Das Altersteilzeitgeld ist eine Leistung des Arbeitsmarktservices (AMS) und soll dazu beitragen, Beschäftigungsverhältnisse von älteren Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern aufrechtzuerhalten. Der folgende Beitrag informiert Sie über all jene Themen, die immer wieder zu Anfragen führen.
Höhe der Beitragsgrundlage
Gemäß § 44 Abs. 1 Z 10 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) gilt als Beitragsgrundlage bei Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern, für die der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber vom AMS Altersteilzeitgeld gewährt wird, die Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit.
Regelmäßig über einen längeren Zeitraum (Richtwert drei Monate) erbrachte bezahlte Überstunden (zum Beispiel pauschalierte Überstunden) sind dabei zu berücksichtigen. Einmalig ausbezahlte Prämien oder nur im letzten Beitragszeitraum vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit angefallene Überstunden bleiben außer Betracht. Ist die Normalarbeitszeit unregelmäßig verteilt (zum Beispiel Schichtarbeit, Turnusdienst), ist das dem (im Kollektivvertrag oder in der Betriebsvereinbarung geregelten) Durchrechnungszeitraum zu Grunde liegende durchschnittliche monatliche Bruttoentgelt heranzuziehen. Ebenfalls zu berücksichtigen sind die jährlichen Anhebungen der Höchstbeitragsgrundlage und jährliche kollektivvertragliche Lohnerhöhungen sowie sonstige Lohnerhöhungen auf Grund von Kollektivverträgen oder vergleichbaren kollektiven Rechtsvorschriften (Mindestlohntarife, Dienstordnungen). Die letzte volle Beitragsgrundlage gemäß § 44 Abs. 1 Z 10 ASVG ist daher insofern variabel, als sie sich durch solche Steigerungen entsprechend erhöht.
Sämtliche Sozialversicherungsbeiträge (inklusive des Arbeitslosenversicherungsbeitrages, aller Nebenbeiträge und Umlagen) sowie der Beitrag zur Betrieblichen Vorsorge sind auf Basis dieser Beitragsgrundlage zu berechnen.
Die volle Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit ist auch dann heranzuziehen, wenn die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer während eines Krankenstandes nur mehr 50 Prozent Entgeltfortzahlung (EFZ) erhält. Grund: Solange der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber vom AMS (egal in welcher Höhe) Altersteilzeitgeld gewährt wird, kommt auf Grund der Bestimmung des § 44 Abs. 1 Z 10 ASVG die dort geregelte Beitragsgrundlage zur Anwendung. Eine allfällige Kürzung der Beitragsgrundlage ist im Falle der Altersteilzeit (ATZ) daher nicht vorgesehen. Erst ab dem Zeitpunkt, ab dem vom AMS keinerlei Altersteilzeitgeld mehr an die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber ausbezahlt wird, ist § 44 Abs. 1 Z 10 ASVG nicht mehr anzuwenden.
Sonderzahlungen
Die Sonderzahlungen (wie Urlaubszuschuss oder Weihnachtsremuneration) während einer ATZ gebühren der Dienstnehmerin bzw. dem Dienstnehmer auf Basis des reduzierten Entgeltes zuzüglich dem Lohnausgleich, sofern Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder Einzeldienstverträge nichts Anderes vorsehen. Die Sozialversicherungsbeiträge für die Sonderzahlungen sind allerdings von der Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit zu berechnen. Jährliche kollektivvertragliche Lohnerhöhungen sowie sonstige Lohnerhöhungen auf Grund von Kollektivverträgen oder vergleichbaren kollektiven Rechtsvorschriften (Mindestlohntarife, Dienstordnungen) sind zu berücksichtigen.
Beginnt die ATZ während eines Kalenderjahres, ist primär anhand des jeweiligen Kollektivvertrages zu beurteilen, ob dieser eine besondere Regelung (zum Beispiel Durchschnittsbetrachtung) beinhaltet.
Existiert keine Bestimmung, sind die Sonderzahlungen unter anteiliger Berücksichtigung der voll gearbeiteten Monate vor der ATZ abzurechnen: nicht nur auf Basis der reduzierten Arbeitszeit, sondern nach einem Gesamtdurchschnitt (Mischberechnung).
Urlaubsersatzleistung
Die Sonderbestimmung zur Bildung der Beitragsgrundlage nach § 44 Abs. 1 Z 10 ASVG ist nicht anzuwenden, da ab dem arbeitsrechtlichen Ende des Beschäftigungsverhältnisses kein Altersteilzeitgeld gebührt. Beitragsgrundlage ist somit das tatsächlich zustehende beitragspflichtige Entgelt.
Mehrarbeit
Wird während der ATZ Mehrarbeit geleistet, die üblicherweise zu einem Einkommen führt, welches die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, so gebührt für diesen Zeitraum kein Altersteilzeitgeld. Durch Mehrarbeit bis zur Geringfügigkeitsgrenze erzieltes Entgelt hat somit keine Auswirkung auf die nach § 44 Abs.1 Z 10 ASVG zu bildende Beitragsgrundlage.
