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Abmeldegründe und ihre Folgen

Stand: 01.01.2024


Abmeldungen von der Sozialversicherung sind bei Beendigung eines Dienstverhältnisses nicht nur rechtzeitig, sondern auch korrekt auszufertigen. Vor allem die Angabe des Abmeldegrundes ist von großer Bedeutung, da dieser unterschiedliche Rechtsfolgen für die (ehemals) beschäftigte Person nach sich zieht. So hängen Ansprüche auf Entgeltfortzahlung, Arbeitslosengeld und auf Auszahlung der Betrieblichen Vorsorge vom jeweiligen Abmeldegrund ab. 

Bitte achten Sie, dass jener Abmeldegrund verwendet wird, der auch der tatsächlichen Beendigungsart des Dienstverhältnisses bzw. der Pflichtversicherung entspricht.

Kündigung durch den Dienstgeber

Auslöser: Diese Beendigungsart liegt dann vor, wenn die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber das Dienstverhältnis durch eine einseitige Willenserklärung auflöst.

Hinsichtlich der Kündigungsfristen und Kündigungstermine sind bei Angestellten grundsätzlich die Regelungen des Angestelltengesetzes (AngG) zu beachten, bei Arbeiterinnen und Arbeitern die Bestimmungen des jeweiligen Kollektivvertrages. Existiert kein Kollektivvertrag, sind die Normen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) bzw. des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) heranzuziehen.

Entgeltfortzahlung:
Wird eine Dienstnehmerin bzw. ein Dienstnehmer während des Krankenstandes gekündigt, bleibt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die jeweils vorgesehene Dauer (auch über das arbeitsrechtliche Ende des Dienstverhältnisses hinaus) aufrecht. 

Wird die Kündigung aber bereits vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ausgesprochen, besteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung längstens bis zum arbeitsrechtlichen Ende des Dienstverhältnisses.

Arbeitslosengeld:
Sofern die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, hat die gekündigte Dienstnehmerin bzw. der gekündigte Dienstnehmer ohne vierwöchige "Sperre" Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Betriebliche Vorsorge:
Bei Vorliegen von drei Einzahlungsjahren besteht grundsätzlich einen Anspruch auf Verfügung über die Abfertigung (zum Beispiel Auszahlung) gegenüber der Betrieblichen Vorsorgekasse.

Kündigung durch den Dienstnehmer

Auslöser: Das Dienstverhältnis wird durch eine einseitige Willenserklärung der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers gelöst. Die zu beachtenden Kündigungsfristen und Kündigungstermine finden sich grundsätzlich im AngG bzw. für Arbeiterinnen und Arbeiter in der GewO 1994 und im ABGB. 

Entgeltfortzahlung:
Kündigt die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer vor oder während einer Arbeitsunfähigkeit, endet der Anspruch auf Entgeltfortzahlung spätestens mit dem arbeitsrechtlichen Ende des Dienstverhältnisses.

Arbeitslosengeld:
Die Kündigung der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers ohne wichtigen Grund führt grundsätzlich zu einer vierwöchigen "Sperre" des Arbeitslosengeldes.

Betriebliche Vorsorge:
Wird das Dienstverhältnis durch Kündigung der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers (Ausnahme: Kündigung während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz oder dem Väter-Karenzgesetz) beendet, besteht (trotz dreier Einzahlungsjahre) kein Verfügungsanspruch über die Abfertigung.

Einvernehmliche Lösung

Auslöser: Bei einer einvernehmlichen Lösung wird das Dienstverhältnis auf Grund des ausdrücklichen und eindeutigen Willens sowohl der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers als auch der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers beendet. Eine Bindung an bestimmte Fristen oder Termine ist nicht gegeben.

Entgeltfortzahlung:
Einvernehmliche Lösungen führen grundsätzlich zu keiner Entgeltfortzahlungspflicht der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers über das arbeitsrechtliche Ende des Dienstverhältnisses hinaus. Aber: Besonders bei "einvernehmlichen Lösungen" mit Wiedereinstellungszusage nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit prüft die Sozialversicherung, ob das Dienstverhältnis tatsächlich beendet wurde oder ein Umgehungsgeschäft zwecks Vermeidung der Entgeltfortzahlungspflicht vorliegt.

