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Sozialversicherung bei Beschäftigung in mehreren Staaten: Informationen für Dienstgeberinnen und Dienstgeber ohne Niederlassung in Österreich


Ihre Dienstnehmerin bzw. Ihr Dienstnehmer übt gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und/oder in der Schweiz eine Beschäftigung aus. Es wurde festgelegt, dass die Person dem österreichischen Sozialversicherungsrecht unterliegt. Eine Bescheinigung PD A1 wurde ausgestellt.

Als Dienstgeberin bzw. Dienstgeber sind Sie daher verpflichtet, Ihre Dienstnehmerin bzw. Ihren Dienstnehmer in Österreich zur Sozialversicherung anzumelden und die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Die Österreichische Gesundheitskasse ist dafür Ihr zuständiger Versicherungsträger.

Sie haben deshalb von der Österreichischen Gesundheitskasse ein Schreiben mit der Aufforderung zur Anmeldung erhalten. 

Anmeldung zur Sozialversicherung

Grundsätzlich müssen Dienstgeberinnen und Dienstgeber sämtliche Meldungen zur Sozialversicherung in Österreich elektronisch über ELDA (System für den elektronischen Datenaustausch mit der Sozialversicherung) erstatten. Wenn Sie in Österreich eine steuerliche Vertretung oder eine sonst bevollmächtigte Person haben, beauftragen Sie bitte diese, die Meldungen über ELDA an die Österreichische Gesundheitskasse zu übermitteln.

Als Dienstgeberin bzw. Dienstgeber ohne Sitz und ohne bevollmächtigte Stelle in Österreich haben Sie jedoch die Möglichkeit eines vereinfachten Meldeverfahrens.  Die Anmeldung müssen Sie in diesem Fall mit dem E-Service "Anmeldung für Dienstgeber im Ausland" erstatten. Bitte holen Sie dies umgehend nach. Das Datum für den Beginn der Pflichtversicherung in Österreich entnehmen Sie dem Aufforderungsschreiben zur Anmeldung. Auf erforderliche Dokumente wird bei der Befüllung des E-Formulars hingewiesen. Diese sind bei der Anmeldung als Anhänge mit zu übermitteln.

Nach erfolgter Anmeldung Ihrer Dienstnehmerin bzw. Ihres Dienstnehmers erhalten Sie eine Beitragskontonummer, auf der alle Ihre Meldungen und Zahlungen gebucht werden. Die Beitragskontonummer ist zukünftig bei allen Meldungen und Zahlungen anzuführen.

Beiträge zur Sozialversicherung

Monatliche Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM)

Damit wir die Beiträge richtig berechnen können, benötigen wir die Information über die Höhe des monatlichen Bruttoentgeltes (=Beitragsgrundlage) Ihrer Dienstnehmerin bzw. Ihres Dienstnehmers. Für die Bekanntgabe der Beitragsgrundlage einer Dienstnehmerin bzw. eines Dienstnehmers ist in Österreich die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) vorgesehen. Verwenden Sie dazu das E-Service "mBGM für Dienstgeber im Ausland" und übermitteln Sie uns dieses jeweils spätestens bis zum 7. des auf den Lohnzahlungszeitraum folgenden Monats. Beachten Sie, dass bei verspäteter Übermittlung Säumniszuschläge anfallen können.

Zahlen Sie das Entgelt nicht in Euro aus, wird es im Zuge der Berechnung der Beiträge in Euro umgerechnet. Dies geschieht mit dem von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Tageskurs des Monatsletzten.

Höhe der Beiträge (gültig für das Jahr 2024)

Die Höhe der Beiträge hängt vom Umfang der Versicherung ab. Bei einer geringfügigen Beschäftigung (Entgelt bis 518,44 Euro brutto) besteht lediglich eine Pflichtversicherung in der Unfallversicherung. Wenn das Entgelt diesen Betrag übersteigt, besteht eine Vollversicherung (Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung sowie Arbeitslosenversicherung).

Monatliches Entgelt (brutto)BeitragDienstnehmeranteil
Dienstgeberanteil
bis 518,44 Euro
1,10 Prozent des Brutto-­Entgeltes-
1,10 Prozent
über 518,44 Euro37,45 Prozent des Brutto-Entgeltes17,07 Prozent
20,38 Prozent

In Einzelfällen kann sich der Beitrag durch Zu- oder Abschläge geringfügig verändern. Sie haben im Fall einer Vollversicherung das Recht, den Anteil der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers bei der Lohn- bzw. Gehaltszahlung einzubehalten!

Zahlung der Beiträge

Die Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung erfolgt monatlich. Die Rechnung ("Beitragsvorschreibung“) erhalten Sie bis Mitte des folgenden Monates. Die Beiträge sind innerhalb von 15 Tage ab Fälligkeit einzuzahlen.

Bei einer geringfügigen Beschäftigung erhalten Sie die Beitragsvorschreibung zwar monatlich, der Beitrag ist in diesem Fall jedoch erst zu Beginn des folgenden Jahres zur Zahlung fällig. Das genaue Datum der Fälligkeit können Sie der Beitragsvorschreibung entnehmen.

Ende der Pflichtversicherung in Österreich

Die Pflichtversicherung in Österreich endet,

  • wenn das Arbeitsverhältnis endet oder
  • das anzuwendende Recht neu festgelegt wurde (geänderte Bescheinigung PD A1).


Informieren Sie uns bitte umgehend, wenn einer dieser Umstände eintritt. Nur dann können wir eine Abmeldung von der Sozialversicherung in Österreich vornehmen und die Vorschreibung der Beiträge rechtzeitig beenden. 

Vereinbarung zur Übertragung der Melde- und Beitragspflicht auf Dienstnehmer

Dienstgeberinnen und Dienstgeber ohne Niederlassung in Österreich können mit einer Vereinbarung nach Artikel 21 (2) der VO (EG) 987/2009 ("Artikel-21-Vereinbarung") die Melde- und Beitragspflicht auf ihre Dienstnehmerin bzw. ihren Dienstnehmer übertragen. 
Bei einer Tätigkeit mit Bezug zum Vereinigten Königreich ist die Vereinbarung nach Artikel SSC.14 (2) des Handels- und Kooperationsabkommens (HZA) zu verwenden. Das entsprechende Formular für die Vereinbarung finden Sie in der Rubrik "Formulare".

Wird eine Vereinbarung gültig abgeschlossen, muss Ihre Dienstnehmerin bzw. Ihr Dienstnehmer selbst

  • die notwendigen Meldungen an die Österreichische Gesundheitskasse erstatten und
  • die gesamten Beiträge zur Sozialversicherung an die Österreichische Gesundheitskasse abführen. Den Dienstgeberanteil der Beiträge haben weiterhin Sie als Dienstgeber zu tragen.


Beachten Sie bitte, dass trotz abgeschlossener Vereinbarung im Falle von Beitragsrückständen Sie als Dienstgeberin bzw. Dienstgeber subsidiär weiterhin zur Haftung für Beiträge herangezogen werden können. 

Wenn Sie die Möglichkeit der Vereinbarung nutzen wollen, senden Sie bitte die von beiden unterschriebene Vereinbarung an die zuständige Landesstelle der Österreichische Gesundheitskasse.

Bei weiteren Fragen zur Sozialversicherung in Österreich wenden Sie sich bitte an Ihre Ansprechpartner  (PDF, 74 KB) der Österreichischen Gesundheitskasse.