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Wiedereinstellungszusage und Betriebsübernahme

Stand: 01.01.2024


Herr X. arbeitet bei der Firma Y. Nach einiger Zeit wird sein Dienstverhältnis beendet. Herr X. erhält aber eine Wiedereinstellungszusage. Kurz danach wird der Betrieb von Z. übernommen. Ist Z. an die Wiedereinstellungszusage gebunden? 

Das Arbeitsvertragsrecht-Anpassungsgesetz (AVRAG) enthält folgende Bestimmung: Geht ein Unternehmen auf eine andere Inhaberin bzw. einen anderen Inhaber über, so tritt diese bzw. dieser als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse ein (§ 3 Abs. 1 AVRAG). Das Beschäftigungsverhältnis von X. endete aber bereits früher. Muss Z. die Wiedereinstellungszusage trotzdem "mitübernehmen“?

Der Oberste Gerichtshof (OGH) bejahte dies in einer Entscheidung. Gemäß § 6 Abs. 1 AVRAG haften für Verpflichtungen aus einem Arbeitsverhältnis zur veräußernden Person, die vor dem Zeitpunkt des Überganges begründet wurden, die veräußernde und die erwerbende Person zur ungeteilten Hand. Der Begriff "Verpflichtungen aus einem Arbeitsverhältnis“ umfasst aber schon seinem Wortlaut nach nicht nur Geldansprüche, sondern etwa auch Wiedereinstellungszusagen. Daher hat Z. die damals von Y. abgegebene Wiedereinstellungszusage einzuhalten (OGH 12.07.2000, 9 ObA 93/00t).