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Die Arbeits- und Entgeltbestätigung für Krankengeld sowie die mBGM im Zusammenhang mit Feiertagsentgelt

Stand: 01.01.2024


Wie beim Zusammenspiel von Feiertagen und Entgeltfortzahlung (EFZ) die Arbeits- und Entgeltbestätigung für Krankengeld (KG) zu befüllen ist, lesen Sie hier.

Die Arbeits- und Entgeltbestätigung ist immer nach dem Ende des vollen Entgeltanspruches an den zuständigen Krankenversicherungsträger per ELDA (Elektronischer Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern) zu übermitteln. Die Dauer des vollen Entgeltanspruches, die sich an den gesetzlichen, kollektivvertraglichen bzw. vertraglichen Bestimmungen orientiert, ist auf der Arbeits- und Entgeltbestätigung bekannt zu geben. Dabei ist zu beachten, dass Feiertage, an denen Feiertagsentgelt gebührt (§ 9 Arbeitsruhegesetz - ARG), weil keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung am Feiertag (FT) besteht, die Dauer des vollen Entgeltanspruches entsprechend verlängern. Die vorzunehmende Verlängerung des Entgeltfortzahlungsanspruches wird auf der Arbeits- und Entgeltbestätigung unter "volles Entgelt wird weiterbezahlt bis" berücksichtigt. Hier geben Sie das Datum des Endes des Entgeltanspruches - unter Berücksichtigung einer allfälligen Verlängerung auf Grund eines Anspruches auf Feiertagsentgelt gemäß ARG - an.

Die Dauer und das Ausmaß eines durch gesetzliche, kollektivvertragliche oder vertragliche Vorschriften bestehenden Anspruches auf Teilentgelt (unabhängig davon, ob unter 50 Prozent oder ab 50 Prozent) ist auf der Arbeits- und Entgeltbestätigung in der Rubrik "Teilentgelt-Prozentanteil des Gesamtentgelts" (Felder "%", "von" und "bis") bekannt zu geben. Erhalten Lehrlinge einen Differenzbetrag zwischen Krankengeld und Lehrlingsentschädigung (§ 17 Abs. 3 Berufsausbildungsgesetz), ist das Feld "%" mit "99" zu belegen. Auch hier gilt, dass Feiertage, an denen Feiertagsentgelt gebührt, die Dauer des Entgeltanspruches entsprechend verlängern, was im Feld "bis" zu berücksichtigen ist. 

Besteht während des Entgeltfortzahlungszeitraumes hingegen kein Anspruch auf Feiertagsentgelt (§ 9 ARG), weil eine Verpflichtung zur Arbeitsleistung am Feiertag besteht, sind diese Feiertage unter "Arbeitspflichtige Feiertage" bekannt zu geben.

Wird nach Ende des Entgeltfortzahlungsanspruches freiwillig Entgelt für einen Feiertag geleistet, muss dies auf der Arbeits- und Entgeltbestätigung unter "Freiwilliges Entgelt wird bezahlt - ab" und "Freiwilliges Entgelt wird bezahlt - bis" eingetragen werden. Zu einem Ruhen des Krankengeldanspruches kommt es in derartigen Fällen nicht. 

Die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) im Zusammenhang mit Krankengeld und Feiertag ist nach den allgemeinen Regeln zu erstellen. Dabei ist insbesondere auch der Grundsatz zu beachten, dass sich der Beginn der Verrechnung immer auf die beitragspflichtige Versicherungszeit in der Sozialversicherung (SV) bezieht, außer es liegen ausschließlich beitragspflichtige Zeiten in der Betrieblichen Vorsorge (BV) vor (siehe Beispiel C). 

Beispiele

Beispiel A: 

  • Dienstverhältnis seit 01.04.
  • Arbeitsunfähigkeit: 31.07. - 11.09.
  • Grundanspruch sechs Wochen volles Entgelt/vier Wochen halbes Entgelt

 

Dienstnehmer hat keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung am Feiertag

Fällt bei einem Dienstnehmer ein Feiertag (15.08.) in den Zeitraum einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, in der eine Fortzahlung des Entgeltes in der Höhe von 100 Prozent gebührt, ist der Feiertag nicht dem Kontingent der Entgeltfortzahlungsdauer anzurechnen. Somit verlängern auf einen gesetzlichen Feiertag fallende Krankenstandstage die Anspruchsdauer.

