Fragen zum Corona-Virus rund um die Österreichische Gesundheitskasse
Wir haben die wichtigsten Informationen für Sie gesammelt.
Mutterschaft, Kinderbetreuungsgeld und Co.
- Wie wird das Wochengeld berechnet, wenn ich vor dem Mutterschutz in Kurzarbeit bin?
Zur Berechnung des Wochengeldes werden die Einkünfte vor der Kurzarbeit herangezogen.
- Muss ich Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen im Moment durchführen? Kommt es zu Kürzungen beim Kinderbetreuungsgeld, wenn ich diese nicht durchführen kann?
Es werden keine Kürzungen beim Kinderbetreuungsgeld vorgenommen, wenn die Durchführung der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen für die Eltern aufgrund der Ausgangsbeschränkungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus nicht möglich bzw. zumutbar war (Nachsicht). Dies stellt einen nicht von den Eltern zu vertretenden Grund dar, weshalb der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld in voller Höhe besteht. Seit dem Wegfall der Ausgangsbeschränkungen werden die Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen in den Arztpraxen wieder in der vorgesehenen Weise durchgeführt.
Wenn die Frist für die Durchführung einer bestimmten Untersuchung nach Wegfall der Ausnahmesituation (ab Anfang Juni 2020) noch offen ist, muss die Durchführung dieser Untersuchung für den Erhalt des vollen Kinderbetreuungsgeldes nachgewiesen werden.
Bitte bedenken Sie, dass trotz der Coronavirus-Situation die Mutter-Kind Pass-Untersuchung für das Kind bzw. die werdende Mutter wichtig ist.
- Kann ich das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beantragen, wenn ich in den letzten 182 Tagen vor dem Mutterschutz Kurzarbeit hatte?
Die Erfüllung des Erwerbstätigkeitserfordernisses für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld (ea KBG) setzt die 182-tägige Ausübung einer kranken- und pensionsversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit voraus. Hinsichtlich des zeitlichen Ausmaßes dieser Tätigkeit - Vollzeit, Teilzeit oder Kurzarbeit - bestehen keinerlei Einschränkungen.
Daher kann ein Anspruch auf KBG grundsätzlich auch mittels Kurzarbeit erworben werden.
Die vom Arbeitsmarktservice in diesem Zusammenhang gewährte Beihilfe ist als eine dem Bildungsteilzeitgeld vergleichbare und damit unschädliche Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zu qualifizieren.
- Wie wird das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld berechnet, wenn ich in den letzten sechs Monaten vor dem Mutterschutz Kurzarbeit hatte?
Das einkommensabhängige KBG wird vom - bei Kurzarbeit gebührenden - Wochengeld berechnet. Zur Berechnung des Wochengeldes werden die Einkünfte vor der Kurzarbeit herangezogen. Durch die Vergleichsrechnung kann das einkommensabhängige KBG auch höher als das Wochengeld ausfallen.
Krankheit, Krankenstand und Krankengeld
- Ich bin aufgrund der aktuellen Gesetzeslage in Quarantäne, soll ich mich krankmelden?
Die Zeit der Quarantäne stellt einen sonstigen Dienstverhinderungsgrund nach dem Epidemiegesetz dar. Die Absonderung erfolgt durch die Gesundheitsbehörden (z.B. Amtsärztin/Amtsarzt) oder von diesen beauftragten Organisationen (z.B. Ärztefunkdienst in Wien), die Ihnen eine Bestätigung über die angeordnete Quarantäne ausstellen. Für diese Zeit wird keine Krankmeldung benötigt.
- Ich möchte mich gesundmelden, wie funktioniert das im Moment?
Grundsätzlich ist die behandelnde Ärztin/der behandelnde Arzt auch für die Gesundmeldung zuständig. Alternativ können Sie sich aber auch über das Online-Service „gesund melden“ auf meinesv.at, über das Online-Formular auf der Website der Österreichischen Gesundheitskasse, per E-Mail oder Telefon gesundmelden. Das Online-Formular finden Sie hier.
- Ich habe einen Termin zur Krankenstandskontrolle, soll ich diesen wahrnehmen?
Krankenstandskontrollen werden derzeit auf das nötigste Maß beschränkt. Für genauere Informationen kontaktieren Sie bitte Ihre zuständige Kundenservicestelle, die Kontaktdaten finden Sie am Vorladebrief oder hier.
- Ich habe Anspruch auf Krankengeld, wie erfolgt die Auszahlung angesichts der aktuellen Lage?
Natürlich erhalten Sie weiterhin Ihr Krankengeld ausbezahlt. Bitte kontaktieren Sie für weitere Informationen Ihre zuständige Kundenservicestelle. Die Kontaktdaten finden Sie hier.
Medikamente, Heilbehelfe, Bewilligungen
- Ich benötige einen Heilbehelf. Wie komme ich zur Bewilligung?
In den Bereichen Versorgung mit Prothesen, Versorgung mit Bandagen und Orthesen, Versorgung mit Kompressionssystemen/-behelfen und Versorgung mit saugenden Inkontinenzprodukten wie Einlagen, Vorlagen und Slips gelten seit 1. Juli 2022 die bundesweit einheitlichen vertraglichen Regelungen. Die Vertragspartnerinnen und Vertragspartner kennen diese vertraglichen Regelungen und informieren Sie darüber gerne.
In allen anderen Bereichen (z.B. der Bereich der Heilnahrung, bei orthopädischen Schuhen oder Schuheinlagen, usw.) bleiben die Bestimmungen unverändert: Heilbehelfe bis 1.500 Euro sind derzeit grundsätzlich bewilligungsfrei. Benötigen Sie einen Heilbehelf, der diese Grenze überschreitet, so nehmen Sie bitte Kontakt mit Ihrer Landesstelle auf.
- Ich benötige verschreibungspflichtige Medikamente, wie komme ich zum Rezept?
Bitte kontaktieren Sie Ihre behandelnde Ärztin bzw Ihren behandelnden Arzt und ersuchen Sie sie bzw ihn, das entsprechende e-Rezept auszustellen und an Ihre Apotheke zu übermitteln.
- Wie werden „chefarztpflichtige“ Medikamente derzeit bewilligt?
Ihre behandelnde Ärztin bzw Ihr behandelnder Arzt hat alle nötigen Informationen und weiß, welche Medikamente bewilligt werden müssen und wie die Bewilligung erfolgt.
Beiträge, Stundung, Entgeltfortzahlung
DienstgeberInnen und Dienstgeber: Fragen und Antworten zu beitragsrechtlichen Auswirkungen finden Sie hier.
Wir ergänzen die Liste laufend und weisen Sie auch auf die Fragen und Antworten des Sozialministeriums hin.