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Neugründungs-Förderung: Praktische Umsetzung

Stand: 01.01.2024


Neben den sonstigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Förderung, wie beispielsweise das Vorliegen einer Neugründung, sind für die Beurteilung, ob eine Begünstigung im Bereich der lohnabhängigen Abgaben eintritt, drei unterschiedliche Zeiträume von Bedeutung. In der Praxis ergeben sich somit folgende drei Prüfschritte:

Schritt 1 - Rahmenzeitraum für eine mögliche Förderung
Zunächst ist der Rahmenzeitraum festzustellen. Dieser umfasst den Monat der Neugründung und die folgenden 35 Kalendermonate. Bei einer Unternehmensgründung am 07.01.2023 erstreckt sich dieser somit bis 31.12.2025. Förderungen außerhalb des Rahmenzeitraumes sind nicht möglich. Dies auch dann nicht, wenn die erste Arbeitnehmerin bzw. der erste Arbeitnehmer zum Beispiel erst am 01.12.2025 eingestellt wird. Die Begünstigung endet in diesem Beispiel jedenfalls am 31.12.2025.

Schritt 2 - Förderzeitraum für die ersten drei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Im Anschluss an Schritt 1 ist zu klären, von wann bis wann tatsächlich die Förderung für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Anspruch genommen werden kann. Dieser Zeitraum beginnt mit der erstmaligen Aufnahme einer Arbeitnehmerin bzw. eines Arbeitnehmers zu laufen. Er endet elf Kalendermonate nach dem Kalendermonat der Einstellung. Innerhalb dieser Zeitspanne kann die Begünstigung für die erste bzw. den ersten und die zwei folgenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Anspruch genommen werden.

Schritt 3 - Förderzeitraum ab der vierten Arbeitnehmerin bzw. dem vierten Arbeitnehmer
Die Förderung ab der vierten eingestellten Arbeitnehmerin bzw. dem vierten eingestellten Arbeitnehmer gebührt lediglich im Kalendermonat der Neugründung des Unternehmens und den folgenden elf Kalendermonaten. Der Begünstigungszeitraum weicht somit vom Förderzeitraum der ersten drei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab.

Ende eines Arbeitsverhältnisses

Der Förderzeitraum für die ersten drei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterscheidet sich von jenem ab der vierten Arbeitnehmerin bzw. dem vierten Arbeitnehmer. Wird das Beschäftigungsverhältnis der ersten, zweiten oder dritten Arbeitnehmerin bzw. des ersten, zweiten oder dritten Arbeitnehmers beendet, hat dies allerdings keine Auswirkung auf den festzustellenden Förderzeitraum für die vierte Arbeitnehmerin bzw. den vierten Arbeitnehmer. Ein Vorrücken an die Stelle einer ausgeschiedenen Arbeitnehmerin bzw. eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers aus der Gruppe der ersten drei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist nicht vorgesehen. 

Gleichzeitige Personaleinstellung

Werden im förderungsrelevanten Zeitraum gleichzeitig mehrere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am selben Tag eingestellt, obliegt die Wahl, welche Personen als die ersten drei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu erachten sind, der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber. Das Wahlrecht ist spätestens bei der Beitragsabrechnung jenes Beitragszeitraumes auszuüben, in dem die Befreiung für die vierte bzw. den vierten und alle weiteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wegfällt. Von dieser Wahl kann nicht mehr abgegangen werden. Sie gilt als verbindlich getroffen, auch wenn eine der begünstigten Arbeitnehmerinnen bzw. einer der begünstigten Arbeitnehmer in weiterer Folge ausscheidet.

Wer sind "die ersten Drei"?

Bei der Beurteilung der ersten drei beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer stellte sich in der Praxis die Frage, wie aus- und wiedereintretende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Rangordnung zu berücksichtigen sind.

Das Bundesministerium für Finanzen und der Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger stellten dazu klar, dass die Beurteilung anhand der zeitlichen Abfolge der Beschäftigungsverhältnisse und nicht anhand der eingestellten Personen zu erfolgen hat. Treten ausgeschiedene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wieder ein, sind diese somit hinsichtlich ihres "Ranges" wie erstmalig eintretende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu behandeln. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nehmen demzufolge ihren ursprünglichen Rang nicht wieder ein.

Dabei ist es unerheblich, aus welchem Grund das Arbeitsverhältnis gelöst wurde bzw. ob eine Wiedereinstellungszusage vorliegt oder nicht (siehe untenstehende Beispiele). Lediglich bei Arbeitsunterbrechungen ohne Entgeltzahlung (Karenz, Präsenzdienst, Zivildienst etc.) behält die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer ihren bzw. seinen "Rang" und die "ursprüngliche Befreiung" lebt gegebenenfalls wieder auf. 

Beispiele

Beispiel 1

  • Angaben: Neugründung im Mai 2023, Einstellung Arbeitnehmer (AN) A und B im Juli 2023, Lösung des Beschäftigungsverhältnisses mit AN A im August 2023, Wiedereinstellung AN A im Dezember 2023 (in der Zwischenzeit wurden keine weiteren AN eingestellt), Einstellung von AN C mit Jänner 2024 und AN D mit Februar 2024
  • Lösung: AN A ist ab dem Wiedereintritt als dritter AN zu betrachten

  Grafische Darstellung des Beispiels, Quelle ÖGK 



Beispiel 2

  • Angaben: Neugründung im Mai 2023, Einstellung AN A und B im Juli 2023, Lösung des Beschäftigungsverhältnisses mit AN A im August 2023, Einstellung AN C im Oktober 2023, Wiedereinstellung von AN A im Dezember 2023, Einstellung von AN D im Jänner 2024
  • Lösung: AN A ist ab seinem Wiedereintritt als vierter AN zu betrachten

  Grafische Darstellung des Beispiels, Quelle: ÖGK