Im Falle einer einvernehmlichen Lösung während eines Krankenstandes bleibt die Entgeltfortzahlungspflicht bis zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers bzw. maximal bis zur Erschöpfung des Entgeltfortzahlungsanspruches auch über das arbeitsrechtliche Ende des Dienstverhältnisses hinaus aufrecht.

Bei der Beendigung während eines Krankenstandes ist zu beachten, dass das Dienstverhältnis mit der einvernehmlichen Lösung bzw. dem Ablauf der Kündigungsfrist arbeitsrechtlich endet. Der Zeitpunkt des arbeitsrechtlichen Endes wird durch die Entgeltfortzahlungspflicht nicht hinausgeschoben.

Arbeitslosengeld:
Die einvernehmliche Lösung verursacht grundsätzlich keine "Sperre" des Anspruches auf Arbeitslosengeld.

Betriebliche Vorsorge:
Sofern drei Einzahlungsjahre vorliegen, kann die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer bei einer einvernehmlichen Lösung grundsätzlich über die Abfertigung verfügen.

Zeitablauf

Auslöser: Ein befristetes Dienstverhältnis endet von selbst mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde.

Entgeltfortzahlung:
Endet das befristete Dienstverhältnis durch Zeitablauf während einer Arbeitsunfähigkeit, endet zu diesem Zeitpunkt auch die Entgeltfortzahlungspflicht der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers.

Arbeitslosengeld:
Der Zeitablauf führt grundsätzlich zu keiner vierwöchigen "Sperre" des Anspruches auf Arbeitslosengeld.

Betriebliche Vorsorge:
Bei Vorliegen von drei Einzahlungsjahren besteht grundsätzlich ein Verfügungsanspruch über die Abfertigung.

Berechtigter vorzeitiger Austritt

Auslöser: Von einem berechtigten vorzeitigen Austritt spricht man dann, wenn die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer bei Vorliegen eines entsprechenden Austrittsgrundes das Beschäftigungsverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet. Diese Austrittsgründe finden sich für Angestellte im AngG und für Arbeiterinnen und Arbeiter in der GewO 1994.

Entgeltfortzahlung:
Bei einem berechtigten vorzeitigen Austritt während des Krankenstandes bleibt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die jeweils vorgesehene Dauer bestehen.

Arbeitslosengeld:
Ein berechtigter vorzeitiger Austritt führt zu keiner "Sperre" des Anspruches auf Arbeitslosengeld.

Betriebliche Vorsorge:
Bei Vorliegen von drei Einzahlungsjahren besteht grundsätzlich ein Verfügungsanspruch über die Abfertigung.

Fristlose Entlassung

Auslöser: Ist es einer Dienstgeberin bzw. einem Dienstgeber aus einem wichtigen Grund nicht mehr zumutbar, die Dienstnehmerin bzw. den Dienstnehmer weiter zu beschäftigen, kann eine fristlose (vorzeitige) Entlassung ausgesprochen werden. Um welche Gründe es sich dabei handeln muss, ist im AngG bzw. in der GewO 1994 angeführt.

Entgeltfortzahlung:
Wird die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer vor oder während einer Arbeitsunfähigkeit aus einem wichtigen Grund fristlos entlassen, endet der Anspruch auf Entgeltfortzahlung spätestens mit dem arbeitsrechtlichen Ende des Dienstverhältnisses.

Arbeitslosengeld:
Die begründete fristlose Entlassung führt grundsätzlich zu einer vierwöchigen "Sperre" des Anspruches auf Arbeitslosengeld.

Betriebliche Vorsorge:
Wird das Dienstverhältnis durch eine begründete fristlose Entlassung beendet, besteht (trotz dreier Einzahlungsjahre) kein Verfügungsanspruch über die Abfertigung.

