Sie üben gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und/oder in der Schweiz eine Beschäftigung aus. Es wurde festgelegt, dass Sie mit allen Ihren Tätigkeiten dem österreichischen Sozialversicherungsrecht unterliegen. Eine Bescheinigung PD A1 wurde ausgestellt.
Damit ist auch Ihre Dienstgeberin bzw. Ihr Dienstgeber im Ausland grundsätzlich verpflichtet, Sie in Österreich zur Sozialversicherung anzumelden und die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.
Vereinbarung zur Übertragung der Melde- und Beitragspflicht auf Dienstnehmer
Dienstgeberinnen und Dienstgeber ohne Niederlassung in Österreich können mit einer Vereinbarung nach Artikel 21 (2) der VO (EG) 987/2009 ("Artikel-21-Vereinbarung") die Melde- und Beitragspflicht auf ihre Dienstnehmerin bzw. ihren Dienstnehmer übertragen.
Bei einer Tätigkeit mit Bezug zum Vereinigten Königreich ist die Vereinbarung nach Artikel SSC.14 (2) des Handels- und Kooperationsabkommens (HZA) zu verwenden. Das entsprechende Formular für die Vereinbarung finden Sie in der Rubrik "Formulare".
Wurde eine Vereinbarung gültig abgeschlossen, müssen Sie als Dienstnehmerin bzw. Dienstnehmer selbst
- die notwendigen Meldungen an die Österreichische Gesundheitskasse erstatten und
- die gesamten Beiträge zur Sozialversicherung an die Österreichische Gesundheitskasse bezahlen.
Wenn Sie die Möglichkeit der Vereinbarung nutzen wollen, senden Sie bitte die von beiden unterschriebene Vereinbarung an die zuständige Landesstelle der Österreichische Gesundheitskasse.
Anmeldung zur Sozialversicherung
Grundsätzlich müssen Dienstgeberinnen und Dienstgeber sämtliche Meldungen zur Sozialversicherung in Österreich elektronisch über ELDA (System für den elektronischen Datenaustausch mit der Sozialversicherung) erstatten.
Als Dienstnehmerin bzw. Dienstnehmer mit Artikel-21-Vereinbarung haben Sie jedoch die Möglichkeit eines vereinfachten Meldeverfahrens. Die Anmeldung müssen Sie in diesem Fall mit dem E-Service "Anmeldung für Dienstgeber im Ausland“ erstatten. Bitte holen Sie dies umgehend nach. Das Datum für den Beginn der Pflichtversicherung in Österreich entnehmen Sie dem Aufforderungsschreiben zur Anmeldung. Auf erforderliche Dokumente wird bei der Befüllung des E-Formulars hingewiesen. Diese sind bei der Anmeldung als Anhänge mit zu übermitteln.
Nach erfolgter Anmeldung erhalten Sie eine Beitragskontonummer, auf der alle Ihre Meldungen und Zahlungen gebucht werden. Die Beitragskontonummer ist zukünftig bei allen Meldungen und Zahlungen anzuführen.
Beiträge zur Sozialversicherung
Monatliche Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM)
Damit wir die Beiträge richtig berechnen können, benötigen wir die Information über die Höhe Ihres monatlichen Bruttoentgeltes (= Beitragsgrundlage). Für die Bekanntgabe der Beitragsgrundlage ist in Österreich die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) vorgesehen. Verwenden Sie dazu das E-Service "mBGM für Dienstgeber im Ausland“ und übermitteln Sie uns dieses jeweils spätestens bis zum 7. des auf den Lohnzahlungszeitraum folgenden Monats. Beachten Sie, dass bei verspäteter Übermittlung Säumniszuschläge anfallen können.
Erhalten Sie Ihr Entgelt nicht in Euro, wird es im Zuge der Berechnung der Beiträge in Euro umgerechnet. Dies geschieht mit dem von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Tageskurs des Monatsletzten.
Höhe der Beiträge (gültig für das Jahr 2025)
Die Höhe der Beiträge hängt vom Umfang der Versicherung ab. Bei einer geringfügigen Beschäftigung (Entgelt bis EUR 551,10) besteht lediglich eine Pflichtversicherung in der Unfallversicherung. Wenn das Entgelt diesen Betrag übersteigt, besteht eine Vollversicherung (Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung sowie Arbeitslosenversicherung).
Monatliches Entgelt (brutto) | Beitrag | Dienstnehmeranteil | Dienstgeberanteil |
bis EUR 551,10 | 1,10 Prozent des Brutto-Entgeltes | - | 1,10 Prozent |
über EUR 551,10 | 37,45 Prozent des Brutto-Entgeltes | 17,07 Prozent | 20,38 Prozent |
In Einzelfällen kann sich der Beitrag durch Zu- oder Abschläge geringfügig verändern. Ihre Dienstgeberin bzw. Ihr Dienstgeber hat im Fall einer Vollversicherung das Recht, den von Ihnen zu tragenden Dienstnehmeranteil (17,07 Prozent) bei der Lohn- bzw. Gehaltszahlung einzubehalten. Im Gegenzug sollten Sie den Dienstgeberanteil (20,38 Prozent) ausbezahlt erhalten. In weiterer Folge müssen Sie den Gesamtbeitrag (37,45 Prozent des Brutto-Entgeltes) an die ÖGK abführen.
Zahlung der Beiträge
Die Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung erfolgt monatlich. Die Rechnung ("Beitragsvorschreibung“) erhalten Sie bis Mitte des auf den Lohnzahlungszeitraum folgenden Monats. Die Beiträge sind innerhalb von 15 Tage ab Fälligkeit einzuzahlen.
Bei einer geringfügigen Beschäftigung erhalten Sie die Beitragsvorschreibung zwar monatlich, der Beitrag ist in diesem Fall jedoch erst zu Beginn des folgenden Jahres zur Zahlung fällig. Das genaue Datum der Fälligkeit können Sie der Beitragsvorschreibung entnehmen.
Wir empfehlen, die Sozialversicherungsbeiträge via SEPA Lastschrift-Mandat zu entrichten. Bei dieser Variante der Beitragseinzahlung werden die fälligen Sozialversicherungsbeiträge immer fristgerecht vom Konto abgebucht.
Ende der Pflichtversicherung in Österreich
Die Pflichtversicherung in Österreich endet,
- wenn das Arbeitsverhältnis endet oder
- das anzuwendende Recht neu festgelegt wurde (geänderte Bescheinigung PD A1).
Informieren Sie uns bitte umgehend, wenn einer dieser Umstände eintritt. Nur dann können wir eine Abmeldung von der Sozialversicherung in Österreich vornehmen und die Vorschreibung der Beiträge rechtzeitig beenden.
Bei weiteren Fragen zur Sozialversicherung in Österreich wenden Sie sich bitte an Ihre Ansprechpartner (PDF, 73 KB) der Österreichischen Gesundheitskasse.