Wir freuen uns über Ihr Interesse an einem Kassenvertrag!
Hier finden Sie freie Kassenstellen der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) in Niederösterreich, die wir im Einvernehmen mit Ihrer Berufsvertretung ausschreiben.
Wir freuen uns über Ihr Interesse an einem Kassenvertrag!
Hier finden Sie freie Kassenstellen der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) in Niederösterreich, die wir im Einvernehmen mit Ihrer Berufsvertretung ausschreiben.
Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema Primärversorgungseinheiten.
Ein Zentrum besteht aus mindestens 2,5 VZÄ-Gesellschafterinnen bzw. -Gesellschaftern (Ärztinnen bzw. Ärzte für Allgemeinmedizin), wobei 1 VZÄ 20 Wochenstunden entspricht.
Ein Netzwerk umfasst mindestens 3 ärztliche Ordinationen (= mindestens 2,5 Planstellen für Allgemeinmedizin) in mindestens 2 vorzugsweise ländlichen Gemeinden (Gemeinden mit maximal 3 Planstellen für Allgemeinmedizin). Zwischen den einzelnen Standorten muss ein örtlicher Zusammenhang erkennbar sein, wobei die Fahrzeit mit dem PKW zwischen den Netzwerkstandorten, die am weitesten voneinander entfernt liegen, ca. 20 Minuten betragen darf.
Mindestens 2 VZÄ Fachärzte für Kinder- und Jugendheilkunde (mindestens 2 Planstellen für Kinder- und Jugendheilkunde) schließen sich freiwillig zu einer Gruppenpraxis oder einem Verein zusammen oder es besteht bereits eine Vertrags-Gruppenpraxis für Kinder- und Jugendheilkunde.
Ein Zentrum besteht aus mindestens 2 VZÄ Fachärzte für Kinder- und Jugendheilkunde (mindestens 2 Planstellen für Kinder- und Jugendheilkunde), wobei 1 VZÄ 20 Wochenstunden entspricht.
Das Netzwerk umfasst 2 bis 3 ärztliche Ordinationen (= mindestens 2 VZA Fachärzte bzw. Planstellen für Kinder- und Jugendheilkunde). Allenfalls können Berufssitze von Mitgliedern des erweiterten Teams als weitere Standorte ergänzt werden. Zwischen den einzelnen Standorten der Netzwerkpartner muss ein örtlicher Zusammenhang erkennbar sein. Eine Primärversorgungseinheit für Kinder- und Jugendheilkunde soll maximal an 3 Standorten bestehen.
Umfassendes Leistungsspektrum von der medizinischen Grundversorgung über die Betreuung chronisch Kranker bis hin zu Gesundheitsförderung und Prävention
Bis zum Vorliegen eines verpflichtenden bundesweiten Versorgungsauftrages ist die fachspezifische Behandlung von Kindern und Jugendlichen durch den Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde im Leistungsumfang der Kinder-PVE in dem Ausmaß vorzusehen, wie es die Honorarordnungen der Gesamtverträge der KVT für den Bereich der Kinder- und Jugendheilkunde vorsehen.
Kinder-PVE können im Einvernehmen zwischen Kammer and KVT nach regionalen Erfordernissen im Primarversorgungsvertrag zur Erbringung weiterer Leistungen verpflichtet werden.
Es erfolgt eine Koordination und Kontinuität in der Behandlung und Betreuung der Patientinnen und Patienten. Die Einsichtsmöglichkeit in die Patientenakte ist für jedes Teammitglied unter Berücksichtigung der rechtlichen Grundlagen zu gewährleisten.
Die Codierung der Diagnosen wird nach den geltenden medizinischen Standards, derzeit ICPC-10 (International Classification of Primary Care), vorgenommen.
Primärversorgungsgesetz (PrimVG)
Gesamtvertrag für Primärversorgungseinheiten (PVE-GV)
Gesamtvertragliche Honorarvereinbarungen für Primärversorgungseinheiten in NÖ
gesundheit.gv.at
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