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Mehrere Beschäftigungsverhältnisse

Stand: 01.01.2024


Übt die versicherte Person gleichzeitig mehrere die Versicherungspflicht begründende Beschäftigungen aus, so ist unter Bedachtnahme auf § 45 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) bei der Bemessung der Sonderbeiträge in jedem einzelnen Beschäftigungsverhältnis die Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen (§ 54 Abs. 1 ASVG). Auf Grund dieser gesetzlichen Regelung hat jede Tätigkeit ihre "eigene" Höchstbeitragsgrundlage.

Anders ist die Situation allerdings, wenn auf Grund eines Dienstgeberwechsels in einem Kalenderjahr nacheinander mehrere Dienstverhältnisse vorliegen. In diesem Fall ist eine Aufsummierung der einzelnen Sonderzahlungen für die Beurteilung, ob die Höchstbeitragsgrundlage bereits erreicht wurde zulässig. Das heißt, die jährliche Höchstbeitragsgrundlage für Sonderzahlungen gilt nicht für jedes einzelne, sondern für alle hintereinanderliegenden Dienstverhältnisse in einem Kalenderjahr.

Tipp
: Lassen Sie sich daher von Ihren Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern die Höhe der im Rahmen von etwaig vorangegangenen Dienstverhältnissen ausbezahlten Sonderzahlungen durch Vorlage von Lohnzetteln nachweisen.