Die Altersteilzeit ermöglicht älteren Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern, ihre
Arbeitszeit unter gewissen Voraussetzungen zu verringern. Notwendig dafür ist
unter anderem eine entsprechende Vereinbarung zwischen Dienstgeberin bzw. Dienstgeber und Dienstnehmerin bzw. Dienstnehmer.
Worauf hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber aber zu achten, wenn eine derartige
Altersteilzeitvereinbarung endet?
Läuft die Altersteilzeitvereinbarung aus, kann es entweder
zu einer Beendigung oder zu einem Wiederaufleben des Dienstverhältnisses kommen.
1. Beendigung
Das Ende der Altersteilzeitvereinbarung bedeutet nicht "automatisch" das Ende des Dienstverhältnisses. Soll das Dienstverhältnis daher
arbeitsrechtlich gleichzeitig mit der Altersteilzeit enden, muss dies zwischen
Dienstgeberin bzw. Dienstgeber und Dienstnehmerin bzw. Dienstnehmer ausdrücklich vereinbart werden.
2. Wiederaufleben
Wird keine Vereinbarung über die Beendigung des Dienstverhältnisses getroffen, lebt nach dem Auslaufen der Altersteilzeitvereinbarung das ursprüngliche Dienstverhältnis (mit den jeweiligen beitragsrechtlichen Verpflichtungen) in Vollbeschäftigung bzw. mit dem ursprünglichen Beschäftigungsausmaß wieder auf (siehe dazu auch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 27.07.2011, 9 ObA 51/11g).