Welche Auswirkungen eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit auf die Beitragspflicht hat, erfahren Sie hier.
Sozialversicherungsbeiträge
Erkrankt eine Dienstnehmerin bzw. ein Dienstnehmer und erhält die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber weiterhin Altersteilzeitgeld vom Arbeitsmarktservice (AMS), sind die Sozialversicherungsbeiträge weiterhin auf Grund der Bestimmung des § 44 Abs. 1 Z 10 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz von der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zu berechnen.
Dies gilt auch dann, wenn die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer zum Beispiel auf Grund einer Krankheit nur mehr einen 50-prozentigen Entgeltfortzahlungsanspruch hat und auch nur mehr ein vermindertes Altersteilzeitgeld erhält.
Meldungen
Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat dem AMS unter anderem zu melden, wenn
- der Entgeltanspruch auf 50 Prozent sinkt oder gänzlich endet und
- nach dem Krankengeldbezug der Entgeltanspruch wieder entsteht.
Informationen des AMS zum Altersteilzeitgeld finden Sie unter dem Link "AMS: Altersteilzeitgeld" in der Rubrik "Mehr im Internet".