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Mehrere Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber

Stand: 01.01.2024


Findet noch die VO 1408/71 Anwendung, gelangen bei solchen Konstellationen immer die Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates zur Anwendung.

Ob eine (wesentliche) Tätigkeit in diesem Staat verrichtet wird, spielt keine Rolle. Dies galt auch für die VO 883/2004. Mit 28.06.2012 ist es allerdings zu einer Änderung gekommen. Die nunmehrige Vorgehensweise ist in den ­Beispielen 29 bis 34 dargestellt. 

Diese Rechtslage gilt seit 02.02.2013 auch bei Berührungspunkten mit dem EWR. Im Verhältnis zur Schweiz gelten die in den ­Beispielen 29 bis 34 dargestellten Bestimmungen seit 01.01.2015. Bis dahin ist die in den ­Beispielen 28 und 29 beschriebene Regelung anzuwenden.

Beispiele

Unselbständige Tätigkeit für mehrere Arbeitgeber

  • Unselbständige Tätigkeit für mehrere Arbeitgeber mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten


Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten für mehrere Unternehmen oder Arbeitgeber als Arbeitnehmer tätig wird, wobei die Unternehmen bzw. Arbeitgeber ihren Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben, unterliegt den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates.

Beispiel 28 - gilt für die VO 883/2004 (bis 27.06.2012, 01.02.2013, 31.12.2014) und 1408/71: Eine Person mit Wohnsitz in Tschechien arbeitet für zwei Unternehmen in Österreich und Deutschland. Der Sitz von Unternehmen X ist in Spanien, das Unternehmen Y ist in Frankreich.

  • Person wohnt in: Tschechien
  • Person beschäftigt in: Deutschland, Österreich
  • Sitz der Unternehmen: Firma X: Spanien, Firma Y: Frankreich
  • Rechtsvorschriften: Tschechien

 

  • Unselbständige Tätigkeit für mehrere Arbeitgeber mit Sitz in einem Mitgliedstaat
  • Ohne wesentliche Tätigkeit im Wohnmitgliedstaat
  • Seit 28.06.2012 (EU), 02.02.2013 (EWR) bzw. 01.01.2015 (Schweiz)


Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, unterliegt, wenn sie im Wohnmitgliedstaat keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem die Unternehmen oder Arbeit­geber ihren Sitz oder Wohnsitz haben, wenn sie bei zwei oder mehreren Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz in nur einem Mitgliedstaat haben.

Beispiel 29 - gilt für die VO 883/2004: Eine Person mit Wohnsitz in Österreich arbeitet für zwei Unternehmen in Deutschland, Österreich (keine wesentliche Tätigkeit) und Frankreich. Der Sitz beider Unternehmen X und Y ist in Deutschland.

  • DN wohnt in: Österreich
  • DN beschäftigt in: Deutschland, Österreich, Frankreich
  • Sitz der Unternehmen: Firma X: Deutschland, Firma Y: Deutschland
  • Rechtsvorschriften: Deutschland

 

Beispiel 30 - gilt für das Austrittsabkommen sowie das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit: Eine Person mit Wohnsitz in Österreich arbeitet für zwei Unternehmen in Deutschland, Österreich (keine wesentliche Tätigkeit) und Frankreich. Der Sitz beider Unternehmen X und Y ist im Vereinigten Königreich.

  • DN wohnt in: Österreich
  • DN beschäftigt in: Deutschland, Österreich, Frankreich
  • Sitz der Unternehmen: Firma X: Vereinigten Königreich, Firma Y: Vereinigten Königreich
  • Rechtsvorschriften: Vereinigten Königreich

 

  • Unselbständige Tätigkeit für mehrere Arbeitgeber
  • Ohne wesentliche Tätigkeit im Wohnmitgliedstaat
  • Unternehmenssitze in zwei Mitgliedstaaten, von denen einer der Wohnmitgliedstaat ist
  • Seit 28.06.2012 (EU), 02.02.2013 (EWR) bzw. 01.01.2015 (Schweiz)


Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, unterliegt, wenn sie im Wohnmitgliedstaat keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber außerhalb des Wohnmitgliedstaates seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie bei zwei oder mehreren Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihre Sitze oder Wohnsitze in zwei Mitgliedstaaten haben, von denen einer der Wohnmitgliedstaat ist.

Beispiel 31 - gilt für die VO 883/2004: Eine Person mit Wohnsitz in Österreich arbeitet für zwei Unternehmen in Österreich und Deutschland. Der Sitz von Unternehmen X ist Österreich, das Unter­nehmen Y hat seinen Sitz in Frankreich.

  • Person wohnt in: Österreich
  • Person beschäftigt in: Deutschland, Österreich
  • Sitz der Unternehmen: Firma X: Österreich, Firma Y: Frankreich
  • Rechtsvorschriften: Frankreich

 

Beispiel 32 - gilt für das Austrittsabkommen sowie das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit: Eine Person mit Wohnsitz in Österreich arbeitet für zwei Unternehmen in Österreich und Deutschland. Der Sitz von Unternehmen X ist Österreich, das Unternehmen Y hat seinen Sitz im Vereinigten Königreich.

  • Person wohnt in: Österreich
  • Person beschäftigt in: Deutschland, Österreich
  • Sitz der Unternehmen: Firma X: Österreich, Firma Y: Vereinigten Königreich
  • Rechtsvorschriften: Vereinigten Königreich

  

  • Unselbständige Tätigkeit für mehrere Arbeitgeber
  • Ohne wesentliche Tätigkeit im Wohnmitgliedstaat
  • Mindestens zwei Unternehmenssitze außerhalb des Wohnmitgliedstaates
  • Seit 28.06.2012 (EU), 02.02.2013 (EWR) bzw. 01.01.2015 (Schweiz)


Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, unterliegt, wenn sie im Wohnmitgliedstaat keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, sofern sie bei zwei oder mehreren Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, von denen mindestens zwei ihren Sitz oder Wohnsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten außerhalb des Wohnmitgliedstaates haben.

Beispiel 33 - gilt für die VO 883/2004:
Eine Person mit Wohnsitz in Österreich arbeitet für drei Unternehmen in Österreich, Deutschland und Spanien. Der Sitz von Unternehmen X ist Österreich, das Unternehmen Y hat seinen Sitz in Frankreich, das Unternehmen Z in Deutschland.

  • DN wohnt in: Österreich
  • Person beschäftigt in: Deutschland, Österreich, Spanien
  • Sitz der Unternehmen: Firma X: Österreich, Firma Y: Frankreich, Firma Z: Deutschland
  • Rechtsvorschriften: Österreich

 

Beispiel 34 - gilt für das Austrittsabkommen sowie das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit: Eine Person mit Wohnsitz in Österreich arbeitet für drei Unternehmen in Österreich, Deutschland und Spanien. Der Sitz von Unternehmen X ist Österreich, das Unternehmen Y hat seinen Sitz in Frankreich, das Unternehmen Z im Vereinigten Königreich.

  • DN wohnt in: Österreich
  • Person beschäftigt in: Deutschland, Österreich, Spanien
  • Sitz der Unternehmen: Firma X: Österreich, Firma Y: Frankreich, Firma Z: Vereinigten Königreich
  • Rechtsvorschriften: Österreich