Erkrankung während Vollarbeitsphase
Wird die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer bei einer geblockten ATZ während der Vollarbeitsphase krank, kann sich dies sowohl auf die Entgelthöhe als auch auf den Beginn der Freizeitphase auswirken. Besteht auf Grund der Dauer der Krankheit nur mehr ein EFZ-Anspruch von 50 Prozent, verringert sich auch der gebührende Lohnausgleich um die Hälfte. Besteht keine EFZ-Pflicht der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers mehr, sinkt auch der Lohnausgleich auf Null. Der Lohnausgleich teilt somit das "Schicksal" der EFZ.
Gemäß der Judikatur des Obersten Gerichtshofes (OGH) erwirbt die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer im Falle einer Krankheit nur während der vollen EFZ ein volles Guthaben für die Freizeitphase. Verringert sich der EFZ-Anspruch auf 50 Prozent, reduziert sich auch das Guthaben um die Hälfte. Besteht keinerlei Anspruch auf EFZ mehr, wird kein Guthaben mehr erworben (OGH 08.08.2007, 9 ObA 19/07w).
Eine Erkrankung während der Arbeitsphase kann daher zur Folge haben, dass sich der Beginn der Freizeitphase verzögert oder das Entgelt während der Freizeitphase zu kürzen ist. Auf die entsprechenden Bestimmungen der jeweiligen Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen oder Einzeldienstverträge ist zu achten. Günstigere Regelungen für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sind natürlich möglich (so kann die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber zum Beispiel trotz Erkrankung auf die Einarbeitung verzichten). Eine Kontaktaufnahme mit dem AMS wird jedenfalls empfohlen.
Erkrankung während Freizeitphase
Erkrankt die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer während der Freizeitphase, hat dies weder einen Einfluss auf die ATZ noch auf die Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit oder auf das gebührende Entgelt. Da sich die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer bereits in der Freizeitphase befindet, kann durch die Erkrankung keine Arbeits- bzw. Dienstverhinderung eintreten, da sie bzw. er sowieso nicht gearbeitet hätte. Keine Anwendung finden hier daher die EFZ-Bestimmungen des Angestelltengesetzes (AngG) bzw. des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG). Das während der Arbeitsphase gebührende Entgelt (Arbeitsentgelt auf Grund der verringerten Arbeitszeit plus Lohnausgleich) ist daher jedenfalls unvermindert weiterzuzahlen.
Erkrankt eine Dienstnehmerin bzw. ein Dienstnehmer während der Arbeitsphase und beginnt während dieser Erkrankung die Freizeitphase, endet der EFZ-Anspruch gemäß AngG bzw. EFZG, da ab dem Beginn der Freizeitphase keine Dienstverhinderung im arbeitsrechtlichen Sinn mehr vorliegt. Das bedeutet: Ab Beginn der Freizeitphase gebührt der Dienstnehmerin bzw. dem Dienstnehmer wieder das "normale" im Rahmen der ATZ anfallende Entgelt.
Vorzeitige Auflösung bei Blockzeitvereinbarung
Endet das Dienstverhältnis während einer geblockten ATZ vor Ablauf der vereinbarten Dauer, erlischt auch der Anspruch auf Altersteilzeitgeld mit dem arbeitsrechtlichen Ende. Es kommt weder zu einer Verlängerung der Pflichtversicherung, noch löst die Nachzahlung des nicht konsumierten Zeitguthabens eine Erhöhung der Beitragsgrundlage aus. Fordert das AMS von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber das Altersteilzeitgeld zurück, ist die Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit nicht mehr anwendbar. Die Nachzahlungen der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers sind zeitraumkonform aufzurollen.
Kündigt die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber eine Dienstnehmerin bzw. einen Dienstnehmer während eines geblockten Altersteilzeitmodells vorzeitig, ist der Dienstnehmerin bzw. dem Dienstnehmer das im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses bestehende Zeitguthaben an Normalarbeitszeit unter Berücksichtigung eines Zuschlages von 50 Prozent abzugelten. Ob bei der Berechnung der Abgeltung auch der von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber bezahlte Lohnausgleich in den Stundensatz einzubeziehen ist, richtet sich nach der Altersteilzeitvereinbarung. Sieht diese vor, dass für die Altersteilzeitarbeit jedenfalls ein bestimmtes Entgelt geschuldet wird, ohne dieses weiter in Bezug auf eine allfällige Beendigung des Dienstverhältnisses und ihre Folgen zu spezifizieren, ist der bis zur Kündigung bezahlte Lohnausgleich in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
Alle weiteren Bestimmungen zum Altersteilzeitgeld finden Sie auf der Website des AMS.