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Meldepflichtverletzungen

Stand: 10.04.2024


Dienstgeberinnen und Dienstgeber bzw. deren Bevollmächtigte (Lohnverrechnerinnen und Lohnverrechner etc.) haben bei der Erstattung von Meldungen bestimmte gesetzliche Fristen einzuhalten. Dadurch wird gewährleistet, dass die Versicherten die benötigten Leistungen schnellstmöglich und in der richtigen Höhe in Anspruch nehmen können. Erfolgt die Meldungserstattung nicht bzw. nicht fristgerecht, fallen Säumnis- bzw. Beitragszuschläge an.  

Beitragszuschläge 

Wird anlässlich einer unmittelbaren Betretung festgestellt, dass die Anmeldung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde, kann ein Beitragszuschlag (§ 113 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) vorgeschrieben werden.

Eine unmittelbare Betretung liegt vor, wenn ein legitimiertes Prüforgan (Bedienstete der Österreichischen Gesundheitskasse – ÖGK, des Amtes für Betrugsbekämpfung oder der Abgabenbehörden des Bundes) anlässlich einer Kontrolle Personen arbeitend antrifft, die nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet wurden.

Der Beitragszuschlag setzt sich aus zwei Teilbeträgen zusammen. Diese belaufen sich auf 

  • 400,00 Euro für die gesonderte Bearbeitung je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person und auf
  • 600,00 Euro für den Prüfeinsatz. 


Bei Betretungen durch andere Organe (zum Beispiel Polizei, Bedienstete der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse) ist ausschließlich der Teilbetrag in Höhe von 400,00 Euro für die gesonderte Bearbeitung je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person vorzuschreiben.

Der Beitragszuschlag wird mittels Bescheid vorgeschrieben.

Bei erstmalig verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf 300,00 Euro herabgesetzt werden bzw. in besonders berücksichtigungswürdigen Einzelfällen zur Gänze entfallen. 

Der Umstand der nicht vor Arbeitsantritt erstatteten Anmeldung ist verpflichtend der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die auf Grund der vorliegenden Ordnungswidrigkeit zusätzlich zum Beitragszuschlag drohende Verwaltungsstrafe beläuft sich auf 730,00 Euro bis 2.180,00 Euro (im Wiederholungsfall auf 2.180,00 Euro bis 5.000,00 Euro).

Ist es in Ausnahmefällen nicht möglich, die Anmeldung vor Arbeitsantritt mittels elektronischer Datenfernübertragung zu erstatten, nutzen Sie die kostenfreie ELDA App.

Säumniszuschläge 

Wurde die Anmeldung nicht oder nicht innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung erstattet, wurde bereits bisher ein Säumniszuschlag (§ 114 ASVG) angelastet. 

Säumniszuschläge werden darüber hinaus auch vorgeschrieben, wenn

  • die Meldung der noch fehlenden Daten zur Anmeldung nicht mit jener mBGM erfolgt, die für den Kalendermonat des Beginnes der Pflichtversicherung zu erstatten ist,
  • die Abmeldung nicht oder nicht innerhalb von sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung erfolgt,
  • die Frist für die Vorlage der mBGM nicht eingehalten wird,
  • die Berichtigung der mBGM verspätet erfolgt oder
  • für die Pflichtversicherung bedeutsame sonstige Änderungen nicht oder nicht rechtzeitig gemeldet werden. 

Meldefrist für die mBGM

Allgemein:

  • Im Selbstabrechnerverfahren ist die mBGM bis zum 15. nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes zu erstatten. Wird ein Beschäftigungsverhältnis nach dem 15. des Eintrittsmonates aufgenommen, endet die Frist mit dem 15. des übernächsten Monates.
  • Im Beitragsvorschreibeverfahren ist die mBGM bis zum Siebenten des Monates zu erstatten, der dem Monat der Anmeldung oder der Änderung der Beitragsgrundlage folgt.


