DRUCKEN

Zeitguthaben: Beitragsrechtliche Behandlung von Überstunden

Stand: 01.01.2024


Bei der Auszahlung von Zeitguthaben aus Durchrechnungsmodellen sowie bei gleitender Arbeitszeit stellt sich in der Praxis die Frage, welchem Beitragszeitraum das Entgelt zuzuordnen ist. 

Durchrechnungsmodelle

Bei Durchrechnungsmodellen wird durch Vereinbarung im Vorhinein an einigen Tagen (in einigen Wochen) die Normalarbeitszeit erhöht und dafür als Ausgleich an anderen Tagen (in anderen Wochen) reduziert. Im Durchschnitt muss die tägliche (wöchentliche) Normalarbeitszeit eingehalten werden. 

Die Arbeitszeitverteilung und der Durchrechnungszeitraum sind im jeweiligen Kollektivvertrag geregelt. Der Kollektivvertrag kann zudem eine Übertragung von Zeitguthaben in den nächsten Durchrechnungszeitraum festlegen. 

Zeitguthaben, die nicht in den nächsten Durchrechnungszeitraum übertragen werden können, sind Überstunden und sind somit am Ende des Durchrechnungszeitraumes mit 50 Prozent Zuschlag auszubezahlen. 

Auszahlung:
Ist bei geleisteten Überstunden eine Zuordnung in einzelne Beitragszeiträume möglich, ist gemäß § 44 Abs. 7 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) eine Aufrollung durchzuführen. Das Überstundenentgelt ist somit laufendes Entgelt des jeweiligen Beitragszeitraumes.

Gleitzeit

Bei gleitender Arbeitszeit können die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer innerhalb eines vereinbarten Rahmens Beginn und Ende der täglichen Normalarbeitszeit selbst bestimmen.

Die gleitende Arbeitszeit muss durch eine schriftliche Vereinbarung (Betriebsvereinbarung oder in Betrieben ohne Betriebsrat mittels Einzelvereinbarung) geregelt werden. Derartige Gleitzeitvereinbarungen haben zumindest

  • die Dauer der Gleitzeitperiode (umfasst in der Regel einen Monat),
  • den Gleitzeitrahmen,
  • das Höchstausmaß von Zeitguthaben und Zeitschulden, die in die nächste Gleitzeitperiode übertragen werden können, sowie
  • die Dauer und Lage der fiktiven Normalarbeitszeit

zu enthalten. 

Die Betriebsvereinbarung (Einzelvereinbarung) kann eine Übertragung von Zeitguthaben in die nächste Gleitzeitperiode festlegen. Zeitguthaben, die nicht in die nächste Gleitzeitperiode übertragen werden können, sind Überstunden und daher am Ende der Gleitzeitperiode mit 50 Prozent Zuschlag auszubezahlen. 

Auszahlung

Auf Grund eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) kommt bei der Auszahlung eines Gleitzeitguthabens eine Aufrollung der einzelnen Beitragszeiträume nicht in Betracht. Der VwGH begründet dies damit, dass das Guthaben gleichsam als Ergebnis eines Arbeitszeitkontokorrents das rechnerische Ergebnis von Gutstunden und Fehlstunden ist und als solches daher keinem bestimmten Beitragszeitraum zugeordnet werden kann. Es kann daher beitragsrechtlich nur jenem Beitragszeitraum zugeordnet werden, in welchem die Auszahlung erfolgte (VwGH 21.04.2004, 2001/08/0048).

Hinweis:
Laut den Empfehlungen zur einheitlichen Vollzugspraxis der Versicherungsträger (E-MVB 049-01-00-008) gilt dieses VwGH-Erkenntnis für all jene Fälle, in denen eine Zuordnung von Gutstunden nicht möglich ist. 

Sind Gutstunden jedoch einzelnen Beitragszeiträumen zuordenbar, ist eine Aufrollung gemäß § 44 Abs. 7 ASVG durchzuführen, das heißt diese sind den jeweiligen Leistungszeiträumen zuzuordnen und in diesen abzurechnen.