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Reduktion der Entgelthöhe

Stand: 01.01.2024


Eine Dienstgeberin beschäftigte ihren Gatten in ihrem Betrieb und meldete ihn ordnungsgemäß zur Sozialversicherung. Die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge sowie sonstigen Umlagen und Zuschläge wurden auf Basis des dienstvertraglich vereinbarten beitragspflichtigen Anspruchslohnes mehrere Jahre ordnungsgemäß mit der zuständigen Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse abgerechnet. 

Im Rahmen einer abgehaltenen Betriebsprüfung stellte die Finanzbehörde fest, dass der vereinbarte Arbeitslohn einer familienfremden Arbeitnehmerin bzw. einem familienfremden Arbeitnehmer unter denselben Bedingungen sicher nicht bezahlt werden würde. Das zwischen den Ehegatten vereinbarte Entgelt hielt dem daraufhin seitens des Finanzamts angestellten Fremdvergleich nicht stand und wurde vor dem Hintergrund steuerlich abzugsfähiger Betriebsausgaben auf Kollektivvertragsniveau zuzüglich eines 10-prozentigen Zuschlages eingekürzt.

Die Dienstgeberin reduzierte in weiterer Folge rückwirkend die Beitragsgrundlagen zur Sozialversicherung und stellte einen Antrag auf Erstattung der zu Ungebühr entrichteten Sozialversicherungsbeiträge.

Mit der Frage, ob sich die seitens der Finanzbehörde vorgenommene Reduzierung der abzugsfähigen Betriebsausgaben auch auf die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage auswirkt, hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18.01.2012, 2008/08/0248, auseinandergesetzt.

Ausgeführt wurde in diesem Zusammenhang unter anderem, dass der Beitragsbemessung das Entgelt, auf das eine Dienstnehmerin bzw. ein Dienstnehmer auf Grund des Dienstverhältnisses Anspruch hat oder das sie bzw. er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses erhält, zu Grunde zu legen ist (§ 49 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz). Ob die Entgeltzahlung bei der Dienstgeberin bzw. beim Dienstgeber zu steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen (wie zum Beispiel als Betriebsausgabe) führt, ist dafür unerheblich. Zu einer "Kürzung des Gehaltes" durch die Abgabenbehörde, mit der der Dienstnehmer laut Dienstgeberin (rückwirkend) einverstanden sein musste, konnte es daher auf Grund des im Rahmen der Betriebsprüfung angestellten "Fremdvergleiches" (und der Reduzierung der abzugsfähigen Betriebsausgaben) nicht kommen.

Die von der Dienstgeberin selbst vorgenommene rückwirkende Reduzierung der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlagen erfolgte daher zu Unrecht. Der Antrag auf Rückerstattung von zu Ungebühr entrichteten Beiträgen war abzuweisen.