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Eine Arbeitgeberin bzw. ein Arbeitgeber

Stand: 01.01.2024


Die dahin gehenden Bestimmungen der VO 1408/71 und der VO 883/2004 weichen voneinander ab. 

Nach der VO 883/2004, dem Austrittsabkommen und dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit gelten die Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates nur dann, wenn in diesem Staat eine wesentliche Tätigkeit ausgeübt wird. 

Nach der VO 1408/71 reicht es abweichend davon hingegen aus, dass im Wohnmitgliedstaat zum Teil Arbeiten verrichtet werden. 

Identisch ist allerdings, dass bei Nichtvorliegen einer (wesentlichen) Tätigkeit im Wohnmitgliedstaat für eine Arbeitgeberin bzw. einen Arbeitgeber der Sitz des Unternehmens für die Identifikation des anzuwendenden nationalen Rechtes relevant ist.

Wesentliche Tätigkeit

Diese liegt nach der VO 883/2004, dem Austrittsabkommen und dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit dann vor, wenn ihr im Vergleich zu den einzelnen Arbeiten, die in den jeweils anderen Mitgliedstaaten ausgeübt werden, gewichtige Bedeutung zukommt (Einzelfallbetrachtung). 

Von einer wesentlichen Tätigkeit kann dann ausgegangen werden, wenn im Vergleich zum gesamten Beschäftigungsverhältnis Arbeiten im Ausmaß von mindestens 25 Prozent im Wohnsitzstaat erbracht werden. 

Die Feststellung orientiert sich grundsätzlich an folgenden Gesichtspunkten:

  • erzielter Umsatz,
  • Dauer des Arbeitseinsatzes (Arbeitszeit),
  • Anzahl der Kundinnen und Kunden und
  • Entgelthöhe.


Das nachstehende Beispiel behandelt den identischen Sachverhalt nach der VO 1408/71. Im Unterschied zur VO 883/2004, dem Austrittsabkommen sowie dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit genügt es, dass Arbeiten teilweise im Wohnmitgliedstaat ausgeübt werden. Dies führt zu einem anderen Ergebnis bei der Identifikation der anzuwendenden Rechtsvorschriften.

Beispiele

Mit (wesentlicher) Tätigkeit im Wohnmitgliedstaat

  • Unselbständige Tätigkeit für einen (mehrere*) Arbeitgeber
  • Mit (wesentlicher) Tätigkeit im Wohnmitgliedstaat


Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, wenn sie

  • dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt (VO 883/2004, AA, HZA),
  • ihre Tätigkeit zum Teil im Wohnmitgliedstaat ausübt (VO 1408/71).


Beispiel 19 - gilt für die VO 883/2004 und 1408/71: Eine Person mit Wohnsitz in Österreich arbeitet für ein Unternehmen in Österreich und Deutschland, wobei sie in Österreich einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt. Der Sitz des Unternehmens ist in Finnland.

  • Person wohnt in: Österreich 
  • Person beschäftigt in: Deutschland, Österreich (wesentlich bzw. teilweise tätig)
  • Sitz der/des Unternehmen(s): Finnland (* Spanien, Frankreich - siehe Beispiel 28 unter folgendem Link: Mehrere Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber)
  • Rechtsvorschriften: Österreich


Unter Wohnort bzw. Wohnsitz wird im Sinne der Verordnungen der Mittelpunkt des Lebensinteresses der jeweiligen Person verstanden. Indizien hierfür sind zum Beispiel der Aufenthaltsort der Familienangehörigen sowie die soziale Eingliederung der Person in das gesellschaftliche Leben (Freizeitaktivitäten, Vereinstätigkeit etc.). Somit kann es nur einen Wohnort bzw. Wohnsitz geben.

