Institute bzw. Ambulatorien für physikalische Medizin: Hier finden Sie Informationen zu Verträgen mit der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) im Überblick
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Voraussetzungen für einen Vertrag mit der ÖGK sind eine Errichtungs- und eine Betriebsbewilligung für Ihr physikalisches Institut durch die zuständige Landesregierung. Mehr über das Bewilligungsverfahren erfahren Sie weiter unten auf dieser Seite.
Zudem können Institute im Rahmen eines Vorabfeststellungsverfahrens prüfen lassen, ob ihre Leistungen grundsätzlich sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähig sind.
- Bewerbung
Für Institute für physikalische Medizin gibt es keine Ausschreibungen für Vertragsstellen. Jedes physikalische Institut, das die Voraussetzungen erfüllt, kann sich um einen Vertrag bewerben. Ein Anspruch besteht nicht. Ob wir eine Zusage geben können oder nicht, hängt vom Bedarf in der jeweiligen Region ab.
Wenn Sie Interesse an einem Vertrag haben, schicken Sie bitte einen formlosen Antrag an die ÖGK in Ihrem Bundesland und geben Sie dort die medizinische Leitung des Instituts an. Wenn wir weitere Informationen von Ihnen benötigen, erfragen wir diese im persönlichen Kontakt.
- Vertrag und Tarife
Institute für physikalische Medizin sind Mitglieder der Wirtschaftskammer. Die Beziehungen zur ÖGK regeln vertragliche Vereinbarungen zwischen der ÖGK und der Wirtschaftskammer (Fachverband für Gesundheitsbetriebe) des jeweiligen Bundeslandes.
- Tarife und Verrechnung
- Die Tarife bzw. Tarifmodelle regeln die regionalen Gesamtverträge mit den regionalen Wirtschaftskammern (Fachverband für Gesundheitsbetriebe).
- Bitte rechnen Sie über den „Elektronischen Datenaustausch“ (ELDA) mit uns ab.
- Private Leistungen dürfen Vertragsinstitute bzw. Ambulatorien nur in folgenden Fällen verrechnen:
- Die ÖGK hat die Leistung abgelehnt.
- Die Leistung wird auf ausdrücklichen Wunsch der bzw. des Versicherten privat erbracht. Voraussetzungen sind eine schriftliche Aufklärung sowie eine schriftliche Zustimmung der bzw. des Versicherten, dass sie bzw. er die Kosten selbst übernimmt.
- Institute / Ambulatorien für physikalische Medizin: Wichtige Themen
- Errichtungs- und Betriebsbewilligung
Institute bzw. Ambulatorien für physikalische Medizin werden von der Landesregierung des jeweiligen Bundeslandes in einem zweistufigen Verfahren bewilligt.
- Bei der Errichtungsbewilligung steht der Leistungsbedarf im Mittelpunkt, der im „Regionalen Strukturplan Gesundheit“ des jeweiligen Bundeslandes definiert ist und sich nach bestimmten Kriterien richtet (z. B. Bevölkerungsstruktur und –dichte, die Verkehrsanbindung oder die Auslastung bestehender Anbieter).
- Die Betriebsbewilligung betrifft die Ausübung der Tätigkeit in einer Einrichtung für physikalische Medizin. Es geht also um medizinische bzw. technische Kriterien. Im Rahmen des Verfahrens werden z. B. die medizinischen Apparate, baupolizeiliche Standards oder die Anstaltsordnung beurteilt.
- Bitte stellen Sie Ihren Antrag auf Bewilligung schriftlich und formlos bei der zuständigen Landesregierung und wenden Sie sich bei Fragen an Ihre dortigen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner.
- Zuweisungen und Leistungsbewilligung
- Eine Bewilligung von Leistungen durch den Medizinischen Dienst der ÖGK ist derzeit nicht notwendig.
- Versicherte brauchen eine ärztliche Zuweisung für Leistungen von Vertragsinstituten bzw. Ambulatorien für physikalische Medizin. Zuweisende Ärztinnen und Ärzte nutzen für die e-Zuweisung das elektronische Kommunikationsservice (eKOS).
- Ist die in der Zuweisung vorgeschlagene Therapie in Art und Anzahl nicht optimal für das Krankheitsbild, kann die Fachärztin bzw. der Facharzt für physikalische Medizin die Therapie ändern. Geht die Zuweisung nicht näher auf die Art und Anzahl der Therapie(n) ein, bestimmt diese die Fachärztin bzw. der Facharzt selbst.
- Alternativ zur Verordnung können ÖGK-Versicherte auch mittels Facharztschein ein Vertragsinstitut bzw. Ambulatorium für physikalische Medizin aufsuchen.
Hier finden Sie mehr Informationen zum Medizinischen Dienst.
Hier finden Sie mehr Informationen zum elektronische Kommunikationsservice (eKOS)
- Was gilt hinsichtlich der Anwesenheit von Ärztinnen und Ärzten?
In Vertragsinstituten bzw. Ambulatorien für physikalische Medizin muss mindestens eine Fachärztin bzw. ein Facharzt für physikalische Medizin an mindestens zwei ganzen Tagen pro Woche anwesend sein.
Links
- www.elda.at
Informationen zum elektronischen Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern
Dateien
- Physikalische Medizin Vertragsinstitute (PDF, 439 KB)
Liste der ÖGK Vertragsinstitute für physikalische Medizin