Karenz nach MSchG/VKG

Auslöser: Dieser Abmeldegrund ist bei einer Karenzierung im Sinne des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG 1979) bzw. des Väter-Karenzgesetzes (VKG) zu verwenden. Arbeitsrechtlich bleibt das Dienstverhältnis in diesen Fällen weiterhin aufrecht.

Entgeltfortzahlung:
Während der Karenz hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber keine Entgeltfortzahlung zu leisten.

Arbeitslosengeld:
Es besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld, da keine Arbeitslosigkeit vorliegt.

Betriebliche Vorsorge:
Da das Dienstverhältnis zwar karenziert, arbeitsrechtlich aber weiterhin aufrecht ist, kann über die Abfertigung nicht verfügt werden.

Präsenzdienstleistung im Bundesheer

Auslöser: Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat den Präsenzdiener zwar von der Sozialversicherung abzumelden, arbeitsrechtlich bleibt das Dienstverhältnis aber weiterhin aufrecht.

Entgeltfortzahlung:
Mit dem Antritt des Präsenzdienstes endet die Entgeltfortzahlungspflicht der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers.

Arbeitslosengeld:
Der Präsenzdienst begründet keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, da keine Arbeitslosigkeit vorliegt.

Betriebliche Vorsorge:
Der Präsenzdienst führt auf Grund des arbeitsrechtlich weiterhin aufrechten Dienstverhältnisses zu keinem Verfügungsanspruch über die Abfertigung.

Zivildienst

Siehe "Präsenzdienstleistung im Bundesheer".

Pragmatisierung

Auslöser: Unter Pragmatisierung versteht man die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses. Dieser Abmeldegrund ist daher in jenen Fällen zu verwenden, in denen das Dienstverhältnis nicht mehr dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), sondern dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) unterliegt.

Entgeltfortzahlung:
Mit der Pragmatisierung sind die bisher für das Dienstverhältnis geltenden Bestimmungen zur Entgeltfortzahlung nicht mehr anzuwenden. 

Arbeitslosengeld:
Es besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld, da keine Arbeitslosigkeit vorliegt.

Betriebliche Vorsorge:
Da das privatrechtliche Dienstverhältnis durch die Pragmatisierung endet, besteht (bei drei Einzahlungsjahren) grundsätzlich ein Verfügungsanspruch über die Abfertigung.

Länger als ein Monat währender unbezahlter Urlaub

Auslöser: Während eines vereinbarten länger als ein Monat dauernden unbezahlten Urlaubes bleibt das Dienstverhältnis arbeitsrechtlich aufrecht. Die Pflichtversicherung endet vor dessen Beginn, weshalb eine Abmeldung von der Pflichtversicherung erforderlich ist.

Arbeitslosengeld:
Während eines unbezahlten Urlaubes besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Betriebliche Vorsorge:
Da das Dienstverhältnis arbeitsrechtlich weiterhin aufrecht bleibt, kann über die Abfertigung nicht verfügt werden (der Beitrag zur Betrieblichen Vorsorge ist nicht zu entrichten).

Ummeldung

Auslöser: Eine Ummeldung hat dann zu erfolgen, wenn die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer bei aufrechtem bzw. übernommenen Beschäftigungsverhältnis unter einer anderen Beitragskontonummer abzurechnen ist (Beispiel: Der Beschäftigte wird nicht mehr in der kärntner, sondern in der oberösterreichischen Filiale des Unternehmens tätig).

Entgeltfortzahlung:
Das Entgelt wird weiterhin bezahlt.

Arbeitslosengeld:
Es besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld, da keine Arbeitslosigkeit vorliegt.

Betriebliche Vorsorge:
Auf Grund des arbeitsrechtlich weiterhin aufrechten Dienstverhältnisses besteht kein Verfügungsanspruch über die Abfertigung.

Tod des Dienstnehmers

Auslöser: Auf Grund der persönlichen Arbeitsverpflichtung der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers endet das Dienstverhältnis mit dem Todestag.