Fallweise Beschäftigte:

  • Im Selbstabrechnerverfahren sind die Versicherungstage bis zum Siebenten des Folgemonates zu melden. Die Übermittlung der Beitragsgrundlagen hat bis zum 15. des Folgemonates bzw. bei Eintritt nach dem 15. des Monates bis zum 15. des übernächsten Monates zu erfolgen.
  • Im Beitragsvorschreibeverfahren sind die Versicherungstage und die Beitragsgrundlagen bis zum Siebenten des Folgemonates zu übermitteln.

Sanktion je Meldeverstoß

Der je Meldeverstoß anfallende Säumniszuschlag beläuft sich im Jahr 2024 bis auf zwei Ausnahmen grundsätzlich auf EUR 61,00

Ausnahme 1:
 Wird im Bereich des Selbstabrechnerverfahrens die mBGM für einen Beitragszeitraum nach dem 15. des Folgemonates erstattet, beträgt die Höhe der Säumniszuschläge bei einer Verspätung

  • von bis zu fünf Tagen 5,00 Euro,
  • von sechs bis zehn Tagen 10,00 Euro und
  • von elf Tagen bis zum Monatsende 16,00 Euro.


Liegt nach Ablauf des Kalendermonates noch immer keine mBGM vor, erhöht sich der Säumniszuschlag auf EUR 61,00

Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für die mittels mBGM erforderliche Meldung der noch fehlenden Daten zur Anmeldung. 

Ausnahme 2:
 Erfolgt eine Berichtigung eines mittels mBGM zu niedrig gemeldeten Entgeltes außerhalb der für Selbstabrechner vorgesehenen sanktionsfreien Frist von zwölf Monaten, ergeht ein Säumniszuschlag in Höhe der anfallenden Verzugszinsen (2024: 7,88 Prozent).  

Die ÖGK kann unter Berücksichtigung der Art des Meldeverstoßes, der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beitragsschuldnerin bzw. des Beitragsschuldners, des Verspätungszeitraumes und der Erfüllung der bisherigen Meldeverpflichtungen auf den jeweiligen Säumniszuschlag zum Teil oder zur Gänze verzichten. Dafür ist ein entsprechender Antrag zu stellen.

Deckelung 

Die Summe aller in einem Beitragszeitraum angefallenen Säumniszuschläge darf das 5-fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage (2024: EUR 1.010,00) nicht überschreiten. Sämtliche Beitragskonten einer Dienstgeberin bzw. eines Dienstgebers werden dabei bundeslandübergreifend berücksichtigt. Die Deckelung erfolgt automatisch EDV-unterstützt. Säumniszuschläge für verspätete Anmeldungen sind allerdings von der Deckelung nicht umfasst. 

Meldeverstoß-Konto 

Die Deckelung der Säumniszuschläge erfolgt am so genannten Meldeverstoß-Konto (MVS-Konto). Das MVS-Konto bezeichnet jenes Beitragskonto einer Dienstgeberin bzw. eines Dienstgebers, auf welches alle Säumniszuschläge verbucht werden, egal wie viele Beitragskonten in einem oder mehreren Bundesländern bestehen.

Für Dienstgeberinnen und Dienstgeber mit Beitragskonten in mehreren Bundesländern wird das MVS-Konto grundsätzlich jenem Bundesland zugeordnet, in dem die geschäftliche Hauptanschrift (Betriebssitz) des Unternehmens liegt. Dort liegt auch der Single Point of Contact (SPOC) für sämtliche Anliegen im Zusammenhang mit Meldeverstößen.

Säumniszuschläge bzw. der Entfall von Säumniszuschlägen auf Grund der Deckelung werden der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber schriftlich mitgeteilt. Anhand des Informationsschreibens ist auch ersichtlich, für welche Meldungen auf welchem Beitragskonto in welchem Bundesland ein Meldeverstoß vorliegt.