Sie sind Hebamme mit Kassenvertrag oder interessieren sich dafür? Hier finden Sie die wichtigsten Infos im Überblick. Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) berät Sie gerne auch persönlich.
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- Gesamtvertrag
Der Gesamtvertrag (PDF, 1 MB) zwischen dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und dem Österreichischen Hebammengremium regelt die Details rund um den Kassenvertrag, darunter z. B. Stellenplan, Bewerbungsverfahren, Leistungsumfang, Abrechnung und Honorierung und vieles mehr.
- Leistungsumfang
- Während der Schwangerschaft
- Ein Hebammenbeistand (Hausbesuch oder Ordination) ab der 32. Schwangerschaftswoche für alle Schwangeren
- bei geplanter Hausgeburt: acht Hebammenbeistände ab der 22. Schwangerschaftswoche, Erforderlichenfalls können Hebammenbeistände bereits ab der 12. Schwangerschaftswoche stattfinden
- bei geplanter ambulanter Geburt: zwei Hebammenbeistände ab der 22. Schwangerschaftswoche, Erforderlichenfalls können Hebammenbeistände bereits ab der 12. Schwangerschaftswoche stattfinden
- Bei der Geburt
- Geburtspauschale für Hausgeburten und Praxisgeburten inkl. Abgeltung der Rufbereitschaft
- Nach der Geburt
- Täglich ein Hebammenbeistand vom ersten Tag bis zum fünften Tag nach der Geburt nach Entlassung aus der Krankenanstalt
- Bei besonderen Problemen: sieben weitere Hebammenbeistände bis zum Ende der achten Woche nach der Geburt. Die Anzahl der Hebammenbeistände bei besonderen Problemen verringert sich um einen Besuch, wenn ein Hebammenbeistand in der Schwangerschaft stattgefunden hat (nicht zutreffend bei geplanter Hausgeburt oder geplanter ambulanter Geburt).
- Bei Kaiserschnittentbindung, Früh- oder Mehrlingsgeburt: täglich ein Kontakt nach Entlassung aus dem Krankenhaus bis zum sechsten Tag nach der Geburt und bis zu sieben weitere Kontakte bei besonderen Problemen. Im Fall einer Kaiserschnittentbindung, Früh- oder Mehrlingsgeburt verlängert sich der Leistungszeitraum für Hebammenbeistände bei besonderen Problemen bis zum Ende der zwölften Woche nach der Geburt. Die Anzahl der Hebammenbeistände bei besonderen Problemen verringert sich um einen Besuch, wenn ein Hebammenbeistand in der Schwangerschaft stattgefunden hat (nicht zutreffend bei geplanter Hausgeburt oder geplanter ambulanter Geburt).
Kosten für zusätzliche Hebammenbeistände, die nicht im Gesamtvertrag vorgesehen sind, übernimmt die ÖGK nicht.
- Während der Schwangerschaft
- Private Leistungen
Als Vertragshebamme dürfen Sie Vertragsleistungen nur unter folgenden Bedingungen privat verrechnen:
- Es besteht ein ausdrücklicher Wunsch der ÖGK-Versicherten nach einer privaten Verrechnung.
- Sie haben die ÖGK-Versicherte schriftlich darüber aufgeklärt, dass sie die Kosten selbst tragen muss und eine Kostenerstattung durch die ÖGK nicht möglich ist.
- Die ÖGK-Versicherte hat der privaten Leistungserbringung schriftlich zugestimmt.
Diese Voraussetzungen sind nicht erforderlich, wenn es sich um Leistungen handelt, die nicht unter den Kassenvertrag fallen, z. B. Cranio-Sacral-Therapie, Akupunktur, Moxen etc. Solche Leistungen werden generell nicht von der ÖGK bezahlt.
- Ärztliche Verordnungen und Bewilligungen
Eine ÖGK-Versicherte, die Leistung einer Vertragshebamme in Anspruch nehmen möchte, benötigt keine ärztliche Verordnung und keine Bewilligung durch den Medizinischen Dienst der ÖGK.
- Tarife & Verrechnung
Die Vertragstarife sind in der Tarifordnung (PDF, 216 KB) des Gesamtvertrages festgelegt. Die Voraussetzungen, unter welchen diese Tarife verrechnet werden können, finden Sie in der Honorarordnung (PDF, 257 KB).
- Die Abrechnung der erbrachten Leistungen erfolgt elektronisch direkt mit der ÖGK über den „Elektronischen Datenaustausch“ (ELDA).
Die Abrechnung der vertraglichen Leistungen erfolgt einmal monatlich. Dabei können alle durchgeführten Leistungen, unabhängig davon, ob der Betreuungsfall bereits abgeschlossen ist, verrechnet werden.