Entgelt:
Die Erben haben Anspruch auf jenen Teil des laufenden Entgeltes sowie grundsätzlich auf jene anteiligen Sonderzahlungen, die der verstorbenen Person bis zu ihrem Todestag gebührt hätten.

Die Auszahlung von "Sterbebezügen" kann kollektivvertraglich geregelt sein (zum Beispiel Fortzahlung der Bezüge bis zum Ende des Sterbemonates). Gemäß Urlaubsgesetz (UrlG) gebührt den Erben eine eventuelle (beitragsfreie) Urlaubsersatzleistung, die keine Verlängerung der Pflichtversicherung bewirkt.

Betriebliche Vorsorge:
Im Falle des Todes der beschäftigten Person gebührt die Abfertigung der Ehegattin bzw. dem Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin bzw. dem eingetragenen Partner sowie den Kindern (Wahl-, Pflege- und Stiefkinder) der bzw. des Anwartschaftsberechtigten zu gleichen Teilen, sofern für diese Kinder zum Todeszeitpunkt Familienbeihilfe bezogen wird.

Änderung der Sozialversicherungspflicht (SV-Pflicht)

Auslöser: Dieser Abmeldegrund kommt grundsätzlich dann zum Tragen, wenn eine mittätige Gesellschafterin bzw. ein mittätiger Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die bzw. der bisher nach dem ASVG versichert war, auf Grund einer Erhöhung der Beteiligung nunmehr dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) unterliegt. 

Entgeltfortzahlung:
Der Anspruch auf Entgelt aus dem Dienstverhältnis nach dem ASVG endet.

Arbeitslosengeld:
Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht grundsätzlich nicht, da keine Arbeitslosigkeit vorliegt.

Betriebliche Vorsorge:
Grundsätzlich kann (sofern drei Einzahlungsjahre vorliegen) über die Abfertigung verfügt werden.

Truppenübung

Siehe "Präsenzdienst im Bundesheer".

Pensionierung

Auslöser: Das Dienstverhältnis wird auf Grund eines Pensionsanspruches der beschäftigten Person beendet.

Entgeltfortzahlung:
Der Anspruch auf Entgelt endet mit dem arbeitsrechtlichen Ende des Dienstverhältnisses.

Arbeitslosengeld:
Es besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld, da keine Arbeitslosigkeit vorliegt.

Betriebliche Vorsorge:
Im Falle eines Pensionsanspruches kann über die Abfertigung kann verfügt werden.

Ende freier Dienstvertrag gemäß § 4 Abs. 4 ASVG

Auslöser: Das freie Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs. 4 ASVG wird beendet.

Entgeltfortzahlung:
Die Beendigung eines freien Dienstvertrages führt zu keinem Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber. Die freie Dienstnehmerin bzw. der freie Dienstnehmer erhält ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit Krankengeld.

Arbeitslosengeld:
Sofern die Voraussetzungen vorliegen, besteht grundsätzlich ohne "Sperre" Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Betriebliche Vorsorge:
Grundsätzlich kann (sofern drei Einzahlungsjahre vorliegen) über die Abfertigung verfügt werden.

Enthebung von der Gerichtspraxis

Auslöser: Dieser Abmeldegrund ist anzugeben, wenn die Gerichtspraxis beendet wird (Ende der Zulassung, vorzeitige Beendigung durch die Rechtspraktikantin bzw. den Rechtspraktikanten etc.) und es sich dabei um kein "echtes" Dienstverhältnis, sondern ein Ausbildungsverhältnis gehandelt hat.

Entgeltfortzahlung:
Der Anspruch auf Entgelt endet mit dem arbeitsrechtlichen Ende des Dienstverhältnisses.

Arbeitslosengeld:
Da Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten arbeitslosenversichert sind, kann (bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen) Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehen.

Betriebliche Vorsorge:
Wird die Gerichtspraxis als Ausbildungsverhältnis absolviert, entsteht kein Verfügungsanspruch (ein Beitrag zur Betrieblichen Vorsorge ist nicht zu entrichten).

