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Familienzeitbonus: Fragen und Antworten

Stand: 01.01.2024


Wie lange kann der Familienzeitbonus bezogen werden?
Der Familienzeitbonus gebührt für eine ununterbrochene Dauer von 28, 29, 30 oder 31 Kalendertagen innerhalb eines Zeitraumes von 91 Tagen ab der Geburt des Kindes.

Wie erfolgt die Antragstellung des Familienzeitbonus?
Der Antrag muss mittels eigenen Antragsformulars spätestens am 121. Tag nach der Geburt des Kindes beim zuständigen Krankenversicherungsträger gestellt werden. Bei der Antragstellung ist die Anspruchsdauer festzulegen. Diese kann binnen 182 Tagen ab der Geburt einmalig geändert werden.

Welcher Abmeldegrund ist bei der Inanspruchnahme einer Familienzeit auf der Abmeldung anzugeben?
Als Abmeldegrund ist "SV-Ende - Beschäftigung aufrecht" anzugeben. Auch bei einer Väterfrühkarenz laut Kollektivvertrag ist der Abmeldegrund "SV-Ende - Beschäftigung aufrecht" zu verwenden.

Ausnahme: Bei Vätern, die einen Frühkarenzurlaub nach § 29o Vertragsbedienstetengesetz oder gleichartigen landesgesetzlichen Bestimmungen in Anspruch nehmen, besteht während der Familienzeit die Pflichtversicherung weiter. Es ist somit keine Abmeldung zu erstatten und die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber trägt weiterhin die Beiträge (ausgenommen Wohnbauförderungsbeitrag, Arbeiter- bzw. Landarbeiterkammerumlage) zur Sozialversicherung. 

Sind während der Inanspruchnahme der Familienzeit Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge (BV) zu leisten?
Nein, die Beitragsleistungspflicht zur BV endet mit dem Ende des Entgeltanspruches.

Wie ist ein während der Familienzeit weiterhin gewährter Sachbezug beitragsrechtlich zu behandeln?
Wird während der Familienzeit ein Sachbezug gewährt, ist dieser in der Sozialversicherung beitragsfrei.