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Fortführung des Betriebes im Todesfall: Wie geht´s weiter?

Veröffentlichung: Magazin DGservice Nr. 1/März 2022


Der Tod der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers hat auf den Fortbestand des Dienstverhältnisses grundsätzlich keine Auswirkungen und beendet es nicht. Wer künftig in die Dienstgeberrolle schlüpft und in welchen Ausnahmefällen die Beschäftigung dennoch aufgelöst wird, lesen Sie hier. Darüber hinaus erhalten Sie einen Überblick, wie ein Verlassenschaftsverfahren im Erbfall abläuft.

Dienstgebereigenschaft

An die Stelle der verstorbenen Dienstgeberin bzw. des verstorbenen Dienstgebers tritt vorerst die Verlassenschaft. 

Um allenfalls notwendige Rechtshandlungen setzen zu können (zum Beispiel in arbeitsrechtlichen Belangen), wird in der Regel eine Verlassenschaftsverwalterin bzw. ein Verlassenschaftsverwalter bestellt, die bzw. der im Namen der Verlassenschaft somit die Dienstgeberfunktion übernimmt.

Zu jenem Zeitpunkt, in dem die Verlassenschaft durch Gerichtsbeschluss auf die Erbinnen und Erben übertragen wird (= Einantwortung), treten diese im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge mit allen Rechten und Pflichten in das bestehende Dienstverhältnis ein. Dadurch kommt den erbberechtigten Personen Dienstgebereigenschaft zu.

Die Person der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers ist

  • bis zum Todestag die jeweilige Dienstgeberin bzw. der jeweilige Dienstgeber,
  • nach dem Todestag die Verlassenschaft (Verlassenschaftsverwalterin bzw. Verlassenschaftsverwalter) und 
  • nach der Einantwortung im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens die Erbin bzw. der Erbe.

Arbeitsrechtliche Folgen

Arbeitsrechtlich gesehen bedeutet die Fortführung des Betriebes im Todesfall für eine aufrechte Beschäftigung ­Folgendes:

  • Es liegt ein durchlaufendes Dienstverhältnis vor, bei dem sich lediglich die Person der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers ändert.
  • Die bis zum Todestag und während der Dauer des Verlassenschaftsverfahrens zurückgelegte Dienstzeit sowie die Zeit nach der Einantwortung sind als Einheit zu betrachten. Sämtliche dienstzeitabhängigen Ansprüche (zum Beispiel Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Dauer der Kündigungsfrist, erhöhter Urlaubsanspruch) bleiben also zur Gänze erhalten.
  • Die vor dem Tod geltenden Arbeitsbedingungen sind beizubehalten.
  • Mit dem Tag der Betriebsübernahme durch die Erbinnen und Erben beginnt kein neues Arbeitsjahr zu laufen.
  • Für den Fall, dass ein bestehendes Dienstverhältnis nicht fortgesetzt werden soll, ist es von der Verlassenschaft bzw. den Erbinnen und Erben unter Einhaltung der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen – etwa durch Kündigung oder einvernehmliche Lösung – zu beenden.

Ausnahmen

In Ausnahmefällen kann aber auch der Tod der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers zur Beendigung eines bestehenden Dienstverhältnisses führen:

  • Die vereinbarte Dienstleistung war untrennbar mit der bzw. dem Verstorbenen verbunden (etwa Pflegedienstleistung: Beschäftigung einer Krankenschwester zur höchstpersönlichen Betreuung). Bei solcher Art vereinbarter Dienstleistung ist es dennoch sinnvoll, bereits im Dienstvertrag die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses an das Ableben der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers zu koppeln. Die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer hat dadurch dieselben Ansprüche wie bei Ablauf eines befristeten Dienstverhältnisses.
  • Führt eine erbberechtigte Person, die bisher als Dienstnehmerin bzw. Dienstnehmer beschäftigt war, den Betrieb (als Verlassenschaftsverwalterin bzw. Verlassenschaftsverwalter) fort und hat die Gesamtorganisation inne, besteht Dienstgeberfunktion. Ein bisher aufrechtes Dienstverhältnis ist somit nicht mehr möglich und endet.
  • Ein Lehrverhältnis endet automatisch vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit, wenn die bzw. der Lehrberechtigte stirbt und keine Ausbilderin bzw. kein Ausbilder im Unternehmen vorhanden ist. Es sei denn, es wird ohne unnötigen Aufschub eine Ausbilderin bzw. ein Ausbilder bestellt. 

Ablauf eines Verlassenschaftsverfahrens

Welche Schritte das Verlassenschaftsverfahren durchläuft, können Sie hier nachlesen:
Ablauf eines Verlassenschaftsverfahrens


Autor: Mag. Wolfgang Böhm/ÖGK