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Entgeltfortzahlung bei Lehrlingen - Fragen und Antworten

Stand: 01.01.2024


Zum Thema "Entgeltfortzahlung bei Lehrlingen" haben uns einige interessante Anfragen erreicht.

Ein Lehrling im Lehrberuf Koch (Lehrzeit drei Jahre) beginnt bei seinem vierten Lehrberechtigten ein Lehrverhältnis am 06.07.2023 mit einer Lehrzeit bis 02.10.2025. Zum Zeitpunkt des Eintrittes befindet er sich im ersten Lehrjahr, welches durch Anrechnung der Vorlehrzeiten am 02.10.2023 endet. Das zweite Lehrjahr läuft vom 03.10.2023 bis 02.10.2024 und das dritte dauert vom 03.10.2024 bis 02.10.2025. Wonach richtet sich der Entgeltfortzahlungsanspruch beim neuen Lehrberechtigten, wenn wie in diesem Fall Lehrjahr und Arbeitsjahr nicht übereinstimmen?
§ 17a Abs. 3 des Berufsausbildungsgesetzes regelt die Ansprüche auf Entgeltfortzahlung bei Arbeitsverhinderung und verwendet den Begriff "Lehrjahr". In der Literatur wird aber einhellig die Auffassung vertreten, dass bei einem Auseinanderfallen von Lehr- und Arbeitsjahr der Entgeltfortzahlungsanspruch auf das Arbeitsjahr zu beziehen ist. Der neue Entgeltfortzahlungsanspruch beginnt daher mit dem neuen Eintrittszeitpunkt, im konkreten Fall also mit 06.07.2023.

Bei einem Lehrling (Eintritt am 01.11.2023) kommt es auf Grund einer Anrechnung von Vorlehrzeiten zu einer verkürzten Lehrzeit von acht Monaten je Lehrjahr. Entsteht der neue volle Entgeltfortzahlungsanspruch nun pro Arbeitsjahr (jeweils mit 01.11.) oder pro Lehrjahr (also mit 01.07.2024 bzw. 01.03.2025)?
Die in der Literatur vertretene Auffassung, wonach sich der Entgeltfortzahlungsanspruch beim Auseinanderfallen von Lehr- und Arbeitsjahr nach dem Arbeitsjahr richtet, ist in gleicher ­Weise auf Fälle einer verkürzten Lehrzeit anzuwenden. Aus diesem Grund gebührt dem Lehrling im gegenständlichen Beispiel bei einem Eintritt am 01.11.2023 der neue Entgeltfortzahlungsanspruch mit 01.11.2024.

Ein Lehrling, der neben seiner Lehrlingsentschädigung auch Trinkgeld bezieht, erkrankt. Ist eine etwaig anzusetzende Trinkgeldpauschale bei der Berechnung des Teil­entgeltes zu berücksichtigen?
Nein. Die Höhe des an den Lehrling zu zahlenden beitragsfreien Teil­entgeltes berechnet sich aus der Differenz zwischen der vollen Lehrlingsentschädigung und dem aus der gesetzlichen Krankenversicherung gebührenden Krankengeld. Eine allfällige Trinkgeldpauschale ist hierbei nicht zu berücksichtigen, da diese kein arbeitsrechtliches Entgelt darstellt. 

Zu beachten sind in diesem Zusammenhang jedoch die sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen. So kann die betreffende Trinkgeldpauschale vorsehen, dass der beitragspflichtige Pauschalbetrag auch während jener Zeiten anzuwenden ist, in denen der Lehrling nicht im Betrieb anwesend ist (zum Beispiel bei Krankheit).