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Haushaltsführung für die Ehepartnerin bzw. den Ehepartner: Dienstleistungsscheck erlaubt?

Stand: 01.01.2024


Jemand bezahlt die Ehepartnerin bzw. den Ehepartner für die Haushaltsführung mit Dienstleistungsschecks. Ist dies legal oder nicht? Die Antwort auf Grund der Gesetzeslage lautet "Nein“. Und zwar aus folgenden Überlegungen:

Verpflichtung zur gemeinsamen Haushaltsführung

In Umsetzung der partnerschaftlichen Ehe sind beide Parteien zur gemeinsamen Haushaltsführung verpflichtet. So sieht es das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) vor. Das Ausmaß der Mitwirkung richtet sich nach den persönlichen Verhältnissen (berufliche Belastung, Gesundheitszustand, Eignung). Ist die Ehegattin bzw. der Ehegatte nicht berufstätig, so obliegt die Haushaltsführung ihr bzw. ihm.

Der Dienstleistungsscheck ist ein Zahlungsmittel für einfache, haushaltstypische Dienstleistungen in Privathaushalten (Reinigungsarbeiten, Kinderbeaufsichtigung, Einkäufe, einfache Gartenarbeiten etc.). Das sind genau jene Tätigkeiten, die unter den Sammelbegriff "Haushaltsführung“ fallen. Zu dieser Haushaltsführung sind die Eheleute gemeinsam verpflichtet (in erster Linie die nichtberufstätige Gattin bzw. der nichtberufstätige Gatte unter Mithilfe des anderen).

Auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung kann die Haushaltsführung unter Eheleuten nicht als Dienstverhältnis gewertet werden. Gerade die haushaltstypischen Arbeiten sind im Rahmen der familienrechtlichen Verpflichtung zwischen Eheleuten zu erbringen. Dass die für ein Dienstverhältnis zentralen Kriterien der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit bei der Haushaltsführung zwischen Eheleuten vorliegen können, ist nicht vorstellbar.

Mitwirkung "im Erwerb" des anderen

Zu unterscheiden ist allerdings die Verpflichtung von Ehepartnerin bzw. Ehepartner, im Erwerb (Tätigkeit zur Erlangung des Lebensunterhaltes) des anderen so weit mitzuwirken, als ihr bzw. ihm dies zumutbar und nach den Lebensverhältnissen der Ehegattin bzw. des Ehegatten üblich ist. Diese Verpflichtung der Ehegattinnen und Ehegatten zum wechselseitigen materiellen Beistand im Sinne des ABGB ist eine familienrechtliche Pflicht.

Grundsätzlich kann zwar auch zwischen Eheleuten ein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis bestehen (Ausübung der Tätigkeit ähnlich wie bei einer familienfremden Dienstnehmerin bzw. einem familienfremden Dienstnehmer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit, vereinbarter Entgeltanspruch etc.). Entsprechende Kontrollen seitens der Österreichischen Gesundheitskasse, ob die Kriterien eines Dienstverhältnisses vorliegen, werden in diesem Zusammenhang routinemäßig vorgenommen. Im Zweifel ist aber von einer unentgeltlichen Beschäftigung als Ausfluss der familienrechtlichen Verpflichtung auszugehen.

Diese Ausführungen zur Mitwirkung im Erwerb der Ehegattin bzw. des Ehegatten können aber nicht auf die Mitwirkung im Haushalt bzw. auf dessen überwiegende Führung angewendet werden. Weil es hier bereits am Begriff des "Erwerbes“ scheitert, und es sich dabei um eine Rechtswirkung der Ehe handelt, die einem Dienstverhältnis samt dessen Voraussetzungen nicht zugänglich ist.

Im § 1 Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG) ist festgehalten, dass dieses Gesetz die Ansprüche und Verpflichtungen aus Arbeitsverhältnissen regelt. Da es sich bei der Ausgangssituation um kein Arbeitsverhältnis handelt, kann das DLSG nicht angewendet werden. Dies würde auch eindeutig den Intentionen des Gesetzgebers widersprechen.

Die Ausführungen gelten sinngemäß für Lebenspartnerschaften sowie grundsätzlich auch für die Tätigkeit von Kindern.