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Verzugszinsen ab 01.10.2022

Veröffentlichung: Magazin DGservice Nr. 3/September 2022


Um die finanziellen Folgen der Corona-Krise abzufedern, wurde der Verzugszinsensatz per 01.07.2021 um zwei Prozent auf 1,38 Prozent verringert. Diese temporäre Herabsetzung endet mit 30.09.2022. Ab 01.10.2022 beträgt der Verzugszinsensatz somit wieder 3,38 Prozent. ­

Wie entstehen Verzugszinsen?

Verzugszinsen fallen an, wenn die Sozialversicherungsbeiträge nicht in der gesetzlichen Zahlungsfrist entrichtet werden. Von den rückständigen Beiträgen werden Verzugszinsen berechnet.

Beiträge gelten als zeitgerecht entrichtet, wenn sie binnen 15 Tagen nach deren Fälligkeit auf einem Konto des zuständigen Krankenversicherungsträgers gutgebucht sind.

Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, den Karfreitag oder den 24. Dezember, so verlängert sich die Frist auf den folgenden Bankarbeitstag.

Hinweis:
Führen Sie auf den Einzahlungsbelegen die Beitragskontonummer an.

Respirofrist

Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen (Respirofrist) nach Ablauf der 15-Tage-Frist, bleibt dies ohne Verspätungsfolgen. 

Fällt einer dieser drei Respirotage auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, den Karfreitag oder den 24. Dezember, verlängert sich die Frist auf den folgenden Bankarbeitstag. 

Werden die Beiträge auch unter Berücksichtigung der Respirofrist verspätet eingezahlt, fallen in der Regel Verzugszinsen ab dem 16. Tag an.

SEPA Lastschrift-Mandat

Verzögerungen auf dem Bankweg gehen zu Lasten der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers.

Nutzen Sie daher die Vorteile der Beitragszahlung via SEPA Lastschrift-Mandat. Die fälligen Sozialversicherungsbeiträge werden dadurch immer fristgerecht vom Konto der bzw. des Zahlungspflichtigen abgebucht. 

Autor: Matthias Berger/ÖGK