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Aufladen von Elektrofahrzeugen

Veröffentlichung: Newsletter Nr. 1/Jänner 2023


Alles Wissenswerte zur steuer- und beitragsrechtlichen Behandlung des Aufladens eines Elektrofahrzeuges sowie der Anschaffung einer Ladeeinrichtung finden Sie in unserem Beitrag. 

Elektrofahrzeuge

Besteht für die Dienstnehmerin bzw. den Dienstnehmer die Möglichkeit, ein firmeneigenes Kraftfahrzeug, Fahrrad oder Kraftrad mit einem CO2-Emmissionswert von Null Gramm pro Kilometer für Privatfahrten zu nutzen, ist ein Sachbezugswert von Null anzusetzen.

Bitte beachten Sie, dass kombinierte Antriebstechniken, wie zum Beispiel Plug-in-Hybrid Systeme nicht zu den emissionsfreien Fahrzeugen zählen.

Aufladen

Kann die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer bei der Dienstgeberin bzw. beim Dienstgeber ein firmeneigenes Elektrofahrzeug, welches auch privat genutzt werden darf, unentgeltlich aufladen, ist kein Sachbezug anzusetzen. 

Wird ein dienstnehmereigenes (privates) Elektrofahrzeug unentgeltlich aufgeladen, liegt ebenso kein Sachbezug vor.

Ersatz der Ladekosten

Ersetzt oder trägt die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber die Kosten für das Aufladen eines firmeneigenen Elektrofahrzeuges, ist seit 01.01.2023 kein Sachbezug anzusetzen, wenn

  • die Kosten des Aufladens an einer öffentlichen Ladestation nachgewiesen werden, oder
  • die verwendete Ladeeinrichtung die Zuordnung der Lademenge zum firmeneigenen Elektrofahrzeug sicherstellt. Als Kostenersatz sind für das Kalenderjahr 2023 22,247 Cent/Kilowattstunde anzusetzen (BGBl. II Nr. 504/2022). Ab dem Jahr 2024 ist der Strompreis vom Bundesminister für Finanzen spätestens bis 30.11. jeden Jahres im Rechts- und Fachinformationssystem des Finanzressorts zu veröffentlichen.

 
Hinweis: Ist die verwendete Ladeeinrichtung nachweislich nicht in der Lage, die Lademenge dem firmeneigenen Elektrofahrzeug zuzuordnen, ist für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31.12.2022 und vor dem 01.01.2026 enden, für einen Kostenersatz von 30,00 Euro pro Kalendermonat kein Sachbezug anzusetzen.

Kostenersätze der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers für das Aufladen eines dienstnehmereigenen (privaten) Elektrofahrzeuges, stellen keinen Auslagenersatz dar. Es liegt somit beitrags- und steuerpflichtiger Arbeitslohn vor (Lohnsteuerrichtlinien 2002, Randzahl 175b).

Ladeeinrichtung

Ersetzt die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber ganz oder teilweise die Kosten für die Anschaffung einer Ladeeinrichtung für ein firmeneigenes Elektrofahrzeug oder schafft er bzw. sie für die Dienstnehmerin bzw. den Dienstnehmer eine Ladeeinrichtung an, ist nur der 2.000,00 Euro übersteigende Betrag als geldwerter Vorteil anzusetzen.

Fragen-Antworten-Katalog betreffend Elektrofahrzeuge

Eine Zusammenfassung von häufig gestellten Fragen samt deren Beantwortung betreffend Elektrofahrzeuge finden Sie unter dem Link in der Rubrik "Mehr zum Thema".

Ansprechpersonen

Ihre Ansprechperson für beitragsrechtliche ­Fragen finden Sie in der Rubrik "Ansprechpersonen".

Auskünfte zu steuerrechtlichen Fragen erhalten Sie bei den regionalen Dienststellen des Finanzamts Österreich.

Autorin: Mag.a (FH) Karina Sandhofer/ÖGK