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Urlaub im Ausland: Im Krankheitsfall gut geschützt

Veröffentlichung: Magazin DGservice Nr. 2/Juni 2022 und Newsletter Nr. 7/Juli 2022


Urlaubszeit – die schönste Zeit des Jahres. Was aber, wenn man unterwegs krank wird? Wir haben die wichtigsten Infos für Sie zusammengefasst.

Europäische Krankenversicherungskarte

Die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) befindet sich auf der Rückseite der e-card. Mit der EKVK sind Versicherte bzw. anspruchsberechtigte Angehörige auch während eines Urlaubes im Ausland krankenversichert. Im Krankheitsfall ermöglicht sie die Inanspruchnahme medizinisch notwendiger Leistungen (ärztliche Hilfe, Anstaltspflege). Sie gilt in den EU-/EWR-Staaten, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien, in der Schweiz sowie im Vereinigten Königreich.

Sollten Versicherte bzw. anspruchsberechtigte Angehörige über keine gültige EKVK verfügen oder diese verloren haben, kann vom zuständigen österreichischen Krankenversicherungsträger eine Ersatzbescheinigung ausgestellt werden. Diese gilt als provisorischer Ersatz für die EKVK (kurz PEB).

Hinweis:
Bei einer ungültigen EKVK sind die Datenfelder mit Sternen befüllt.

Die EKVK bzw. die PEB muss vor Behandlungsantritt vorgelegt werden. Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sowie Vertragskrankenanstalten sind grundsätzlich verpflichtet, die EKVK bzw. die PEB zu akzeptieren.

In Bosnien und Herzegowina, Montenegro sowie Serbien ist die EKVK bzw. die PEB beim zuständigen Krankenversicherungsträger vorzulegen. Dieser stellt einen ortsüblichen Behandlungsschein aus.

Hinweis:
Begibt sich eine anspruchsberechtigte Person nur für eine ärztliche Behandlung ins Ausland, ist vorher die Zustimmung des zuständigen Krankenversicherungsträgers einzuholen. Wird nachträglich festgestellt, dass kein Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung bestanden hat, sind die zu Unrecht in Anspruch genommenen Leistungen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zurückzuzahlen.

Urlaub in der Türkei

In der Türkei ist der Urlaubskrankenschein (Auslandsbetreuungsschein) des zuständigen Krankenversicherungsträgers zu verwenden. Dieser ist von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber auszustellen und mit den Daten der versicherten Person bzw. der Angehörigen, dem Zeitraum der Bescheinigung sowie Datum, Firmenstempel und Unterschrift zu versehen.

Urlaub in anderen Ländern

In allen anderen Staaten (Ägypten, Tunesien etc.) müssen die Kosten für eine ärztliche Behandlung und Medikamente vorab selbst bezahlt werden. Daher sollte eine möglichst detaillierte Rechnung über Art, Umfang, Dauer und Datum der Behandlung vorliegen, um die Kostenrückerstattung zu erleichtern.

Schließen Sie vor Ihrer Reise eine private Reisekrankenversicherung ab, um vor hohen Kosten durch Selbstbehalte geschützt zu sein. Achten Sie darauf, dass die Reisekrankenversicherung auch Krankenrücktransporte aus dem Ausland beinhaltet.

Weitere Informationen zum Auslandsurlaub finden Sie unter dem Link in der Rubrik "Mehr zum Thema".

Autor: Matthias Berger/ÖGK