Beispiel 20 - gilt für das Austrittsabkommen sowie das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit: Eine Person mit Wohnsitz in Österreich arbeitet für ein Unternehmen in Österreich, Deutschland und im Vereinigten Königreich, wobei sie in Österreich einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt. Der Sitz des Unternehmens ist im Vereinigten Königreich.

  • Person wohnt in: Österreich
  • Person beschäftigt in: Deutschland, Österreich (wesentlich tätig), Vereinigten Königreich
  • Sitz des Unternehmens: Vereinigten Königreich
  • Rechtsvorschriften: Österreich


Unter Wohnort bzw. Wohnsitz wird im Sinne der Abkommen der Mittelpunkt des Lebensinteresses der jeweiligen Person verstanden. Indizien hierfür sind zum Beispiel der Aufenthaltsort der Familienangehörigen sowie die soziale Eingliederung der Person in das gesellschaftliche Leben (Freizeitaktivitäten, Vereinstätigkeit etc.). Somit kann es nur einen Wohnort bzw. Wohnsitz geben.

Keine (wesentliche) Tätigkeit im Wohnmitgliedstaat

Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber seinen Sitz oder Wohnsitz hat, wenn sie im Wohnmitgliedstaat keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeiten ausübt.

Beispiel 21 - gilt für die 883/2004: Eine Person mit Wohnsitz in Österreich arbeitet für ein Unternehmen in Deutschland und Österreich, wobei sie in Österreich keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt. Der Sitz des Unternehmens ist in Portugal.

  • Person wohnt in: Österreich
  • Person beschäftigt in: Deutschland, Österreich (kein wesentlicher Teil der Tätigkeit)
  • Sitz des Unternehmens: Portugal
  • Rechtsvorschriften: Portugal

 

Beispiel 22 - gilt für das Austrittsabkommen sowie das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit: Eine Person mit Wohnsitz in Österreich arbeitet für ein Unternehmen im Vereinigten Königreich und Österreich, wobei sie in Österreich keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt. Der Sitz des Unternehmens ist in Portugal.

  • Person wohnt in: Österreich
  • Person beschäftigt in: Vereinigten Königreich, Österreich (kein wesentlicher Teil der Tätigkeit)
  • Sitz des Unternehmens: Portugal
  • Rechtsvorschriften: Portugal

Teilweise Tätigkeit im Wohnmitgliedstaat

Dieses Beispiel behandelt den identischen Sachverhalt nach der VO 1408/71. Im Unterschied zur VO 883/2004 genügt es, dass Arbeiten teilweise im Wohnmitgliedstaat ausgeübt werden. Dies führt zu einem anderen Ergebnis bei der Identifikation der anzuwendenden Rechtsvorschriften. Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet sie wohnt, wenn sie ihre Tätigkeit zum Teil im Gebiet dieses Staates ausübt.

Beispiel 23
- gilt für die VO 1408/71: Eine Person mit Wohnsitz in Österreich arbeitet für ein Unternehmen in Deutschland und Österreich, wobei sie in Österreich teilweise tätig wird. Der Sitz des Unternehmens ist in Portugal.

  • Person wohnt in: Österreich
  • Person beschäftigt in: Deutschland, Österreich
  • Sitz des Unternehmens: Portugal
  • Rechtsvorschriften: Österreich

Keine Tätigkeit im Wohnmitgliedstaat

Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet das Unter­nehmen oder der Arbeitgeber seinen Sitz oder Wohnsitz hat, wenn sie nicht im Gebiet eines der Mitgliedstaaten wohnt, in denen sie ihre Tätigkeiten ausübt.

Beispiel 24 - gilt für die VO 1408/71: Eine Person mit Wohnsitz in Österreich arbeitet für ein Unternehmen in Deutschland und Tschechien. Der Sitz des Unternehmens ist in der Slowakei.

  • Person wohnt in: Österreich 
  • Person beschäftigt in: Deutschland, Tschechien
  • Sitz des Unternehmens: Slowakei
  • Rechtsvorschriften: Slowakei