Auf der Arbeits- und Entgeltbestätigung ist unter "volles Entgelt wird weiterbezahlt bis" der "11.09.JJJJ" einzutragen. Da jedoch für den gesamten Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe von 100 Prozent besteht, ist eine Übermittlung einer Arbeits- und Entgeltbestätigung nicht notwendig.

2022_150_Grafik_EFZF_BeispielA_1_Quelle-NOeGKK.png



Beispiel B: 

  • Dienstverhältnis seit 01.04.
  • Arbeitsunfähigkeit: 01.07. - 09.09.
  • Grundanspruch sechs Wochen volles Entgelt/vier Wochen halbes Entgelt

 

Dienstnehmer hat keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung am Feiertag

Fällt bei einem Dienstnehmer ein Feiertag (15.08.) in den Zeitraum einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, in der eine Fortzahlung des Entgeltes in der Höhe von 50 Prozent gebührt, ist der Feiertag nicht dem Kontingent der Entgeltfortzahlungsdauer anzurechnen. Für jene Feiertage, die in den Zeitraum einer 50-prozentigen Entgeltfortzahlung fallen, ist das Feiertagsentgelt in voller Höhe zu bezahlen. Somit verlängern auf einen gesetzlichen Feiertag fallende Krankenstandstage die Anspruchsdauer.

Auf der Arbeits- und Entgeltbestätigung ist unter "volles Entgelt wird weiterbezahlt bis" der "11.08.JJJJ" einzutragen. In der Rubrik "Teilentgelt-Prozentanteil des Gesamtentgelts" ist das Feld "%" mit "50" sowie die Felder "von" mit "12.08.JJJJ" und "bis" mit "09.09.JJJJ" zu belegen.

2022_Grafik_EFZF_BeispielB_1_Quelle-NOeGKK.png



Beispiel C: 

  • Dienstverhältnis seit 01.04.
  • Arbeitsunfähigkeit: 01.07. - 03.11.
  • Grundanspruch sechs Wochen volles Entgelt/vier Wochen halbes Entgelt
  • Anschließend Anspruch auf 25 Prozent Entgeltfortzahlung auf Grund kollektivvertraglicher Bestimmungen

 

Dienstnehmer hat keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung am Feiertag

Fällt bei einem Dienstnehmer ein Feiertag in den Zeitraum einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, in der eine Fortzahlung des Entgeltes in der Höhe von 25 Prozent gebührt, ist jener Feiertag nicht an das Kontingent der Entgeltfortzahlungsdauer anzurechnen. Für jene Feiertage, die in den Zeitraum einer 25-prozentigen Entgeltfortzahlung fallen, ist das Feiertagsentgelt in voller Höhe zu bezahlen. Somit verlängern auf einen gesetzlichen Feiertag fallende Krankenstandstage die Anspruchsdauer.

Auf der Arbeits- und Entgeltbestätigung ist unter "volles Entgelt wird weiterbezahlt bis" der "11.08.JJJJ" einzutragen. In der Rubrik "Teilentgelt-Prozentanteil des Gesamtentgelts" ist das Feld "%" mit "50" sowie die Felder "von" mit "12.08.JJJJ" und "bis" mit "09.09.JJJJ" zu belegen. Zusätzlich sind die zweiten Felder "%" mit "25", "von" mit "10.09.JJJJ" sowie "bis" mit "03.11.JJJJ" zu befüllen.

Grafik_EFZF_BeispielC_Quelle NÖGKK
Der Beginn der Verrechnung (VVON) und die Verrechnungsgrundlage (VERG) der mBGM sind in diesem Beispiel wie folgt zu übermitteln:

Annahme: Das Dienstverhältnis unterliegt dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz.

Beitragszeitraum

JuliVVON: 01

VERG: SV-Verrechnung und BV-Verrechnung mit Zeit in der SV und BV (1)

AugustVVON: 01

VERG: SV-Verrechnung und BV-Verrechnung mit Zeit in der SV und BV

SeptemberVVON: 01

VERG: SV-Verrechnung und BV-Verrechnung mit Zeit in der SV und BV

OktoberVVON: 26

VERG: SV-Verrechnung und BV-Verrechnung mit Zeit in der SV und BV

NovemberVVON: 01

VERG: SV-Verrechnung und BV-Verrechnung mit Zeit in der SV und BV

Beispiel D: 