Unterbrechung der Gerichtspraxis

Auslöser: Dieser Abmeldegrund ist zu verwenden, wenn die Gerichtspraxis gemäß §§ 14 ff Rechtspraktikantengesetz (RPG) unterbrochen wird. Sonst gilt das zur "Enthebung von der Gerichtspraxis" Genannte.

Entlassung aus der Bundesbetreuung

Auslöser: Asylwerberinnen und Asylwerbern bzw. unterstützungswürdige hilfs- und schutzbedürftige Fremde werden von der Krankenversicherung abgemeldet. Dieser Abmeldegrund ist ausschließlich vom Bundesministerium für Inneres zu verwenden.

Kündigung durch den Dienstnehmer während einer Elternteilzeit nach dem MSchG oder VKG

Auslöser: Eine Dienstnehmerin bzw. ein Dienstnehmer, die bzw. der sich in Elternteilzeit befindet, kündigt das Dienstverhältnis.

Entgeltfortzahlung:
Kündigt die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer vor oder während einer Arbeitsunfähigkeit, endet der Anspruch auf Entgeltfortzahlung (spätestens) mit dem arbeitsrechtlichen Ende des Dienstverhältnisses.

Arbeitslosengeld:
Eine Kündigung der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers ohne wichtigen Grund führt grundsätzlich zu einer vierwöchigen "Sperre“ des Arbeitslosengeldes.

Betriebliche Vorsorge:
Bei Vorliegen von drei Einzahlungsjahren besteht ein Verfügungsanspruch über die Abfertigung.

Unberechtigter vorzeitiger Austritt

Auslöser: Eine dezidierte Aufzählung, in welchen Fällen ein unberechtigter vorzeitiger Austritt einer Dienstnehmerin bzw. eines Dienstnehmers vorliegt, findet sich in der österreichischen Rechtsordnung nicht. Umgekehrt sind dafür im AngG bzw. in der GewO 1994 aber (beispielhaft) jene Gründe aufgezählt, die eine beschäftigte Person berechtigen, vorzeitig auszutreten.

Entgeltfortzahlung:
Tritt die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer vor oder während einer Arbeitsunfähigkeit ungerechtfertigt vorzeitig aus, endet der Anspruch auf Entgeltfortzahlung (spätestens) mit dem arbeitsrechtlichen Ende des Dienstverhältnisses. 

Arbeitslosengeld:
Der ungerechtfertigte vorzeitige Austritt führt grundsätzlich zu einer vierwöchigen „Sperre“ des Arbeitslosengeldes.

Betriebliche Vorsorge:
Wird das Dienstverhältnis durch einen unberechtigten vorzeitigen Austritt beendet, besteht (trotz dreier Einzahlungsjahre) kein Verfügungsanspruch über die Abfertigung.

Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG

Auslöser: Bei einer Bildungskarenz im Sinne des § 11 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) endet zwar die Pflichtversicherung, arbeitsrechtlich bleibt das Dienstverhältnis aber weiterhin aufrecht.

Entgeltfortzahlung:
Der Anspruch auf Entgelt endet.

Arbeitslosengeld:
Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht nicht, da keine Arbeitslosigkeit vorliegt. Sofern die Voraussetzungen vorliegen, kann aber Weiterbildungsgeld beansprucht werden.

Betriebliche Vorsorge:
Da das Dienstverhältnis zwar karenziert, arbeitsrechtlich aber weiterhin aufrecht ist, kann über die Abfertigung nicht verfügt werden.

Vorzeitiger Austritt gemäß § 25 IO durch Dienstnehmer

Auslöser: Im Falle einer Insolvenz kann die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer unter bestimmten Voraussetzungen das Dienstverhältnis vorzeitig beenden (§ 25 Insolvenzordnung - IO).

Entgeltfortzahlung:
Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung endet spätestens mit dem arbeitsrechtlichen Ende des Dienstverhältnisses.

Arbeitslosengeld:
Ein vorzeitiger Austritt gemäß IO führt grundsätzlich zu keiner "Sperre" des Arbeitslosengeldes.

Betriebliche Vorsorge:
Bei Vorliegen von drei Einzahlungsjahren besteht grundsätzlich ein Verfügungsanspruch über die Abfertigung.

