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Entgeltfortzahlung und neues Arbeitsjahr

Stand: 01.01.2024


Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in der Vergangenheit bereits mehrere Entscheidungen getroffen, die konkrete Auswirkungen auf die Entgeltfortzahlung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern haben. Zur Beantwortung der Rechtsfrage, ob bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit mit Beginn des neuen Arbeits- bzw. Kalenderjahres ein neuerlicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung in voller Höhe entsteht, ist grundsätzlich zwischen bestimmten Arten des Krankenstandes zu unterscheiden. 

Krankheit oder Unglücksfall

Bei ununterbrochen fortdauernder krankheitsbedingter Arbeitsverhinderung entsteht mit Beginn eines neuen Arbeits- bzw. Kalenderjahres ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch (Jahreskontingent). Dies gilt auch für den Fall, dass die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer den Anspruch zuvor bereits ausgeschöpft hat und nur noch halbes oder gar kein Entgelt mehr erhielt (OGH 28.01.1999, 8 ObA 163/98y). Ein im alten Jahr entstandener, noch nicht verbrauchter Anspruch auf Entgeltfortzahlung verfällt.

Arbeitsunfall oder Berufskrankheit

Bei durchgehender Arbeitsverhinderung wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit beträgt die Dauer der anlassfallbezogenen Entgeltfortzahlung höchstens acht bzw. (bei einem bereits über 15 Jahre bestehenden Dienstverhältnis) zehn Wochen. Im Gegensatz zur krankheits- oder unglücksfallbedingten Arbeitsverhinderung entsteht mit Beginn des neuen Arbeits- bzw. Kalenderjahres kein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG; OGH 14.10.2008, 8 ObA 44/08s).

Kündigung im Krankenstand

Wird die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer während einer Arbeitsverhinderung gemäß § 2 EFZG gekündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers, so bleibt gemäß § 5 EFZG der Entgeltfortzahlungsanspruch für die nach diesem Bundesgesetz vorgesehene Dauer bestehen, auch wenn das Arbeitsverhältnis früher endet. Diese Regelung soll verhindern, dass sich die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber von der Entgeltfortzahlungspflicht an die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer dadurch befreit, dass sie bzw. er während der Arbeitsverhinderung das Dienstverhältnis durch Kündigung oder ungerechtfertigte Entlassung löst. Der Entgeltfortzahlungsanspruch soll so auch über das arbeitsrechtliche Ende des Dienstverhältnisses hinaus gesichert werden (OGH 22.10.2010, 9 ObA 36/10z).

Endet das Dienstverhältnis arbeitsrechtlich vor Beginn eines neuen Arbeits- bzw. Kalenderjahres, entsteht nach Ablauf des alten Jahres kein neuerlicher Entgeltfortzahlungsanspruch. Ein allfällig noch bestehender Restanspruch gebührt jedoch.

Fällt der Tag des arbeitsrechtlichen Endes der Beschäftigung jedoch mit dem Beginn des neuen Jahres zusammen oder liegt er danach, entsteht bei weiterhin bestehender ununterbrochener Arbeitsverhinderung ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch. Das neue Entgeltfortzahlungskontingent ist auszuleisten, sofern die Arbeitsverhinderung nicht früher endet.