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Rechtsanspruch auf Papamonat

Stand: 01.01.2024


Im Väter-Karenzgesetz (VKG) ist vorgesehen, dass einem Dienstnehmer auf sein Verlangen hin für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes bis zum Ablauf des Beschäftigungsverbotes der Mutter nach der Geburt des Kindes eine Freistellung in der Dauer von einem Monat (Naturalmonat) zu gewähren ist. Voraussetzung ist, dass der Dienstnehmer mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt (§ 1a Abs. 1 VKG). 

Die Freistellung beginnt frühestens mit dem auf die Geburt des Kindes folgenden Kalendertag. Ein gesetzlicher, kollektivvertraglicher oder einzelvertraglicher Anspruch auf Dienstfreistellung anlässlich der Geburt eines Kindes ist auf die Freistellung nicht anzurechnen (§ 1a Abs. 4 VKG).

Die Freistellung ist jedoch auf dienstzeitabhängige Ansprüche (zum Beispiel erhöhter Urlaubsanspruch, Dauer der Kündigungsfrist) anzurechnen (§ 1a Abs. 7 VKG iVm § 15f MSchG). 

Der Urlaubsanspruch im jeweiligen Dienstjahr gebührt in dem aliquoten Ausmaß, das dem um die Dauer des Papamonates verkürzten Dienstjahr entspricht (§ 1a Abs. 7 VKG iVm § 15f Mutterschutzgesetz 1979). 

Vorankündigung:
Der Dienstnehmer hat spätestens drei Monate vor dem errechneten Geburtstermin seiner Dienstgeberin bzw. seinem Dienstgeber unter Bekanntgabe des Geburtstermins den voraussichtlichen Beginn der Freistellung anzukündigen. Der Dienstnehmer hat der Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber unverzüglich von der Geburt seines Kindes zu verständigen und spätestens eine Woche nach der Geburt den Antrittszeitpunkt der Freistellung bekannt zu geben.

Kann die Vorankündigung der Freistellungsabsicht auf Grund einer Frühgeburt nicht erfolgen, ist die Geburt unverzüglich anzuzeigen und der Antrittszeitpunkt spätestens eine Woche nach der Geburt bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufes dieser Fristen kann eine Freistellung vereinbart werden (§ 1a Abs. 3 VKG).

Verhinderungskarenz:
Tritt während der Freistellung eine Verhinderung der Mutter gemäß § 6 VKG (zum Beispiel Tod, schwere Erkrankung) ein, kann der Dienstnehmer unmittelbar im Anschluss an die Freistellung eine Karenz verlangen, sofern die Verhinderung über das Ende der Freistellung andauert (§ 1a Abs. 5 VKG). 

Kündigungs- und Entlassungsschutz:
Der Dienstnehmer, der die Freistellung in Anspruch nimmt, darf weder gekündigt noch entlassen werden. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt mit der Vorankündigung oder späteren Vereinbarung, frühestens jedoch vier Monate vor dem errechneten Geburtstermin.

Bei einer Frühgeburt beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz mit der Meldung des Antrittszeitpunktes.  Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet vier Wochen nach dem Ende der Freistellung (§ 1a Abs. 6 VKG). 

Finanzielle Leistung
: Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, kann während der Freistellung der Familienzeitbonus bezogen werden.

Besteht kein Anspruch auf den Familienzeitbonus, endet ebenfalls die Pflichtversicherung, da Anspruch auf Freistellung gemäß § 1a Abs. 1 VGK besteht. Die Freistellung ist nicht als vereinbarter Karenzurlaub anzusehen (kein unbezahlter Urlaub).