- Ab dem Jahr 2025 ist eine jährliche, automatische Tarifvalorisierung vertraglich festgelegt. Die Tarife werden dadurch jährlich anhand der Inflation angepasst. Eine Wertsicherung der Tarife ist dadurch sichergestellt. Die erste Anpassung erfolgt 2026 rückwirkend für das Jahr 2025.
- Gesundheitsförderung für ÖGK-Versicherte
Die ÖGK bietet ihren Versicherten eine Auswahl an Programmen für einen gesunden Lebensstil. Themen sind etwa ein gesundes Gewicht, Bewegung, Rauchausstieg, psychische Gesundheit oder Kindergesundheit. Wir laden Sie ein, sich einen Überblick über unser Angebot zu machen. Vielleicht ist etwas dabei, das Sie Ihren Anspruchsberechtigten empfehlen können.
Hier finden Sie unsere Programme für einen gesunden Lebensstil.
- Weg zum Kassenvertrag
- Voraussetzungen für einen Kassenvertrag
- Sie sind lt. Hebammengesetz zur freiberuflichen Berufsausübung berechtigt und in das Hebammenregister eingetragen.
- Sie haben eine mindestens einjährige Berufserfahrung (bei Teilzeittätigkeit entsprechend länger) in einer Krankenanstalt, einer sonstigen Gesundheitseinrichtung oder im niedergelassenen Bereich der Hebammentätigkeit.
- Ansuchen um einen Kassenvertrag
Wir freuen uns über Ihre Bewerbung für einen Kassenvertrag! Freie Kassenstellen schreiben wir in regelmäßigen Abständen aus. Grundlage ist der Stellenplan, der sich nach dem Bedarf der jeweiligen Region richtet.
Hier finden sie die freien Kassenstellen.
Für Ihr Ansuchen benötigen wir folgende Unterlagen:
- Diplom oder Urkunde über den Abschluss der Berufsausbildung
- Nachweis über die Berufserfahrung
- Nachweis über die Eintragung im Hebammenregister
- Lebenslauf
- Bei Namensänderung: Familienstandsnachweis
- Nachweis der Staatsbürgerschaft eines EWR-Landes
Den Bewerbungskontakt und die Art der Übermittlung der Unterlagen entnehmen Sie bitte der Ausschreibung.
- Umfang einer Kassenstelle
Eine Vollzeit-Planstelle umfasst durchschnittlich 32 Betreuungsstunden pro Woche und 43 Wochen im Jahr. Zuzüglich notwendiger Administration ergibt sich dadurch ein Stundenumfang von 40 Wochenstunden.
Es besteht die Möglichkeit Planstellen zu teilen. Eine Teilzeitstelle kann 30, 20 oder 10 Stunden umfassen.
- Eine 30 Stunden Stelle umfasst durchschnittlich 24 Betreuungsstunden zzgl. Administration.
- Eine 20 Stunden Stelle umfasst durchschnittlich 16 Betreuungsstunden zzgl. Administration.
- Eine 10 Stunden Stelle umfasst durchschnittlich 8 Betreuungsstunden zzgl. Administration.
Sie interessieren sich für eine Teilzeit-Stelle, sind jedoch unsicher welches Vertragsausmaß für Sie passt? Ihre regionalen Ansprechpartner informieren Sie gerne über die Möglichkeiten.
- Kassenvertrag kündigen oder ruhend stellen
- Eine Kündigung des Kassenvertrages ist schriftlich zum Ende jedes Quartals möglich. Dabei ist eine dreimonatige Kündigungsfrist einzuhalten.
- Wenn Sie Ihre Vertragstätigkeit vorübergehend nicht ausüben können, z. B. wegen Elternkarenz, längerer Krankheit oder Präsenzdienst, können wir Ihren Vertrag ruhend stellen. Bitte informieren Sie uns!
Links
- www.ris.bka.gv.at
Gesamtvertrag
- www.hebammen.at/
Österreichisches Hebammengremium
- www.elda.at
„Elektronischer Datenaustausch“ (ELDA)
- www.sozialversicherung.at/HEBSERV
Hebammensystem am Unternehmensservice Portal (USP)
Dateien
- Gesamtvertrag (PDF, 1 MB)
Hebammen - Gesamtvertrag zum Download
- Tarifpositionen (PDF, 476 KB)
Tarifpositionen für Hebammen gültig vom 01.01.2023 bis 31.12.2023
- Bestätigung - Modus der Geburt (PDF, 20 KB)
Anlage 6 - Bestätigung über Vereinbarungen betreffend den Modus der Geburt
- Liste der Vertragshebammen (PDF, 117 KB)