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Beginn der Beitragspflicht zur BV bei unentschuldigtem Fernbleiben

Veröffentlichung: Magazin DGservice Nr. 3/September 2022


Das Dienstverhältnis eines neuen Mitarbeiters hat am 01.09.2022 begonnen. Im ersten Monat seiner Beschäftigung ist er vier Tage – vom 08.09.2022 bis 11.09.2022 – unentschuldigt nicht zur Arbeit erschienen. Eine Abmeldung mit "Entgeltanspruch Ende" = "07.09.2022", "Abmeldegrund" = "SV-Ende – Beschäftigung aufrecht" wurde erstattet. Am 12.09.2022 wurde eine Anmeldung übermittelt. Wann beginnt in diesem Fall die Beitragspflicht zur Betrieblichen Vorsorge (BV)? 

Grundsätzlich gilt: Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Dienstverhältnisses mit derselben Dienstgeberin bzw. demselben Dienstgeber erneut ein Dienstverhältnis abgeschlossen, setzt die Beitragspflicht zur BV bereits mit dem ersten Tag der neuen Beschäftigung ein (kein beitragsfreier erster Monat). 

Im konkreten Beispiel kommt die Zwölfmonatsregel jedoch nicht zur ­Anwendung, da das Dienstverhältnis während des unentschuldigten Fernbleibens nicht beendet wurde und somit arbeitsrechtlich aufrecht geblieben ist. Die Beitragspflicht zur BV beginnt daher am 01.10.2022. 

Autor: Matthias Berger/ÖGK