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Pflichtversicherung trotz Gesetzesverstoß?

Stand: 01.11.2024


Eine Dienstgeberin beschäftigt einen Arbeiter, obwohl sie dies eigentlich gar nicht "dürfte". Weil der Betreffende beispielsweise keine Beschäftigungsbewilligung hat oder noch zu jung ist. Tritt trotzdem eine Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ein?

Wenn die Merkmale eines Dienstverhältnisses vorliegen bzw. überwiegen (persönliche Arbeitspflicht, Weisungsgebundenheit, keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel etc.), dann ja. Sobald eine entsprechende Tätigkeit in wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit gegen Entgelt ausgeübt wird, kommt es zu einer Pflichtversicherung (unabhängig davon, ob es sich um eine "erlaubte" Beschäftigung handelt oder nicht).

Verstöße gegen diverse Gesetze (wie zum Beispiel das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetz oder auch das Arbeitszeitgesetz) entbinden die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber grundsätzlich weder von den sozialversicherungsrechtlichen noch arbeitsrechtlichen Verpflichtungen (Erstattung einer Anmeldung, Entrichtung von Beiträgen, Bezahlung des Anspruchslohnes etc.).

Umgekehrt wird nicht jemand "automatisch" zur Dienstnehmerin bzw. zum Dienstnehmer, nur weil eine gesetzliche Bestimmung dies so verlangt. So schreibt die Gewerbeordnung etwa vor, dass ein gewerberechtlicher Geschäftsführer ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein muss. Sozialversicherungsrechtlich unterliegt der gewerberechtliche Geschäftsführer aber nur dann der Pflichtversicherung, wenn er auch im Unternehmen tatsächlich entsprechend (eben als Dienstnehmer) tätig wird. Die Bestimmung der Gewerbeordnung allein führt also noch zu keiner Dienstnehmerstellung.

Gelangen die Versicherungsträger im Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht, dass arbeits-, gewerbe- oder steuerrechtliche Vorschriften übertreten werden, sind sie berechtigt, die zuständigen Behörden zu verständigen.