Kündigung gemäß § 25 IO durch Insolvenzverwalter/in

Auslöser: Im Falle einer Insolvenz kann auch die Insolvenzverwalterin bzw. der Insolvenzverwalter unter bestimmten Voraussetzungen das Dienstverhältnis kündigen (§ 25 IO).

Entgeltfortzahlung:
Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung endet spätestens mit dem arbeitsrechtlichen Ende des Dienstverhältnisses.

Arbeitslosengeld:
Sofern die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, besteht grundsätzlich ohne vierwöchige "Sperre" Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Betriebliche Vorsorge:
Bei Vorliegen von drei Einzahlungsjahren besteht grundsätzlich ein Verfügungsanspruch über die Abfertigung.

Kündigung gemäß § 25 IO durch Dienstgeber

Siehe "Kündigung gemäß § 25 IO durch Insolvenzverwalter/in“.

SV-Ende - Beschäftigung aufrecht

Auslöser: Dieser Abmeldegrund ist ausschließlich dann anzugeben, wenn das Dienstverhältnis arbeitsrechtlich zwar weiterhin aufrecht bleibt, die Pflichtversicherung in der Sozialversicherung (SV) aber auf Grund des Wegfalles des Entgeltanspruches endet (und kein anderer Abmeldegrund zutrifft). Dieser Abmeldegrund findet vor allem bei freien Dienstverhältnissen Anwendung, wenn in einem Monat kein Entgelt erworben wird.

Entgeltfortzahlung:
Der Anspruch auf Entgelt endet.

Arbeitslosengeld:
Auf Grund des arbeitsrechtlich weiterhin aufrechten Dienstverhältnisses wird in der Regel kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehen.

Betriebliche Vorsorge:
Über die Abfertigung kann nicht verfügt werden.

Lösung in der Probezeit durch Dienstgeber

Auslöser: Während der Probezeit kann das Dienstverhältnis grundsätzlich von beiden Seiten jederzeit gelöst werden. Geregelt ist die Probezeit unter anderem im ABGB, im AngG, im Berufsausbildungsgesetz (BAG), aber auch in den Kollektivverträgen.

Entgeltfortzahlung:
Bei einer Lösung während der Probezeit endet ein eventueller Anspruch auf Entgeltfortzahlung (spätestens) mit dem arbeitsrechtlichen Ende des Dienstverhältnisses. 

Arbeitslosengeld:
Sofern die Voraussetzungen vorliegen, besteht grundsätzlich ohne "Sperre" Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Betriebliche Vorsorge:
Dauert die Probezeit nur einen Monat, besteht kein Verfügungsanspruch, da im ersten Monat einer Beschäftigung grundsätzlich keine Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge anfallen.

Bildungskarenz gemäß § 12 AVRAG

Siehe "Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG“.

Lösung in der Probezeit durch Dienstnehmer

Auslöser: Während der Probezeit kann das Dienstverhältnis grundsätzlich von beiden Seiten jederzeit gelöst werden. Geregelt ist die Probezeit unter anderem im ABGB, im AngG, im Berufsausbildungsgesetz (BAG), aber auch in den Kollektivverträgen.

Entgeltfortzahlung:
Bei einer Lösung während der Probezeit endet ein eventueller Anspruch auf Entgeltfortzahlung (spätestens) mit dem arbeitsrechtlichen Ende des Dienstverhältnisses. 

Arbeitslosengeld:
Löst die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer das Probedienstverhältnis, kann dies zu einer "Sperre“ des Arbeitslosengeldes führen.

Betriebliche Vorsorge:
Dauert die Probezeit nur einen Monat, besteht kein Verfügungsanspruch, da im ersten Monat einer Beschäftigung grundsätzlich keine Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge anfallen.

Sonstiger Grund mit Ende des Beschäftigungsverhältnisses

Dieser Abmeldegrund ist nur dann zu verwenden, wenn ein arbeitsrechtliches Ende der Beschäftigung vorliegt und kein anderer Abmeldegrund zutrifft.