Urlaub nicht angetreten worden wäre.


Hat der Arbeitnehmer vor Urlaubsantritt regelmäßig Überstunden geleistet, so sind diese bei der Entgeltbemessung im bisherigen Ausmaß mit zu berücksichtigen, es sei denn, dass sie infolge einer wesentlichen Änderung des Arbeitsanfalls (zum Beispiel wegen Saisonende oder Auslaufen eines Auftrages) nicht oder nur in geringerem Ausmaß zu leisten gewesen wären.

(3) Liegt keine wesentliche Änderung des Arbeitsanfalls im Sinne des  Abs. 2 vor und wäre die Leistung von Überstunden durch den Arbeitnehmer während seines Urlaubs nur deshalb nicht möglich, weil der Betrieb bzw. die Abteilung, in der der Arbeitnehmer beschäftigt ist, während dieser Zeit geschlossen wird, so sind die regelmäßig vor Urlaubsantritt geleisteten Überstunden dennoch in das Urlaubsentgelt miteinzubeziehen.

(4) Entgelte in Form von Provisionen sind in das Urlaubsentgelt mit dem Durchschnitt der letzten zwölf Kalendermonate vor Urlaubsantritt einzubeziehen. Provisionen für Geschäfte, die ohne unmittelbare Mitwirkung des Arbeitnehmers zu Stande gekommen sind (Direktgeschäfte), sind jedoch in diesen Durchschnitt nur insoweit einzubeziehen, als für während des Urlaubs einlangende Aufträge aus derartigen Geschäften keine Provision gebührt. Diese Regelung gilt sinngemäß für laufend gebührende provisionsartige Entgelte (zum Beispiel Umsatzprozente, Verkaufsprämien).

(5) Für die Berechnung der in das Urlaubsentgelt einzubeziehenden Überstunden gemäß Abs. 2 und der Entgelte gemäß Abs. 4 sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kollektivvertrages dafür geltenden kollektivvertraglichen Durchschnittszeiträume anzuwenden.

(6) Im Übrigen bleiben für die Arbeitnehmer günstigere Regelungen über das Urlaubsentgelt aufrecht. 

Hinweis: Bei den in § 2 angeführten Entgeltbestandteilen handelt es sich um eine beispielhafte Aufzählung.