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Nachzahlungen

Veröffentlichung: Newsletter Nr. 5/April 2022


Werden Entgelte für abgelaufene Lohnzahlungszeiträume bzw. Kalenderjahre erst zu einem späteren Zeitpunkt (nach dem vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt) ausbezahlt, handelt es sich um Nachzahlungen. Wie diese beitragsrechtlich abzurechnen sind, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

Abrechnung

Beitragsrechtlich sind Nachzahlungen (zum Beispiel zuordenbare Überstunden, Gewinnanteile) jenem Beitragszeitraum zuzuordnen, in dem der Anspruch entstanden ist. Der jeweilige Abrechnungszeitraum ist zu berichtigen und unter Berücksichtigung der Nachzahlung neu abzurechnen (Aufrollung).

Bei der Abrechnung von Nachzahlungen sind laufende Bezüge und Sonderzahlungen zu trennen. Es sind die Beitragssätze und sonstigen Werte jenes Beitragszeitraumes zu berücksichtigen, für den die Rollung erfolgt.

Die für den betroffenen Zeitraum bereits mittels monatlicher Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) gemeldeten Daten sind ausschließlich durch eine Stornomeldung und anschließende Neumeldung der korrekten mBGM zu korrigieren.

Sanktionen

Nur im Selbstabrechnerverfahren können Berichtigungen innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Zeitraumes, für den die mBGM gilt, ohne nachteilige Folgen für die meldepflichtige Person – sanktions- und verzugszinsenfrei – vorgenommen werden.

Rollungen für Zeiträume außerhalb von zwölf Monaten werden hingegen sanktioniert. In Ausnahmefällen ist eine Nachsicht möglich. Dies vor allem dann, wenn ein Meldehindernis einer früheren Meldung entgegenstand (zum Beispiel Auszahlung zuordenbarer Mehr- bzw. Überstunden bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, rückwirkendes gesetzliches Inkrafttreten von beitragsrelevanten Nachzahlungsverpflichtungen).

Im Beitragsvorschreibeverfahren ist eine sanktionsfreie Berichtigung nicht möglich. Eine verspätete mBGM führt zur Vorschreibung eines Säumniszuschlages.

Beispiel

In einem Unternehmen erfolgt die Abrechnung der April-Gehälter am 20.04.2022. Nachzahlungen, wie etwa Überstunden, die erst am Monatsletzten vollständig bekannt sind, werden erst mit der nächsten Abrechnung am 20.05.2022 für den Beitragszeitraum 04/2022 zur Auszahlung gebracht. Für die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird eine Storno- und eine Neumeldung der mBGM für 04/2022 bis zum 15.06.2022 erstattet.

Da die mBGM für April 2022 bis 30.04.2023 ohne negative Konsequenzen korrigiert werden kann, erfolgt die Übermittlung im Juni 2022 somit innerhalb der Meldefrist.

Autor: Mag. Wolfgang Böhm/ÖGK