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Arbeits- und Entgeltbestätigung für Krankengeld: Sonderzahlungen und Sachbezüge

Stand: 01.01.2024


Für die Bemessung des Krankengeldes wird das Ausmaß der Weitergewährung von Sonderzahlungen und Sachbezügen benötigt. 

Sonderzahlungen

Sonderzahlungen werden bei der Berechnung von Krankengeld durch einen prozentuellen Aufschlag pauschal abgegolten. 

Wenn ein Anspruch auf Sonderzahlungen besteht und diese im Kalenderjahr, in dem die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, bereits bezahlt wurden oder noch fällig werden, muss auf der Arbeits- und Entgeltbestätigung beim Feld "Anspruch auf Sonderzahlung“ "ja“ ausgewählt werden.

Kommt es zu einer Kürzung des Krankenentgeltes, sind auch die Sonderzahlungen entsprechend zu kürzen (Aliquotierung). Ist der Entgeltfortzahlungsanspruch ausgeschöpft, gebühren auch keine Sonderzahlungen mehr. 

Sollten (kollektiv-)vertragliche Regelungen während eines Krankengeldbezuges weiterhin einen ungekürzten Sonderzahlungsanspruch vorsehen, ist diese Sonderzahlung bei der Berechnung des Krankengeldes allerdings nicht zu berücksichtigen, um einen Doppelbezug zu vermeiden. 

Daher ist im Feld "Sonderzahlungsumfang“ der entsprechende Anspruch mit "Voll (100 %)“ (bei Vorliegen entsprechender vertraglicher Regelungen) oder "Aliquot“ (bei Kürzung des Krankenentgeltes oder bei Ausschöpfung des Entgeltfortzahlungsanspruches) anzugeben. Handelt es sich bei der vollen Weitergewährung der Sonderzahlungen um eine freiwillige Weiterleistung und nicht um einen (kollektiv-)vertraglichen Anspruch, ist „Aliquot“ auszuwählen. 

Sachbezüge

Ein Anspruch auf Krankengeld besteht nur, wenn die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer nicht mehr als 50 Prozent der vollen Geld- und Sachbezüge erhält. Bei mehr als 50 Prozent der vollen Geld- und Sachbezüge ruht der Krankengeldanspruch. 

Werden beitragspflichtige Sachbezüge während der Arbeitsunfähigkeit nicht weitergewährt, sind diese auf der Arbeits- und Entgeltbestätigung für Krankengeld im Feld "Geldbezüge (brutto)“ anzuführen. Zusätzlich ist im Feld "Sachbezug ist im Geldbezug beinhaltet“ "ja“ auszuwählen. Im Feld "Sachbezugsumfang“ ist der entsprechende Anspruch während der Arbeitsunfähigkeit mit "Voll (100 %)“ oder "Aliquot“ anzugeben.