  • Dienstverhältnis seit 01.04.
  • Arbeitsunfähigkeit: 01.07. - 03.11.
  • Grundanspruch sechs Wochen volles Entgelt/vier Wochen halbes Entgelt
  • Anschließend freiwilliger Zuschuss 49 Prozent (§ 49 Abs. 3 Z 9 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz)

 

Dienstnehmer hat keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung am Feiertag

Fällt bei einem Dienstnehmer ein Feiertag in den Zeitraum einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, in der ein freiwilliger Zuschuss von weniger als 50 Prozent der vollen Geld- und Sachbezüge gewährt wird, ist das Krankengeld vom Krankenversicherungsträger in unveränderter Höhe weiter zu bezahlen. Es muss für den Feiertag kein Feiertagsentgelt in voller Höhe bezahlt werden.

Auf der Arbeits- und Entgeltbestätigung ist unter "volles Entgelt wird weiterbezahlt bis" der "11.08.JJJJ" einzutragen. In der Rubrik "Teilentgelt-Prozentanteil des Gesamtentgelts" ist das Feld "%" mit "50" sowie die Felder "von" mit "12.08.JJJJ" und "bis" mit "09.09.JJJJ" zu belegen. Zusätzlich sind die zweiten Felder "%" mit "49", "von" mit "10.09.JJJJ" sowie, wenn bekannt, "bis" mit "03.11.JJJJ" zu befüllen.

2022_Grafik_EFZF_BeispielD_Quelle-NOeGKK.png








Beispiel E: 

  • Dienstverhältnis seit 01.04.
  • Arbeitsunfähigkeit: 01.07. - 03.11.
  • Grundanspruch sechs Wochen volles Entgelt/vier Wochen halbes Entgelt
  • Freiwilliges Feiertagsentgelt 100 Prozent für 26.10. und 50 Prozent für 01.11.

 

Dienstnehmer hat keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung am Feiertag

Fällt bei einem Dienstnehmer ein Feiertag nach Ausschöpfung des Entgeltfortzahlungsanspruches an und vom Dienstgeber wird freiwillig Feiertagsentgelt gewährt, ist auf der Arbeits- und Entgeltbestätigung die Dauer des beitragspflichtigen freiwilligen Feiertagsentgeltes in der Rubrik "Freiwilliges Entgelt wird bezahlt" zu berücksichtigen.

Auf der Arbeits- und Entgeltbestätigung ist unter "volles Entgelt wird weiterbezahlt bis" der "11.08.JJJJ" einzutragen. In der Rubrik "Teilentgelt-Prozentanteil des Gesamtentgelts" ist das Feld "%" mit "50" sowie die Felder "von" mit "12.08.JJJJ" und "bis" mit "09.09.JJJJ" zu belegen. Zusätzlich sind die Felder "Freiwilliges Entgelt wird bezahlt - ab" mit "10.09.JJJJ" und, wenn bekannt, "Freiwilliges Entgelt wird bezahlt - bis" mit "03.11.JJJJ" zu belegen.

Grafik_EFZF_BeispielE_Quelle NÖGKK








Beispiel F: 

  • Dienstverhältnis seit fünf Jahren
  • Arbeitsunfähigkeit: 05.08. - 27.10.
  • Grundanspruch acht Wochen volles Entgelt/vier Wochen halbes Entgelt

 

Dienstnehmer hat eine Verpflichtung zur Arbeitsleistung am Feiertag

Wurde mit dem Dienstnehmer Feiertagsarbeit vereinbart, kommt das ARG nicht zur Anwendung. Die Ansprüche für den Dienstnehmer werden nach den Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes bzw. Angestelltengesetzes ermittelt. Die Feiertage verlängern die Anspruchsdauer des Entgeltfortzahlungsanspruches nicht.

Auf der Arbeits- und Entgeltbestätigung ist unter "volles Entgelt wird weiterbezahlt bis" der "29.09.JJJJ" einzutragen. In der Rubrik "Teilentgelt-Prozentanteil des Gesamtentgelts" ist das Feld "%" mit "50" sowie die Felder "von" mit "30.09.JJJJ" und "bis" mit "27.10.JJJJ" zu belegen. Zusätzlich sind in der Rubrik "Arbeitspflichtige Feiertage" der "15.08.JJJJ" und "26.10.JJJJ" bekannt zu geben.

  Grafik_EFZF_BeispielF_Quelle NÖGKK